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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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König!. Commissar H ä n e l: Der von der geehrten Depu tation vorgeschlagene Zusatz wird von Seiten der Negierung ei gentlich für unnöthig gehalten, weil es sich von selbst versteht, daß die im Uebrigen geltenden Grundsätze über die Einrede des nichtgezahlten Geldes nicht geändert werden. Wird übrigens der Zusatz von der geehrten Kammer angenommen, so liegt darin, daß eben in dem Bestehenden Nichts geändert wird, und daß,, wenn jetzt, wie es allerdings der Fall ist, in der Oberlausitz, wo die Decist'on von 1746 nicht publicirt ist, in dieser Beziehung die gemeinrechtlichen Grundsätze gelten, auch künftig dieselben bis zu einer allgemeinen Civilgesetzgebung dort Anwendung finden werden. Abg. Hensel: Ich verstehe dies allerdings auch so allge mein, ich glaubte aber wegen dsr speciellen Bezugnahme das Be denken erregen zu müssen. Präsident v. Haase: Die Deputation schlägt uns also vor, §. 76 in folgender Fassung anzunehmen: „Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehn besteht und in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszah lung des Darlehns an den Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine nach Ablauf der nächsten 30 Lage nach geschehener Eintragung der Förderung in das Grund- und Hypothekenbuch angebrachte und in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Protestation dem Schuldner den Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen denjenigen dritten Inhaber der Forderung, welcher letztere innerhalb jener dreißig Lage an sich gebracht hat." Nimmt die Kammer die §.76 in dieser Maße an? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation noch fol genden Zusatz zu dieser Paragräphe beantragt: „die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Einrede ist übrigens nach den darüber be stehenden Rechtsgrundsä tzen zu beurtheilen." Nimmt die Kam mer diesen Zusatz an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Genehmigt nunmehr dieKammer die §. 76, wie sie sich nach den eben gefaßten Beschlüssen gestellt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8- 77. Einrede der Zahlung bei verfallenen Zinsen. Ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung von ver fallenen Zinsen oder andern in regelmäßigen Zeiträumen wieder kehrenden Abentrichtungen die Einrede der Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände seiner Forderung unbedingt gegen sich gelten lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund - und Hypöthe- kenbuch nicht verlautbart ist. Der Bericht sagt: Zu §.77. Die Fassung der Paragraphe findet man insonderheit in den Worten: „einer Forderung von verfallenen Zinsen" sowie in den: „in Bezug auf diese Gegenstände seiner Forderung" einigermaßen schwerfällig, und in dem Worte: „unbedingt" nicht unbedenklich, weswegen man die Annahme der §. ist folgender Fassung befürwortet: „Ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung in Be zug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen die Einrede der Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl die gelei stete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuche nicht ver lautbart ist." Abg. Klien: Ich will nur den Herrn Referenten ersuchen, der Kammer die Bedenken zu eröffnen, die in Beziehung auf das Wort „unbedingt" stattsinden, da sie dasselbe wegfallen lassen will, weil es bedenklich wäre. Referent Abg. Braun: Es können Fälle vorkommen, z. B. wo ein dolus unterläuft, wo allerdings die Bestimmung der §. 77 nicht so ohne Weiteres Platz greifen kann. Dieser Fall des dolus schwebte der Deputation vor, als sie im Berichte die Be merkung machte, daß das Wort „unbedingt" nicht ganz ohne Bedenken zu gebrauchen sei. Abg. Klien: Ich glaube, dieses Bedenken hat das hohe Ministerium nicht im Sinne gehabt; denn der dolus ist niemals zu bevorworten, und würde also, wenn auch dies Wort „unbe dingt" dastünde, nicht ausgeschlossen sein. ReferentAbg. Braun: Ich habe über Nichts weiter, als über dieMotive derDeputation, nicht über die der hohenStaats- regierung Rechenschaft zu geben. Königl. Commissar Hänel: Die Regierung hat das Wort „unbedingt" wählen zu können geglaubt, ohne zu dem Bedenken, welches die geehrte Deputation nach der Aeußerung des Herrn Referenten gehabt hat, Anlaß zu geben, weil derjenige, der in dolo ist, der also aus diesem Grunde verbindlich ist und in An spruch genommen werden kann, nicht in der Eigenschaft als dritter Inhaber einer Forderung in Betracht kommt, sondern aus einem andern besondern Grunde der Verbindlichkeit. Es wird in dessen auf das Wort „unbedingt" nicht ein so hoher Werth ge legt. Die Worte: „obwohl die geleistete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuche nicht verlautbart ist", genügen, um auszu drücken, was die §. beabsichtigt. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die Fassung der geehrten Deputation muß sich aber die Regierung noch ein. Be denken erlauben. Es heißt so: „ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung in Bezug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßige« Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen die Einrede der Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund- unWypothekenbuche nicht verlautbart ist." Nach dieser Fassung könnte es scheinen, als wenn der dritte In haber nicht bloß dje Zinsen zu fordern haben dürfte, sondern er müßte zugleich Inhaber der Capitalfordcrung oder der der ganzen Forderung sein, deren Zinsen oder Termine nun verfallen wären. Es kann aber auch sein, daß die Forderung selbst nur in Zinsen besteht. Es kann Jemand blos einen Zinstermin abtretcn ohne die Forderung, und auch für diesen Fall muß es gelten. Referent Abg. Braun: Ich glaube denn doch, daß das Bedenken, welches eben angeregt worden ist, kaum Platz greifen kann. Wenn man die Fassung des Entwurfs mit der der Depu tation vergleicht, so wird man gewahren, daß die Deputation blos
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