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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wenn auch ein Gläubiger im Auslande sich aufhalte, werde dessenungeachtet die gewünschte Bekanntmachung nicht so sehr schwierig sein. Allein wie dann, wenn man den Aufenthalt des Gläubigers gar nicht kennt, ooer wenn er überhaupt gänzlich unbekannt ist? Bei alten Hypotheken würde es geradezu in das Gebiet der Unmöglichkeit streifen, dem Gläubiger die Sache be kannt zu machen. Beiläufig bemerke ich hierbei noch, daß das Amendement, wie ich es habe verlesen hören, auch nicht ganz an die Stelle passen würde, wo es eingeschoben werden soll. Es ist dies zwar kein Hauptbedenken, da die Fassung geändert werden könnte. Berühren will ich es trotz dem auch. Endlich ist be hauptet worden, daß, wenn man den Gesetzentwurf annehme, man dann gar nicht absehen könne, wie oft die Abtrennungen nach richterlichem Ermessen gestattet sein sollten. Ich meiner seits glaube aber, daß hierüber sich nach und nach Grundsätze feststellen werden. Es kann auch für den Richter gar nicht so schwierig sein, hier eine Grenz? zu finden; er wird, um sicher zu gehen, pflichtmäßig erwägen, ob die Abtrennung zu gestatten ist, und thut er dies, so fällt die befürchtete große Gefahr für den Realcredit hinweg, denn es wird im Zweifelsfalle dieAbtrennung gewiß eher abgeschlagen werden. Es wird sich bei Dismembra tionen immer fragen, was für Theile abgetrennt werden sollen, und wie groß das Grundstück noch außerdem bleibt. Eben weil sich nun über diese Einzelheiten feste Bestimmungen nicht treffen lassen, muß man es nach meiner Ansicht bei dem, was der Ge setzentwurf aufstllt, lassen. Präsident v. Haase: Es würde nun die Debatte über diese §. geschlossen sein, und der Herr Referent zum Schluß sprechen. Referent Abg. Braun: Denen, welche sich gegen das De putationsgutachten bei dem zweiten Abschnitt der ß. 47 erhob n haben, kann ich es nicht verdenken, wenn sie auch gegen die Fas sung des Entwurfs in vorliegender §. sprechen. Denn es ist aller dings nicht konsequent, wenn man dort das Ermessen des Rich ters als gefahrdrohend erkennt, während man hier von diesem Ermessen abhängig machen will, ob und inwieweit eine Forde rung auf einem Grundstücke noch haften soll. In Rücksicht der Consequenz kann ich daher mehren der Sprecher ihre Opposition wider die vorliegende §. nicht verdenken. Doch selbst in theore tischer Hinsicht gebe ich ihnen ganz Recht. Es ist und bleibt eine Anomalie, die wir vornehmen wollen. Es hat, wie schon mehre Mitglieder der Deputation bemerkt haben, dieser Gegenstand eine lebhafte Erörterung in der Deputation veranlaßt, so daß sich eine Majorität und Minorität gebildet hatte, und ich gehörte zu dem Theile der Deputation, welcher in dem Sinne der Opposi tion sich ausgesprochen hat. Allein anders gestaltet sich die Ant wort auf die Frage, wenn man letztere vom praktischen Stand punkte aus beurtheilt, und ich glaube, sie ist zunächst vom prakti schen Standpunkte aus zu beurtheilen. Geschieht dies, dann möchten die theoretischen Bedenken sich den praktischen Rücksich ten unterordnen. Man will von Seiten des Herrn Abg. Kasten der tz. nachhelfen, indem man eine Bestimmung des Inhalts auf nehmen will: „Es ist jedoch vor Ausführung einer in dieser Be ziehung gefaßten richterlichen Entschließung von letzterer den be- theiligten Gläubigern Nachricht zu geben." Gegen diese Be stimmung müßte ich mich aus mindestens dreifachem Grunde er klären. 1) ES ist schon erwähnt worden, daß diese Bestimmung mit Kostenaufwand verknüpft sein möchte; 2) daß sie unausführ bar sein würde in den Fällen, wo die Gläubiger nicht bekannt sind, man würde ein Ediktalverfahren vorschreiben müssen. Allein, meine Herren, wo haben wir das Gesetz, welches zum Ediktalverfahren in diesem Falle ermächtigte? Dieses Gesetz fehlt. Der Antragsteller müßte auf Erlaß eines derartigen Ge setzes antragen; das aber ist nicht geschehen. Dann ist auch der Antrag nicht genau, wenn er sagt: „Es solle vor Ausführung einer in dieser Beziehung gefaßten richterlichen Entschließung von letzterer den betheiligtcn Gläubigern Nachricht gegeben werden." Hieraus folgt, daß, möchte nun beifällige oder abfällige Erklä rung erfolgt sein, in dem einen, wie in dem andern Falle den Gläubigern Nachricht gegeben werden müsse. Allein dies kann doch nicht die Absicht des Antragstellers sein, seine Intention kann nur die sein, daß Nachricht gegeben werde, sobald dieHy- polhekenbehörde ihre Zustimmung zu der Abtrennung ertheilt. Also in dieser Beziehung wäre der Antrag nicht genau, nicht allen Verhältnissen angemessen. Man erhob weiter Bedenken g-gen die §. wegen der möglichen Gefährdung der Gläubiger. Berücksichtigt man, was diese Z. besagt, erwägt man das in der tz. ausgestellte Erforderniß der verhältnißmäßigen Geringfügig keit der Forderungen und des abzutrennenden Grundstücks, so sind dies zwei Hauptmomrnte, zwei Faktoren, wie von Seiten der Regierung gesagt wurde, welche nicht außer Augen zu stellen sind. Es wurde vorhin bemerkt, cs würde keine Grenze sein, bis zu welcher die verhältnißmäß'ge Abtrennung geschehen könnte. Diese Grenze ist in dieser Bestimmung bezeichnet; denn wird das Grundstück unverhältnißmäßig zu der darauf versicherten Forde rung, dann wird und darf der Richter nicht die Erlaubniß zur weitern Abtrennung ertheilen. Uebrigens, meine Herren, was wollen wir durch diese Bestimmung erreichen? Wir wollen eine Gleichmäßigkeit erreichen, denn das, was die Bestimmung hier enthält, diese Vergünstigung besaßen und besitzen bereits jetzt die Rittergüter. Sollen denn die übrigen Güter nicht eine gleiche Vergünstigung genießen? Ich sehe dafür keinen Grund ein. Was den Auszug betrifft, so ist ebenfalls dasselbe jetzt schon Rech tens , was in dem zweiten Satze der §. bestimmt ist. Es ist dies eine Bestimmung der Bekanntmachung des Oberappellationsge- richks vom Jahre 1839. Nehme ich nun dies Alles zusammen u id berücksichtige ich noch, daß die Verantwortlichkeit der Be hörde, insofern sie den ihr angewiesenen Wirkungskreis über schreitet, im Hintergründe steht, sowie das, was mein Freund Todt erwähnt hat, daß das Ermessen des Richters über weit höhere Interessen Bestimmungen trifft, so komme ich zu dem Glauben, die Kammer werde wohlthun, wenn sie die tz. mit dem Zusatze, den die D.putation auf Antrag der Negierung vorge schlagen hat, genehmigt. Präsident v. Haase: Ich komme zur Fragstellung über ZZ. 56 und 57. Zuvor habe ich jedoch den Abg. Tzschucke im
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