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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Betreff des von ihm zu §. 56 gestellten und von der Kammer unterstützten Amendements zu befragen, ob derselbe solches, da sein zweites, damit in Verbindung stehendes Amendement, welches auf Wegfall des ersten Satzes in §. 57 gerichtet war, nicht unter stützt wurde, er selbst auch für den zweiten Satz dieser §. stim men zu wollen im Gange der Debatte erklärt, aufrecht erhalten und zur Abstimmung gebracht haben wolle? Abg. Szschucke: Es ist hier der sonderbare Fall, daß nur mein erstes Amendement unterstützt worden ist, das zweite keine Unterstützung gefunden, aber zu weitläufiger Discussion Veran lassung gegeben hat. Da sich nun für Wegfall des ersten Shells der §. viele Stimmen erklärt haben, möchte doch darüber abge stimmtwerden, nämlich ob die Worte: „der Regel nach" wegfal len sollen. Präsident 0. Haase: Nach meinem Dafürhalten kann über §. 56 mit Vorbehalt des Amendements abgestimmt werden; und ich werde mit diesem Vorbehalte die Frage auf §. 56 stellen. Diese Z. soll nach dem Rath der Deputation, welchem letztem auch diekönigl. Commissarien beigetreten sind, so lauten: „Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zube- hörung, oder von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil es ist, kann der Regel nach nicht anders geschehen, als mit Einwil ligung der darauf versicherten Gläubiger." Nimmt die Kam mer diese §. 56 mit dem gedachten Vorbehalte an? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Nun wäre die Frage zu stellen auf §. 57. Hier ist vorgeschlagen worden, die Sätze zu theilen, und ich werde diesem Anträge nachkommen. Ich beabsichtige die Frage so zu stellen, daß zuerst der Eingang der §. bis zu den Worten: „nicht entstehen kann", mit der S. 731 anempfohlenen Einschaltung, sodann der Satz: „Hierzu ist aber bei Grundstücken, deren Grund- und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht ermächtiget", darauf der An trag des Abg. Kasten und endlich der letzte Satz: „Die Einwilli gung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Ge fahr und kein Nachtheil aus der Abtrennung entsteht, auch vom Unterrichter nach pflichtmäßigem Ermessen ergänzt werden, und kann solchenfalls selbst sein ausdrücklicher Widerspruch die Ab trennung nicht hindern" zur Abstimmung kommen. Ich frage also, ob die Kammer §. 57 in der Maße annimmt, daß sie lauter „Diese Einwilligung braucht jedoch nicht bekgebracht zu wer den , sondern kann, wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vom Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pflicht mäßigem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung wegen verhältnißmäßi- ger Geringfügigkeit der Forderungen oder des abzutrennenden Grundstücks offenbar nicht entstehen kann." Wird gegen 3 Stim men angenommen. Präsident v. Haase: Ferner frage ich: Nimmt die Kam mer den folgenden Satz an: „hierzu ist aber bei Grundstücken, deren Grund- und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht ermächtiget"?— Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Weiter frage ich in Bezug auf den Antrag des Abg. Kasten, wonach nach den Worten: „nicht ent stehen kann" folgender Satz eingeschaltet werde: „Es ist jedoch vor Ausführung einer in dieser Beziehung gefaßten richterlichen Entschließung von letzterer den betheiligten Gläubigern Nachricht "zu geben." Nimmt die Kammer diesen Zusatz an? — Wird mit 50 gegen 10 Stimmen ab gelehnt. Präsident o. Haase: Nimmt die Kammer den letzten Satz der §.57 an: „Die Einwilligung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Gefahr und kein Nachtheil aus der Ab trennung entsteht, auch vom Unterrichter nach pflichtmäßigem Ermessen ergänzt werden, und kann solchenfalls selbst sein aus drücklicher Widerspruch die Abtrennung nicht hindern" ? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §.57 in dieser Maße an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Meine Herren, die Zeit ist zu weit vorgerückt, um die Berathung heute noch fortzusetzen; ich er suche Sie daher, sich morgen Vormittags9 Uhr zudem Ende hier wieder zn versammeln. Inzwischen liegt uns heute noch ein Gegenstand vor, welcher in geheimer Sitzung zu berathen ist und nur sehr kurze Zeit in Anspruch nehmen wird. Die öffentliche Sitzung ist geschloffen. Schluß der Sitzung nach H3 Uhr. Druck und Papier vcn B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt: v. Gretlchel.
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