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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ßig, zumal in einzelnen dringenden Fällen die Dispensation der hohen Staatsregierung nachhelfen kann. Abg. Zische: Ich bin mit dem Herrn Secretair völ lig einverstanden, daß es besser ist, es können bei einem Hause vielleicht einige Scheffel Feld sein; ich bin aber der Meinung, daß es besser ist, es hat Jemand ein Haus, sei es auch ohne Feld, als kein Haus und kein Feld. Es ist in vielen Fällen gar nicht mög lich, eine solcheBaustellezu acquiriren, wo zugleich Feld dabei ist. Ich beziehe mich vorzüglich auf die Fabrikdörfer in meiner Ge gend. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Diejenigen Herren, welche sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen haben, scheinen die Bestimmung des Gesetzentwurfs nicht so scharf ins Auge gefaßt zu haben. Als Grundsatz ist in der §.11 festge stellt, daß mit jedem Hause ein gewisser Grundbesitz verbunden sei. AlsAusnahm e gilt tz. 12: „Wo ein dringendes Bedürf- niß das Entstehen neuer Wohnhäuser erheischt und es gleichwohl an Gelegenheit zu Gewinnung eines geeigneten Raumes fehlt, kann die Behörde dispensiren." Noch tritt ein Zusatz der ersten Kammer hinzu, gegen den sich die Regierung nicht erklärt hat, wonach die Behörde ein geringeres als. das gesetzliche Flächenmaß des Zubehörs eines Hauses für einzelne Theile des Landes noch besonders bestimmen kann. Faßt man diese drei Bestimmungen zusammen, so läßt sich doch in der Lhat nicht behaupten, daß eine zu große Beschränkung vorwalte. Abg. v. Geißler: Ich kann der Ansicht der geehrten De putation in dieser Beziehung nicht beitreten; dann habe ich mich auch km Allgemeinen gegen das Gesetz erklärt, weil ich in dem selben eine polizeiliche Maßregel finde, die in ihrer Allgemeinheit gegen das Recht des Grundeigenthums gerichtet mir sehr bedenk lich erscheint. Wenn aber solche polizeiliche Bestimmungen ein mal angenommen werden sollen, dann muß ich sagen, finde ich den zweiten Lheil des Gesetzes viel nothwendiger, als den ersten, und ich kann es nicht anders als inkonsequent finden, wenn man, wo es sich darum handelt, wegen einzelner Uebelstände durch polizeiliche Maßregeln dem Eigenthumsrechte schroff entgegen zutreten, solche Maßregeln genehmigen, und hier, wo es sich darum handelt, polizeiliche Maßregeln gegen ein wirklich großes und drohendes Nebel, den Pauperismus, zu ergreifen, ohne daß diese dem Eigenthumsrechte direkt entgegenstehen, dieselben ablehnen will. Ich muß also sagen, daß, wenn das Gesetz einmal zu Stande kommt, es zu wünschen ist, daß der zweite Lheil nicht ausgeschlossen werde, wobei ich noch hinsichtlich der Erfahrungen, die man bei dem Aufbau neuer Häuser gemacht hat, den Bemer kungen der Abgg. v. Zezschwitz und Püschel vollkommen zu stimme. Abg. v. d. Planitz: Ich will mich auch in demselben Sinne aussprechen, wie es der letzte Redner soeben gethan hat. Ich halte es für sehr wichtig, daß man den Hausbesitzern auch die Möglichkeit gebe, ein kleines Grundstück mit zu erwerben, denn es wird dadurch denselben Gelegenheit gegeben, ihre Kinder zu beschäftigen und sich auch in den Stunden und Lagen, wo es ihnen vielleicht an anderer Beschäftigung gebricht, Etwas zu er werben; sie erlangen auch dadurch gewisse Selbstständigkeit Und Unabhängigkeit. Meine Herren, ein solcher Hausbesitzer auf dem Dorfe, der sich blos als Tagelöhner sein Brod verdienen kann, ist fast immer in einer sehr mißlichen Lage, und hat er nicht Grund und Boden bei seinem Hause und es wird ihm von den Feldbesitzem des Orts das Stück Kartoffelland welches diese Leute in der Regel zu erhalten pflegen, aus irgend einem Grunde entzogen, so wird es ihm sehr schwer werden, für dieBedürfniffe seiner Familie zu sorgen, und er wird am Ende ohne sein Verschul den genöthigt, Almosen zu sammeln. Ich glaube, die Deputa tion hat blos aus diesem Grunde, weilsie es zu schwierig fand,diese Bestimmungen auszuführen, abgerathen, dieselben anzunehmen. Ich bin aber der Meinung, daß dem so viele Schwierigkeiten nicht entgegenstehen. Ich weiß aus Erfahrung, daß viele solche Grundstücke, auf welchen Hauser gebaut worden sind, keineswegs mit baarem Gelds bezahlt werden. In den meisten Fällen wird eine Rente, Erbzins oder Arbeitstage darauf gelegt und es wird diesen Leuten so möglich gemacht, wenn sie kein baares Geld haben, das Grundstück zu erwerben. Wenn nun ein solcher Hausbesitzer auch durch die gesetzliche Bestimmung gknöthigt werden könnte, sich zur Verabreichung von einigen Khalern Erb zins mehr zu verstehen, als außerdem der Fall sein würde, so er hält er dafür ein Grundstück, was ihm reichlichen Ersatz gewährt, und es ist dies kein Unglück für den Mann, dessen Existenz da durch weit mehr gesichert ist. Es hat die geehrte Deputation auch ferner in ihrem Berichte darauf aufmerksam gemacht, wo sie sagt: „Die Bevölkerung will und muß Wohnung haben, und ver weigert oder erschwert man dem Einzelnen, sich und den Seinigen diesen Bedarf selbst zu beschaffen, so wird man die Gemeinden zwingen, ihnen Unterkommen zu verschaffen." Wenn nun dieser Satz richtig ist, so glaube ich, wird man durch Annahme der Be stimmung im Gesetzentwurf die Gemeinden natürlich nöthigen können, ihnen nicht blos einen beschränkten Platz anzuweisen, son dern einen von der Größe, der zu seinem Wohlbefinden erforder lich ist. Ich glaube, es ist schon auf §. 12 hingewiesen worden, welche die Ausnahme vom Gesetze gestattet, so daß auch in dieser Beziehung die Bedenken, die gegen die §. angeführt worden sind, sich bedeutend mindern, und ich glaube behaupten zu können, daß, wenn wir die in §. 11 angedeutete Regel nicht annehmen, die Folge davon sein werde, daß wir Hauser nur sehr selten, ja fast nie mit Beibesitz vonGrund und Boden entstehen sehen, während, nehmen wir es an, wir mit Gewißheit erwarten können, daß in den meisten Fällen, wo solches nur irgend ausführbar ist, dies der Fall sein wird. Vicepräsident Eisenstuck: Ich habe mir auch das Wort erbeten und muß im Allgemeinen nur das wiederholen, was im Berichte schon enthalten ist; aber auf einige Aeußerungen, die hier gethan worden sind, halte ich doch eine Widerlegung für
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