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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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darüber sagt und was die Deputation im Auge gehabt hat, be trifft blos den Fall, wo der Richter glaubt, daß er durchaus in Folge des Mandats .10 Jahre hinaus gestunden müsse. Diese Ansicht und die darnach genommene Maßregel trifft nun häufig den Gläubiger zu seinem großen Nachthelle. Es ist mir der Fall vorgekommen, wo ein Glaubigerdie erste Hypothekars ein Grund stück erlangt hatte, dieselbe cinklagte und zusehen mußte, daß der Richter nachher bei der Subhastation trotz des Widerspruchs des Gläubigers die terminliche Bezahlung auf 10 Jahre hinaus er streckte. Die Folge davon ist, daß der jetzige Ersteher des Grund stücks das Grundstück entwerthet, daß er das Haus, worauf sich die "Hypothek Vorbehalten worden, verfallen läßt und noch andere ganz offenbar zum Ruin des Hypothekengläubigers führende Maßregeln damit vornimmt. Das ist nicht der Wille des Man dats, daß der Richter auf diese Weise verfahren kann, daß er ein liquides Recht erst nach 10 Jahren realisiren läßt. Es müssen daraus eine Menge materieller Nachtheile für den Gläubiger hervorgehen. Es läßt sich das auch nicht mit den Worten des Mandats von 1732 vereinigen. Ich habe das Mandat zur Hand und erlaube mir, Ihnen die betreffendeStelle daraus vor zutragen. Hier heißt es: „ Wie denn auch die Bezah'ung der übrigen Kaufsumme weiter nicht, als 4,6,8 oder höchstens 10 Jahre hinaus zu setzen rc." Sie sehen hieraus, daß die Bestim mung, daß der Richter 10 Jahre hinaus gestunden kann, keines wegs eine Disposition ist, sondern daß das Gesetz dies blos in das Ermessen des Richters stellt. Wenn aber das Gesetz so ver standen wird, als wenn der Richter 10 Jahre hinaus gestunden müßte, so ist das eine Interpretation, die sich durchaus nicht rechtfertigen läßt, und ein Mißverständniß, dessen Veimeidurg die Deputation durch ihren Bericht lediglich beabsichtigte; eine Ansicht, deren Wahrheit, wie auch im Bericht steht, die Hetze Staatsregierung vollkommen anerkennt. Abg. Klien: Ich muß nur dem Herrn Referenten entgeg nen, daß der Fall vorkommen kann, daß ich aber das dem Richter nicht in allen Fällen zugestehen kann. Referent Abg. Braun: Der Richter tritt bei der Subha station als Verkäufer auf und er hat das Recht, die Veikaufsbe- dingungen zu bestimmen; dieses Recht ist ihm zuzuerkennen. König!. Commissar Hänel: Es ist nicht anders, als wie cs der Herr Referent bemerkt hat. Es ist Seiten der Staats regierung bei der im Bericht erwähnten Aeußerung die Absicht dahin gegangen, bemerklich zu machen, daß das Mandat von1732 den Richter gar nicht schlechterdings nöthige, auf 10 Jahre hin aus die Zahlungsfristen zu stellen, daß es ihm vielmehr die Füg lichkeit gibt, die Fristen zurBezahlung der übrigen Kaufgelder auf eine kürzere Zeit, auf 4,6 oder »Jahre zu bestimmen. Das ver- steht sich übrigens von selbst, daß, wenn z B.eineGläubigerschaft, für welche das Grundstück subhastirt wird, es für bedenklich hält und dem widerspricht, daß der Richter eine kürzere, als lO.ahr'ge Frist stellt, der Richter nicht aus eigener Machtvollkommenheit gegen den Willen der Gläubigerschaft die Zahlungsfristen auf weniger als 10 Jahre würde stellen können. Abg. Hensel: Das, was ich vorhin erinnern wollte, hat sich nun durch die Bemerkungen deS Herrn Referenten und deS Herrn Regierungscemmissars erledigt; ich gestatte mir daher nur Weniges. Meiner Erinnerung nach ist die Bestimmung des Mandats von 1732 fakultativ, und nach den Erfahrungen, die ich gemacht habe, ist stets der Weg der Verhandlung zwischen den Gläubigern und dem Ersteher als der einzige zuverlässige er kannt worden. Das Ermessen des Richters habe ich nie anders verstanden, als daß es auf Grund vorheriger Verhandlung zwi schen den Interessenten oder nach Befragung eintreten solle, mit hin daß das Mandat nur insofern die Wahl einer und zwar der jenigen Frist bestimme, welche theils in Rücksicht auf die Be hältnisse der Gläubiger, theils und vornehmlich in Bezug auf die Verhältnisse des Erstehers angemessen und nothwendig er scheine. Secretair Rothe: Die Praxis hat sich doch so herausge stellt, daß man selbst bei nothwendigen Subhastationen und nach vorschriftsmäßiger Bekanntmachung derselben, sobald die Gü ter- und Rechtsvertreter mit den betheiligten Gläubigern selbst noch im Licitationstermine und vor Beginn des Bietens darauf antragen, von den mandatmäßigen Zahlungen der rückständigen Kaufgelder absehen und kürzere Fristen stellen kann, dies aber insbesondere häufig bei fre'will'gen Subhastationen auf Antrag der Betheiligten geschieht, und dabei möchte es wohl sein Be wenden haben können. Sollten dadurch zahlungsfähige Ersteher, die sich jedoch nur auf zehnjährige Nachzahlungen eingerichtet ha ben und daher wegen dieser erleichterten Zahlung auf das Grund stück mit bieten wollen, vielleicht vom Bieten abgehalten werden, so werden die Betheiligten es wohl bei den concursmaßigen Zah lungen bewenden lassen. Es kann z. B. ein recht guter, tüch tiger Ersteher sein, alllin er hat sich im Augenblicke nur mit dem gesetzten Angelde versehen und seine Einrichtung auf zehn jährige Nachzahlung getroffen, so wird und muß sich auch der Gläubiger damit zusiieden stell.«. Ich glaube, man würde das auch so lassen können. Abg. Sachße: Ich wollte eine Bemerkung hinzufügen. Die5-bis 10jährige Festsetzung der Termine hat durch das Herabsinken des Zinsfußes auf 3 und 4 Procent fast allen Werth verloren. Es wäre auch dem Ersteher nachtheil'g, wenn er 10 Jahre lang 5 Procent Zinsen entrichten sollte. Er geht auf solche Termine nur dann ein, wenn er Voraussicht, daßernicht im Stande ist, die ganze Kaussumme zu bezahlen, daher er sich in den meisten Fällen vorbehält, die Summe auf einmal nach ei ner bestimmten Kündigungszelt abzuführen. Präsident 0. Haase: Es scheint die Debatte über diel 10. tz. geschlossen. Ich frage: Nimmt die Kammer die §. 110 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z.1I1. Zu diesem Behufs hat außerhalb des Concurses die Grund- und Hypothekenbehörde die auf das versteigerte Grundstück ein getragenen Gläubiger, insoweit sie nicht schon wegen ihrer For derungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, zur Anzeige des Betrags derselben aufzufordern.
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