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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Weitläufigkeiten zu verwickeln, deshalb hat, was hier vorgc- schlagen, in Ansehung der Rittergüter schon die Verordnung von 4825 für die Oberlausitz und das Gesetz von 1826 für die Erb- lande, deshalb hat auch das Ministerium in Bezug auf die Ab lösungscapitalien eine gleiche Bestimmung treffen müssen. Aber es muß dies in enge Grenzen eingeschränkt werden, es kann nur eine Dispensation von dem Gesetze sein, die zweckmäßiger von dem Appellationsgerichte, als einem Untergerichte, ausgeübt wird. Es kommt dazu, daß bei dem Appellationsgerichte sich ein be stimmter Grundsatz bilden und eine größere Gleichförmigkeit ein treten wird. Endlich kann dem Unterrichtet ein solches Befug- niß kaum erwünscht sein. Er steht dem Grundstücksbesitzer zu nahe,und wird von ihm bestürmt werden. Abg. Klien: Es würde mich allerdings der Grund, den der Herr Referent in Beziehung auf Patrimonialgerichte ange führt hat, nicht bestimmen. Denn wenn man hier die Sache so genau nimmt, über die kleinste Sache Bericht an das Appella tionsgericht erstatten zu lassen, so sehe ich nicht ein, wie man größere Sachen, wo es auf Lausende ankommt, dem Unterrichter überlassen will. Ich muß den Wunsch aussprechen, daß diese Beschränkung gar nicht vorkomme; denn ich glaube, daß für den Kredit im Allgemeinen genug gesorgt sei. Abg. Tzschucke: Ich kann mich damit nicht einverstehen, daß überhaupt der erste Theil der ß. 57 stehen bleiben soll. Die bis jetzt geltende Gesetzgebung bestimmt, daß die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern nicht anders geschehen soll, als mit Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger, und nur in Ansehung der Rittergüter ist durch das Mändat vom I I. Ja nuar 1825 und durch das Mandat von 1826 eine Ausnahme insoweit geschehen, daß die ausdrückliche Einwilligung der hypo thekarischen Gläubiger in den Fallen, wo eine Gefährdung ihres Interesses aus der Abtrennung offenbar nicht entstehen kann, nicht erfordert werden soll. Diese Bestimmung des Mandats von 1826 soll durch die Bestimmung der §§. 56 und 57 auf alle Grundstücke ausgedehnt werden. Ich halte eine solche Ausdeh nung 1) für unnöthig, 2) für inconsequent und 3) für den Kre dit gefährdend. Für unnöthig halte ich eine solche Bestimmung. Die Wirksamkeit der 57. Z. kann nur in dem Falle eintreten, wenn der Gläubiger um seine Erklärung von dem Richter nicht befragt wird, d. h. wenn der Richter nicht für nöthig halt, den Gläubiger um seine Einwilligung zu fragen. Letzteres wird er dann nicht für nöthig halten, wenn nach seiner Ansicht aus der Abtrennung offenbar keine Gefährdung für den Gläubiger ent steht. Der vorsichtige Richter wird zur Vermeidung von Ver antwortungen stets fragen. Außerdem aber, wenn er für nöthig hält, den Gläubiger zu fragen, wird diese 57. Z. niemals in Wirk samkeit treten; denn dann steht allerdings dem Gläubiger frei, sich zu erklären, ob er mit der Abtrennung einverstanden sei. Widerspricht er, so bestimmt die daß dieser Widerspruch zu berücksichtigen sei. Wenn wird aber wohl der Fall vorhanden sein, daß der Richter nicht fragt, d. h. daß offenbar für den Gläubiger ein Nachtheil nicht vorliegt? Der Richter kann ein ganz anderes Interesse annehmen, als der Gläubiger. Was der Richter nicht für gefährdend hält, kann der Gläubiger für offeubar gefährdend halten. Die wegen Erlangung der Einwilligung erforderlichen Schritte werden daher viel angemessener sein. Daß durch Befragung der Gläubiger, z. B. bei Nitlergutsabtrennungen, auch in geringfügigen Sachen besondere Weitläufigkeiten nicht entstehen, ist um so mehr zu hoffen und zu erwarten, als in Be zug auf die Rittergüter wegen des Realcrcdits besondere Vereine errichtet werden, und die Rittergüter es nur mit einem Gläubi ger zu thun haben. Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmung wird der Creditverein bei Dismembrationen befragt werden müs sen; denn es ist dort in den Statuten bestimmt, daß vor gänz licher Löschung der Hypotheken keine Dismembrationen der Pfandgrundstücke ohne vorgängige Einwilligung der Bank vor genommen werden können. Es wird der Richter hier stets fra gen, er wird um so mehr fragen, da nach den Statuten die Bank nur bis zur Hälfte des Werthes Kapitalien borgt, und dieser Werth nach der Höhe der Grundsteuer bestimmt wird. Es ist also hier der Maßstab genau bezeichnet, und cs kann durch die kleinste Abtrennung von dem Grundstücke der Umstand her- bcigeführt werden, daß die Höhe des Werthes, welcher zu ver pfänden ist, nicht mehr erreicht wird. Unnöthig scheint mir fer ner diese Bestimmung, weil überhaupt der größte Lheil der Grundstücksbesitzer selbst in eine günstigere Lage durch die uner folgt gebliebene Befragung des Gläubigers nicht gesetzt wird. Denn wenn der Gläubiger später erfährt, daß der Schuldner ohne sein Zuthun auch nur ein Stückchen von dem verpfändeten Grundstücke abgetrennt hat, so würde er hier noch ebenso kündi gen, wie vorher. Es kann also diese Bestimmung für den Schuldner nicht ein besonderes Interesse haben; sie scheint aber auch inconsequent zu sein. Es soll im Ermessen des Rich ters gelegen sein, zu bestimmen, ob der Gläubiger zu fragen ist! Nun, vor wenigen Minuten haben wir erklärt, daß wegen der Eintragung einer Hypothek das richterliche Eimessen niemals eintreten soll. Wenn wir nun für den Pfandschulkner in An spruch nehmen, daß er frei sei von dem Ermessen des Richters, so glaube ich, hat auch der Pfandgläubiger das Recht, zu verlan gen, daß nur mit seiner Einwilligung die Trennung erfolgen könne, nicht aber, daß er von dem Ermessen des Richters ab hängig gemacht werde. Es ist auch ein solches Ermessen wider den Begriff der Hypothek selbst. Es ist bereits von dem Herrn Staatsminister bemerkt worden, daß die Hypothek ein dingliches Recht sei, welches der Gläubi ger zur Sicherung seiner Forderung an eine fremde Sache durch Eintragung in das Hypothekenbuch erlangt. Diese Ein tragung kann nur mit seiner Genehmigung aufgegeben werden. Es geht dies auch ausdrücklich aus §. 99 hervor; denn dort wer den die Bedingungen, unter welchen eine Hypothek erlöschen kann, genau bestimmt und dort ist von einem Ermessen des Rich ters nicht die Rede. Die §. 136 bestimmt, daß vor jeder vor genommenen Löschung der dabei passiv Betheilkgte gehört werde. Ich kann also die vorliegende Bestimmung für konsequent mit den übrigen Gesetzesbestimmungen nicht annehmen. Wollte man sagen, daß nur bei ganz geringfügigen Abtrennungen, z. B. für
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