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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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so gehe ich zu der Frage über: Nimmt dicKammcr §. 23 unver- ändertan? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8-24. Die Wirkung einer solchen Protestation besteht darin, daß ^von ihrer Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an Nichts zum Nachtheil des Rechts geschehen kann, dessen Siche rung durch die Protestation bezweckt wurde (§. 23). Diese Wirkung dauert so lange fort, bis die Protestation im Grund- und Hypothekenbuch wieder gelöscht ist. Die Motive sagen zu §. 24: Eine Gattung der Protestationen ist die Vormerkung (Prä- notation), von welcher aber, da sie sich nur auf hypothekarische Forderungen und das Prioritatsverhältniß bezieht, erst im zwei ten Abschnitt die Rede sein kann. Da die bloße Vormerkung, wie dort (§. 51) gesagt ist, nicht die Wirkungen der förmlichen Eintragung hat, also kein dingliches Recht hervorbringt, so kann sie auch, wie hieraus folgt, nicht zum Nachtheil eines andern Rechts, dessen Sicherung durch eine Protestation bezweckt wurde, gereichen, und wenn also in §.24 die Wirkung der Proteftation dahin zu bezeichnen ist, daß von ihrer Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an Nichts zum Nachtheil des Rechts gesche hen kann, dessen Sicherung durch die Protestation bezweckt wurde, so ergibt sich daraus weiter, daß die bloße Vormerkung einer Forderung im Grund - und Hypothekenbuch durch diese Wirkung einer in das Grund - und Hypotbekenbuch eingetragenen Prote station gegen Verpfandung des Grundstücks, mit andern Wor ten gegen die förmliche Eintragung einer Forderung auf das Grundstück nicht ausgeschlossen ist. Die Deputation sagt: Ebenso kann man die 24, jedoch mit der von der ersten Kammer zum Zwecke größerer Be stimmtheit beschlossenen Abänderung der Worte: „daß von ihrer Eintragung rc. geschehen kann" in die Worte: „daß von ihrer Eintragung in das Grund- und Hypo thekenbuch an Nichts weiter darin zum Nachthell des Rechts ausgenommen werden kann," bei der Kammer befürworten. Präsident v. Haase: Unsere Deputation rathet uns an, die 24. Z. in der von der ersten Kammer modificirten Weise an zunehmen, und ich frage: ob die Kammer hierin der Deputation beitritt und die §. in dieser Maße annimmt? — Wird ein stimmig bej aht. Referent Abg. Braun: §.25. Ausschließung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen die Unterlassung der Eintragung eines Rechts in das Grund - und Hypothekenbuch oder einer Löschung in demselben und gegen die daraus entstandenen Nachtheile (§§. 21,22) nicht statt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 25 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 26. Benachrichtigung des passiv Bcthciligtcn. Von jedem geschehenen Eintrag in das Grund - und Hypo- tbekenbuch und von jeder darin vorgenommenen Löschung hat )ie Grund- und Hypothekenbehörde demjenigen, welcher dabei massiv beteiligt ist, indem gegen ibn ein Recht erlangt, oder ein ihm zustehendes Recht aufgehoben oder beschränkt oder auf einen Andern übertragen wird, Nachricht zu geben. Diese Benachrichtigung des passiv Bethelli'gten kann nur dann unterbleiben, wenn von ihm selbst das Gesuch um die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei auf die Benach richtigung ausdrücklich verzichtet worden ist. In den Motiven heißt es zu §. 26: Es versteht sich von selbst und ist auch an seinem Orte km Ulten Abschnitt ausdrücklich gesagt, daß bei jeder Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grund - und Hypothekenbuch der Rechtstktel dazu, mithin, wenn dieser Rechtsticel in einer Privat willenserklärung eines Andern besteht, diese Privatwillenserkla- rung der Grund- und Hypothekenbehörde gehörig nachgewiesen sein muß, bevor die Eintragung oder Löschung vorgenommen werden darf. Allein daneben erscheint es nicht minder als eine Forderung der Gerechtigkeit, daß von der geschehenen Ein tragung oder Löschung dem dabei passiv Betheiligten Nachricht gegeben werde, denn es ist nicht genug, daß er weiß, es solI Etwas eingetragen, öderes soll Etwas gelöscht werden: er muß auch wissen, ob und wenn es eingetragen oder gelöscht worden ist. Dieses gilt besonders von dem Grundstücksbesitzer, welcher sich darauf muß verlassen können, von jeder auf dem Folium seines Grundstücks vorgegangenen Veränderung gewiß Nachricht zu er halten , und dieses mit vollem Recht verlangen kann. Von dieser Regel der Notificatkon kann daher auch nur die in der §. bemerkte Ansnahme statuirt werden. Nach der in der §. gegebenen Definition des passiv Betheilig ten wird übrigens die Grund - und Hypothekenbehörde niemals in Zweifel sein können, wer als solcher zu betrachten sei, daß z. B- von der geschehenen Eintragung einer Cefsion sowohl der Cedent als der äebitor cessus benachrichtigt werden muß. In dem Berichte heißt es: Obwohl die Deputation aus dem Grunde, weil diese §. eine Vorschrift über das richterliche Verfahren zum Gegenstände hat, wovon erst im dritten Abschnitte dieses Gesetzes gehandelt wird, anfangs der Meinung war, auf Ausscheidung dieser §. von ihrem gegenwärtigen Platze anzutragen, so ist sie doch in Folge der commissarischen Bemerkung, daß diese §. einen die Rechte des passiv Betheiligten aussprechenden allgemeinen Grundsatz enthalte, von dieser Idee zurückgetreten, und schlägt der Kammer vor, die §. anzunehmen. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so frage ich: Nimmt die Kammer §. 26 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 27. Unverjährbarkeit der in das Grund - und Hypothekenduch eingetragenen Rechte. Gegen ein in das Grund - und Hypothekenbuch eingetra-
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