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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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daß die beantragte Vergütung nur als Verhülfe für die Arbeit, welche den Gerichten durch Aufstellung derGrund- und Hypothekenbücher entsteht, angesehen und gewährt werden soll. Die §. selbst wird der Zustimmung der Kammer empfohlen, und ist hierbei nur noch zweier Petitio nen zu gedenken, welche um Abänderung des Princips dieser Z. bei der Kammer eingebracht worden sind. Die erste unter dem 29. April dieses Jahres einqelangte Petition von 21. Patrimo- nialrichtern aus Strehla, Oschatz, Großenhain und Dresden, Herrmann Friedrich Theodor Schreck's und Genossen, sucht aus zuführen, daß sich seit dem Jahre 1831 die Ofsicialarbeiten des sächsischen Richterstandes über die Hälfte vermehrt hätten, daß diese Arbeiten, so lange sie im Interesse des Allgemeinen nöthig, gern übernommen und besorgt würden, daß aber das so zeitrau bende Geschäft der Anlegung der Hypothekenbücher, wenn es auch in einigen zu Ausführung des Gesetzes erforderlichen allge meinen Vorarbeiten der Anlegung der Grundacten, der Einrich tung der Hypothekenbücher, der Feststellung der Folia rc. das allgemeine Wohl befördere, doch da, wo es sich um die Wahr nehmung der Rechte von Einzelnen und von betheiligten Privat personen handle, lediglich das Privatinteresse betreffe, welches unentgeltlich zu wahren vom Richter billiger Weise um so weniger verlangt werden könnte, als die dazu erforderlichen Arbeiten zu den außerordentlichen gehörten. Dabei weisen Petenten zugleich, unter Hervorhebung der Unverhältnißmäßigkeit der in der ersten Kammer für Feststellung eines Foliums bewilligten — lONgr. — zu der Größe der Arbeit, auf die Unthunlichkeit hin, bei dem dermaligen Rechte der Gerichlsinhaber, nach welchem sie die sofortige Entlassung der Patrimonial «ichter aussprechen können, Entschädigung für Ofsicialarbeiten zu verlangen, schildern in die ser Hinsicht den Zustand der sächsischen Patrimonialrichter als rechtlos und beantragen, daß die Grundstücksbesitzer und Real berechtigten, weil deren Credit und Sicherheit durch Einführung der Hypothekenordnung verbessert werde, auch zu Bestreitung der Kosten der dadurch verursachten Arbeiten verpflichtet würden; wie dies im Königreiche Preußen geschehen sei, wo für Berichtigung des Besitztitels bei einem Object von 50— 100 Thlr. ein Bauschquantum von — Thlr. 8 Gr.— 100— 200 - - - - — - 12 - — 200 - 500 - - - - — - 18 - — 500—1000 - - - von den Gutsbesitzern, und die nämlichen Beträge von den Gläu bigern für die Eintragung von Schulden und Caucionen hätten entrichtet werden müssen. Hieran knüpfen Petenten die Bitte, die Ständeversamm lung wolle eine Abänderung der 240. §. des Entwurfs dahin bei der Staatsregierung befürworten, daß den Grund- und Hypo thekenbehörden ohne Unterschied bei Anlegung der neuen Grund- und Hypothckenbücher für die Wahrnehmung der Rechte der Grundstücksbesitzer und Nealberechtigten von Letzteren mindestens eine gleich hohe Vergütung als diejenige, welche bei Einrichtung, der Hypothckenbücher im Herzogthumc Sachsen den Hypotheken behörden zu erheben, nachgelassen worden, gewährt und itnen als eine Entschädigung sowohl ihrer Auslagen als Mübwalmngen zugebilligt werden möge. Das Nämliche beantragt aus den selben Gründen die zweite, unter dem 8- Juni dieses Jahres bei der Kammer eingebrachte Petition mehrer Patrimonialrichter aus Wolkenstein, Marienberg, Olbernhau, Dörnthal, Forchheim, Neukirchen, Zwönitz, Schneeberg, Schwarzenberg,. Scheiben berg, Schlettau, Annaberg, Ehrenfriedersdorf, Riesa und Mei ßen, Herrmann Schreck's und 21 Genossen. Inwieweit die Deputation mit den in diesen Petitionen auf gestellten Ansichten übereinstimmt, dies geht aus der obigen Aus einandersetzung hervor, worauf sie daher verweist und nur das noch erwähnt, daß sie der Idee, die Grundstücksbesitzer und Gläubiger zu Bezahlung der entstehenden Kosten anzuhalten, schon deswegen nicht das Wort reden kann, weil in einer der artigen Verpflichtung Nichts mehr und Nichts weniger als eine, wenn auch vorübergehende Grundsteuer einerseits und Capital- steuer andererseits zu finden sein möchte, die völlig unverhältniß- mäßig ausfallen müßte, und für deren rechtliche Begründung die angebliche Verbesserung der Verhältnisse der Betreffenden, weil solche nicht allein ganz unverlangt, sondern auch zugleich zum Besten des gesammren Landes geschieht, nicht angezogen werden kann. Unter diesen Umständen rathet man der Kammer, die vor stehend gedachten Petitionen auf sich beruhen zu lassen. Abg. Georgi (aus Mylau): Ich wollte mir zunächst die Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, ob die geehrte Depu tation eine Uebersicht der Höhe des Aufwandes genommen hat, welcher durch ihren Vorschlag der Staatscasse erwachsen wird? Referent Abg. Braun: Ich habe diese Frage dahin zu be antworten, daß der Herr Justizminister in der jenseitigen Kam mer, als dieser Vorschlag dort zur Diskussion kam, erklärt hat, daß der Aufwand/ welcher durch Ausführung des von der Depu tation der ersten Kammer gestellten Antrags der Staatscasse ent stehen würde, ungefähr 33,000 Thlr. betragen dürfte, und diese Angabe hat der Deputation bei Berathung des von der ersten Kammer beschlossenen Zusatzes zum Anhalte gedient. Abg. Georgi (aus Mylau): Ich muß mich allerdings ge gen das Gutachten der geehrten Deputation in dem vorliegenden Punkte erklären. Ich bin mit der geehrten Deputation voll kommen darin einverstanden, daß es nicht in der Würde der Ge setzgebung liegen kann, ein I istitut, wie die Patrimonialgerichte auf indirekte Weise zu bedrohen und aufzuheben; allein ebenso wenig würde ich es beklagen, wenn als Folge neuer gesetzlicher Einrichtungen, die sich nicht mehr damit vertragen, dieses Insti tut, was sich selbst überlebt hat, auch von selbst fallen müßte. Ich kann ein absichtliches Bedrohen in vorliegendem Gesetz entwürfe durchaus nicht finden und bin mit der geehrten Deputa tion rücksichtlich alles dessen vollkommen einverstanden, was sie auf der ersten Seite ihres Gutachtens gesagt hat. Ich bin der Meinung, daß die Patr'monialgerichte, wenn sie die Vorrechte und Nutzungen genießen wollen, welche mit diesem Institute ver bunden sind, jedenfalls auch die Verpachtung haben, zur Aus-
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