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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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telft eintretenden Insolvenz des Bauherrn höchst empfindliche Geldverluste zugezogen würden, um Jntercession bei der Staats regierung dafür bitten, daß überhaupt den Maurer, und Zimmer meistern wegen der auf die Erbauung eines neuen Gebäudes ver wendeten Kosten im Falle der Insolvenz des Hauseigenthümers ein Vorzugsrecht vor andern Chirographariern lm Concurse cinge- räumt werde. Kann diese Bitte in der Art ihrer Fassung und Richtung bei Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs überhauvt nicht in Betracht kommen, ist sie vielmehr in die künftige Gesetzgebung über Priorität im Concurse zu verweisen, so läßt sich auf dieses Gesuch selbst dann nicht eingehen, wenn auch der Petenten Ab sicht dahin ginge, blos einen Hypothekenrcchtstitel für Forderun gen der von ihnen bezeichneten Art durch das Gesetz zu erlangen. Zwar wäre ein solches Recht nicht ohne Vorgang und Unterlage, wie dies schon das römische Recht in der I. I.v. (20Mov. 97 c. 3, die alte Proceßordnung 14t. 43, §.6 ausweist und Gesetzgebungen andrer Staaten, vgl. bayerisch. Hypothckcngesetz §. 12sub gandie Hand geben; allein dieDeputation würde dennoch einen Antrag auf Ausdehnung der gesetzlichen Rcchtstitel auf die in Rede stehenden Forderungen nicht befürworten können. Denn die gesetzlichen Rechtstitel sind nicht ohne Noth, ohne das Vorhandensein eines wirklichen Bedürfnisses zu vermehren. Ein solches Bedürfniß aber ist in Betreff der Anforderungen und Vorschüsse der mehr bezeichneten Art schon deswegen nicht vorhanden, weil Jeder mann, und so auch Maurer- und Zimmermeister sich an dem Hause, zu dessen Herstellung oder Neubau sie Vorschüsse leisten, eine ausdrückliche Hypothek bestellen zu lassen, unbehindert sind, und der Grundsatz zweifellos ist, daß das Gesetz für den nicht zu sorgen hat, der für sich selbst sorgen kann. Aus diesen Gründen glaubt die Deputation der Kammer mit vollem Neckte anrathen zu können: das Gesuch der Petenten auf sich beruhen zu lassen, die Petition aber, als an die Ständeversammlung im Allge meinen und nur zunächst an die zweite Kammer gerich tet, noch an die erste Kammer abzugeben. Abg. Sachße: Hiernach scheint cs, daß bei einer Hypothek wegen Auszuges, da immer eine bestimmte Summe angenommen werden soll, eine Taxe vorhergehen müsse. Ich wünschte hier über eine Erläuterung zu erhalten. Königl. Commissar Hänel: Es ist hier auf §.48 hinzu weisen, wonach eine Taxation bei Abentrichtungen oder Leistun gen, die nicht in baarem Gelde bestehen, nicht erforderlich ist. Und hierunter ist natürlich auch der Auszug zu rechnen. Präsident v. Haase: Beruhigt sich der geehrte Abgeord nete mit dieser Erklärung dcr hohen Staatsregierung? — Die Frage wird bejaht. Präsident v. Haase: Die Deputation räth uns an, §. 40 mit der angegebenen kleinen Nedactionsveränderung anzunehmen. Ist die Kammex damit einverstanden, daß diese Veränderung stattsinde, und will sie mit selbiger die §. 40annehmen? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: In Hinsicht der im Berichte gedach ten Petition har die Deputation ihr Gutachten dahingestellt, das Gesuch der Petenten auf sich beruhen zu lassen. Ist die Kam mer hiermit einverstanden? — Einsti mmigJa. II. IVL. Referent Abg. Braun: § 4!. Gegen die Eintragung von Hypotheken für die in §§. 37, 38, 39 genannten Gläubiger und gegen die Eintragung eines Auszugs (§. 40) sind Widersprüche nicht zu beachten, und haben selbst Appellationen keine Suspensivkraft. Es steht aber dem Widersprechenden frei, seine Einwendungen rechtlich auszufüh ren, um sodann die Löschung suchen zu können. Der Deputationsbericht sagt: Die erste Kammer hat hierzu den Antrag beschlossen: der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheimzuge ben, ob nickt eine besondere gesetzliche Bestimmung über das bei erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen die von der Ehefrau verlangte Eintragung ihres Ein bringens in das Grund- und Hypothekenbuch zu beob achtende Verfahren zu erlassen sein möchte. Allein die unterzeichnete Deputation muß ihrer Kammer rachen: diesem Antrag nicht beizutreten, da ihm Folgendes cntgegensteht: Nach §. 29. des Mandats vom 4. Juni 1829, die Aufhe bung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, ist dem Ehe mann , wenn das Gesuch auf Eintragung des Einbringens von seiner Ehefrau allein ausgegangen, von dem bereits erfolg ten Eintrag Nachricht zuigeben. Diese Bestimmung, welche zur Zeit noch in Geltung ist, müßte aufgehoben werden, wenn ein Gesetz in der von der jenseitigen Kammer angedeuteten Maße erlassen werden sollte. Fiele aber die Bestimmung hinweg und müßte dem Ehemanne vor erfolgtem Eintrag von der Seiten seiner Ehefrau nachgesuchten Eintragung ihres Einbringens Nachricht gegeben und damit, sobald der Ehemann widerspräche, Anstand genommen werden, so dürfte es in diesem Falle um den Rechtstitel der Ehefrau auf Hypothekenbestellung geschehen, der Erfolg aber, welchen der Antrag der ersten Kammer abwenden will, derselbe sein, nämlich der, daß darüber, ob die Ehefrau wirklich ein Recht habe, die Eintragung ihres Einbringens in der von ihr behaupteten Summe zu verlangen, Proteste ent ständen. Die §. 41 selbst wird zur i Annahme ! empfohlen ! Präsident 0. Haase: Hat Jemand bei dieser- §. eine Be merkung zu machen? Die Deputation räth.uns, §. 41 unver ändert anzunehmen. Nimmt die Kammer §. 41 unverändert an?— Einstimmig Ja. Präsident V. Haase: Ferner erwähnt der Bericht, daß die »erste Kammer bei dieser §. einen Antrag des Inhaltes beschlossen chat: „Der hohen Staarsregierung zur Erwägung anheimzuge- >ben, ob nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung über das bei erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen die von der Ehe- ffcau verlangte Eintragung ihres Einbringens in das Grund- und »Hypothckenbuch zu beobachtende Verfahren zu erlassen sein möchte." Indessen rathet unsere Deputation uns an, nicht bei- ^zutreten, und ich frage: ob Sie unserer Deputation hierin bei stimmen und jenen von der ersten Kammer beschlossenen Antrag ablehnen? — Einstimmig Ja- 5*
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