Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-em in der ständischen Schrift zur Sprache gebrachten Wunsche sich darstellen könnten. Aber ich habe nun, nach den von andern Seiten, namentlich vom Abg. v. Thielau ausgegangenen Aeu- sterungen eine andere Meinung gefaßt, und würde ebenfalls vor ziehen, daß sich die Kammer entschlösse, diesen Antrag der er sten Kammer fallen zu lassen. Weil ich auch einen Cyclus von Dismembrationen selbst durchgemacht habe, und aus eigener Er fahrung weiß, wie nachtheilkg die bisherigen Erschwerungen wirk ten, so besorge ich auch, daß neue Weitläufigkeiten eintreten könnten, wenn dem Anträge bei künftigen Dismembrationen ge nügt werden sollte. Durch dies Gesetz sollen aber auch Schwie rigkeiten beseitigt werden, und dies steht namentlich in Folge der Einführung des neuen Grundsteuersystems zu hoffen, indem man künftig nicht mit so viel Behörden zu thun haben wird, wo durch jetzt zuweilen, und zwar zum Nachtheile der ärmern Elasten besonders, oft Kosten gehäuft wurden, die wahrhaft un erträglich waren. Ich werde gegen den Antrag in die Schrift stimmen. Stellv. Abg. Baumgarten: Was gegen den S. 878 be findlichen Antrag im Allgemeinen einzuhalten ist, ist bereits von andern Seiten bemerkt worden und ich brauche deshalb nicht dar auf einzugehen; dagegen muß ich auf die von dem Abg. Klien beantragte Einschaltung allerdings Einiges bemerken. Der Ab geordnete ist dec Ansicht, daß aus dem Grunde auch die Ritter güter zu hören seien, bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtren nungen, theils weil sie ja auch in gewissen Fallen nach Anleitung der Armenordnung und nach Maßgabe des Gesetzes über den Gewerbsbetrieb auf dem Lande gehört würden, theils.weil sie an solchen Abtrennungen mitunter ein Interesse haben könnten. Was den ersten Grund anlangt, so kann ich ihn nicht für einen Grund erkennen. Nach der Armenordnung und nach dem Gesetze über den Gewerbsbetrieb auf dem Lande sind die Rittergutsbe sitzer dann zu hören, sobald es sich um Fragen handelt, wo ihr eigenes Interesse im Spiele ist, wie z. B. bei der Unterbringung verarmter Personen, zu welcher sie einen Beitrag leisten sollen. Allein es ist dies nur eine Ausnahme, und weil es eine Ausnahme ist, so sehe ich nicht ein, was uns dazu bestimmen könnte, dieseAus- nahmen zu vermehren. Was den Punkt anlangt, daß die Ritter gutsbesitzer als solche an Abtrennungen Interesse haben sollen, so kann ich das nicht einsehen. Haben sie eins, so kann es nur Privatinteresse sein, nicht ein allgemeines, öffentliches. Haben sie ein Privatinteresse, so werden sie als Partei ohnedies gehört werden; haben sie es nicht, so können sie nicht gehört werden. Sollten diejenigen, welche im Allgemeinen nur ein denkbares Interesse daran hätten, Alle, die sich dabei interessirten, gehört werden, so würde dies zu einer Schraube ohne Ende werden. Wir haben vor einigen Lagen einen tugendhaften und lobens- werthen Eifer gezeigt, daß die Patrimonialgerichte nicht hinter rücks verdrängt und auf mittelbare und sonst unzulässige Weise untergraben werden sollen. Dieser Eifer fand großeAnerkennung; ich sollte meinen, was in dem einen Falle recht ist, wäre in dem andern billig. Man wollte die Patrimonialgerichte und deren Grund- und Patrimonialgerichtsbarkeit nicht auf indirecte Weise aufheben, und ich bin damit einverstanden. Allein nun sollte ich auch meinen, man müßte dem wankenden Institute nicht neue Schutzwehren auf indirecte Weise leihen, diesem veralteten Insti tute auf mittelbare Weise nicht neue Garantien geben, sodaß dessen Aufhebung mehr und mehr erschweit wird. Da dies der Antrag des Abgeordneten thut, so habe ich cs für meine Pflicht gehalten, darauf aufmerksam zu machen, daß derselbe unzu lässig ist. Abg. Klien: Ich habe allerdings bei meiner frühem Aeu- ßerung mich auf das Gesetz vom Gcwerbsbctrieb auf dem Lande nicht bezogen, sondern auf die Armenordnung, und ich habe das Verhältniß berührt, in welchem die Gerichtsverwalter zu der Herrschaft stehen. Der Grund bleibt sich gleich. Der Grund war, weil die Rittergüter nicht zum Gemeindeverbande gehören. Es mag ein grsvemwn äs luturo sein, wenn der Rittergutsbe sitzer sagt: es stehe zu befürchten, daß eine Familie durch dieDis- membration verarme. Das kann aber nicht hinreichen, einen Unterschied zu machen, ob ein gravawen äo Muro vorhanden ist oder nicht. Die Patrimonialgerichte habe ich gleich gar nicht hineingezogen. Was das Verhältniß des Gcrichtsverwalters zur Gütsherrschast betrifft, so wünschte ich lieber, daß wir die Sache offen aussprächen, die Rittergüter mögen gehört werden, als daß wir es heimlich thun und den Gerichtsverwalter in eine schiefe Stellung bringen. Zu was wird es führen? Der Gerichtsver- . walter und der Rittergutsbesitzer werden sich besprechen und Letz terer wird sagen: Hören Sie, meine Ansicht ist diese. — Steht der Gerichtsverwalter nicht sicher, so wird er die Ansicht des Guts besitzers in dem Gutachten aussprechen. Uebugens hänge ich an meinem Anträge nicht mehr, wenn der ganze Zusatz abgeworfen wird. Ich bin mit dem Abg. v. Thielau einverstanhen, und ich habe Nichts dagegen, wenn der ganze Zusatz wegfallt. Ich habe mein Amendemet nur eventuell gestellt, wenn der Antrag ange nommen würde. Der Herr Präsident meinte, es gehörte dies zu §. 8. Aber man hat nun einmal so viel über die Sache gespro chen, daß ich dies auch noch äußern zu müssen glaubte. Stellv. Abg. Baumgarten: Wenn der Abg. Klien geäußert hat, daß der Grund, warum die Rittergutsbesitzer in Sachen der Armenordnung zu hören seien, darin bestehe, daß sie nichtMitglieder der politischen Gemeinde seien, und dieser Grund auch hier vorliege, so scheint mir im Allgemeinen der Grund, daß sie nicht Mitglieder der politischen Gemeinde find', gerade dafür zu sprechen, daß sie in Interessen, welche Mitglieder der Gemeinde betreffen, nicht zu reden haben. Wenn ferner der Abgeordnete bemerkt hat,' es werde im Wesentlichen dasselbe Ver- hältniß sich Herausstellen, ob man cs nun gesetzlich ausspreche oder nicht, daß nämlich immerhin derGerichtsverwalter die Mei nung des Gutsbesitzers vertrete und repräsentier, so mag daran wohl etwas Wahres sein. Allein ob dies Verhältniß in Ord nung, und ob man sich durch eine solche Vermuthung, daß Et was, was nicht in der Ordnung, denn doch geschehe, bestimmen lassen darf, die gesetzliche Sanction dafür auszusprechen, — das muß ich anheimgeben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder