Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
achtliche Auslassung der Ritterschaft des Kreises zu er fordern; -und ist bei Gelegenheit der Discussion in der ersten Kammer noch erläuterungsweise bemerkc worden, daß sich dieser Antrag nicht nur auf die Fälle §. 5 b, sondern auch auf die nach §. 5 zu gestat tenden Dismembrationen beziehen solle, keineswegs aber auf die Dismembrationen, welche nach §. 1 und 4 vorgenommcn wer den können. Die Deputation findet gegen den Antrag Nichts zu erinnern, will auch an dessen Fassung Nichts andern, da die Motivirung in der künftigen ständischen Schrift deutlich erkennen lassen wird, auf welche Paragraphen sich der Antrag bezieht, und rathet der Kammer an: hierin der ersten Kammer bekzutreten. Abg. Klien: Mit dem Anträge, der als von der ersten Kam mer ausgegangen zur Sprache kommt, steht nun eigentlich auch der in Verbindung, welcher S. 883 bei §. 8 von der ersten Kam mer gestellt worden ist; er lautet so: „in der ständischen Schrift zu beantragen daß den Gerichtshaltern, ebenso wie in h. 2 a der Verordnung zu dem Gesetze, den Gewerbsbktrieb auf dem Lande betreffend, zur Pflicht gemacht werde, da, wo es sich nach gbum Dispensationen handelt, die Entschließung der Guts herrschaft in Betreff ihrer Ansicht über Pie Näthlichkeit der Dispensation glaubhaft zu den Acten zu bringen." Allerdings bin ich mit den Ansichten, welche die Deputation S. 884 ausgesprochen hat, insoweit einverstanden, daß dieser Zu satz weder nach seiner Fassung passend sein, noch auch zu §. 8 ge hören würde, sondern vielmehr zu dem Zusatze, den wir soeben S. 878 vorgelesen erhalten haben. Es ist nämlich allerdings begründet, daß der Anlrag S. 883 sich nicht blos auf die Ge richtsverwalter beschränken könnte, sondern er würde im Allge meinen der Hyporhekenbehörde zu gelten haben; allein ganz ab lehnen möchte ich doch diesen Antrag aus dem Grunde nicht, weil wir den Rittergutsbesitzern dieselben Rechte gestatten müssen, die sie in anderer Beziehung haben. Ich mache aufmerksam auf das, was ihnen in der Armenordnung nachgelassen worden ist, daß sie nämlich bei Armensachen zu hören sind, und zwar aus dem Grunde, weil sie Mitglieder der politischen Gemeinde sind, also deswegen besonders gehört werden müssen. Derselbe Grund tritt nach meiner Meinung auch in dem vorliegenden Falle ein; es kann dem Rittergutsbesitzer sehr oft nicht gleichgültig sein, ob Dispensation in dem einen oder dem andern Falle gegeben wird, Wenn nun aber die geehrte Deputation S. 884 Verschiedenes entgegengesetzt hat, was dahin führen soll, die Rittergüter bei Dispensationen nicht zu hören, so kann ich mich mit den einzel nen Bemerkungen nicht einverstanden erklären. Es heißt: „Die Patrimonialgerichte, welche solcher Dispensat'onsfälle halber Bericht zur vorgesetzten Behö.de zu erstatten haben, geben ihre Meinung im Berichte ab, und es möchte in der That nicht zu rechtfertigen sein, wellte man dem Gerichtsherrn und dem Ge- richtsverwaltcr jedem eine Stimme dabei zugestehen, da doch der Letztere schon im Auftrage des Ersteren seine Meinung äußert." Damit, daß hier der Ger.chtsverwalter und der N.ttergutsbesitzer identisch sein, als eine Person gedacht werden sollen, damit kann ich mich nicht einverstehen. Der Gerichtsverwalter handelt hier im öffentlichen Interesse, nicht im Jntrresse des Rittergutsbe sitzers; der Rittergutsbesitzer mag sein eignes Recht vertreten, und er erreicht diesen Zweck, wenn er bei Dispensationen gehört wird. Ich muß mir allerdings dann den Antrag erlauben, daß S. 878 in der Fassung, welche der geehrte Herr Referent uns vorgelesen hat, nach dem Worte: „Ortsgemeinden" noch etwas Anderes gesetzt würde, was ich folgendergestalt gefaßt habe: „bei ausnahmsweise zu gestattenden Trennungen, was die länd lichen, zur Elaste der Rittergüter nicht gehörigen Güter betrifft, in geeigneten Fällen die Ortsgcmeinden, so wie die Besitzer der in deren Flur gelegenen Rittergüter, mit ihrem Gut achten zu hören." Ich glaube, es würde sich hier sehr gut an schließen, und ich glaube, die Kammer wird diesen Zusatz billi gen , weil wir den Rittergütern Etwas nicht abschlagen wollen, was ihnen schon früher gewahrt worden ist. Ich erlaube mir, den Antrag dem geehrten Präsidio zur Unterstützungsfrage zu überreichen. Präsident v. Haase: Hier kann es sich nicht um Ableh nung eines erst später, bei §. 8, zu besprechenden Antrags han deln, sondern einzig und allein davon, ob der von dem Abgeord neten beantragte Zusatz in den Antrag zu §.5 l> mit ausgenommen werde. Daher bleibt es wohl der spätem Berathung der Z. 8 überlassen, ob der zu di.scr Paragraphe von der ersten Kammer g.stellte Antrag abzulehnen, und es dürfte hier abzuwarten sein, was sich hinsichtlich jenes Antrags dort Herausstellen wird. Der Antrag des Abgeordneten, insoweit er sich auf Ablehnung des Antrags bei tz. 8 erstreckt, dürfte demnach erst bei §. 8 in Erwä gung kommen und jetzt es sich lediglich darum handeln, ob die Worte: „sowie die Besitzer der in deren Flur gelegenen Ritter güter" in den vorliegenden Antrag bei §. 5 k> mit aufzunehmen. Abg. Klien: Ich bin damit einverstaüden,' denn ich habe den Vortheil, daß mein Antrag vorausgegangen ist. Prä^dent v. Haase: Der Abg. Klien beantragt, daß in dem von der ersten Kammer beschlossenen und uns von der De putation S. 878 des Berichts empfohlenen Anträge nach den Worten: „die Ortsgemeinden" eingeschaltet werde: „sowie die Besitzer der in deren Flur gelegenen Rittergüter". Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird hi »reichend unterstützt. Referent Secr.v. Sch rö d er: Ich habe nurdie Bemerkung machen wollen, daß die Motivirung des Abg. Klien zu weit ging, da sie sich auf einenAntrag bezog, der erst hinter §. 8 zur Sprache kommt. Jndeß kommt es, wie schon der Herr Präsident be merkt hat, gegenwärtig darauf an, ob man in dem vorliegenden Anrrageder erstenKammn hinter dem Worte: „Ortsgemeinden" die Worte: „und Rittergutsbesitzer" mit aufnehmen wolle. Ich kann nicht zweckmäß'g finden, daß man diese Einschaltung auf nimmt; sie stört abermals die Parität. Aus demselben Grunde müßte man auch aufnchmen, daß die Gemeinden gehört werden sollen, wenn Rittergüter parc.llict werden. Denn die Gemein den werden ebenso viel I.neresse haben an der Parcellirung des Ritterguts, als der Rittergutsbesitzer an Parcellirungen in der Gemeindet
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder