Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
komm«» ist, ich möchte es aber fast bezweifeln. Daß die Regu- lirung in der Oberlausitz nicht schwieriger fei, als in den Erblan- den, ist von mir nicht behauptet worden, allein daß in der Ober lausitz größere Bedenken entgegcnstehen, das kann nicht geleug net werden, weil auf die Stipulationen des Particularvertrags von 1834 dabei Rücksicht zu nehmen ist. Insofern nun derselbe zur Folge haben wird, daß dieses Gesetz nothwendigerweise, sei es auch von den allgemeinen Standen für gut befunden worden, wiederum an die Provinzialstande der Oberlausitz zurückgehen und von denselben berathen werden muß, so ist vorauszuschen, daß hierdurch die Schwierigkeiten sich häufen. Ich fürchte, daß dieser Gegenstand auch auf den confessionellen Unterschied stoßen wird. Man wird mir zutrauen, daß ich nicht Bedenken sehe, wo keine sind; aber ich kann versichern, daß die Vorlage auf die Verwaltung des Kirchenvermögens in den katholischenParochien der Oberlausitz einen entscheidenden Einfluß üben würde. Es wird also die Frage sein, ob blos für die evangelisch-lutherischen Parochien etwas Anderes bestimmt werden soll. Dann begreife ich aber nicht, warum etwas Anderes eingeführt werden soll für die evangelisch-lutherischen Gemeinden und nicht auch zugleich für die katholischen. Was in einer Gemeinde Rechtens ist, muß es auch in der andern sein. Wenn der Abg. Baumgarten den vorliegenden Gegenstand in zwei Hauptkategorien getheilt und gemeint hat, es sei von diesem Antrags zweierlei zu erwarten, einmal eine bessere Regulirung der Vertretung der kirchlichen Ge meinde an sich, und zweitens eine vermehrte Lheilnahme dersel ben an der Verwaltung des Kirchenvermögens, so geht daraus hervor, daß der Gegenstand umfänglicher ist, als der Antrag be sagt, und umfänglicher, als er motivirt wurde, daß es also eine sehr richtige Vorschrift der Landtagsordnung ist, daß ständische Anträge nach ihrem Inhalt und ihren Gründen vorher durch eine Deputation geprüft und berathen werden, damit die Anträge so an die Regierung gelangen, wie es nvthwendig ist, um diese in den Stand zu setzen, darauf dasjenige zu thun, was wirklich ge wünscht wird und was nach Lage der Sache gewährt werden kann. Ich werde mich dem Anträge nicht weiter entgegensetzen, dafern die geehrte Kammer die Annahme desselben beschließen will. Ich werde, wenn ich dem kommenden Landtage beiwohne, auch diesen Gesetzentwurf mit berathen Hilfen, so unbefangen wie . irgend ein Anderer; daß aber die Arbeiten dadurch sehrvermehrtwer- den und, wenn «nicht schon hinreichend vorberathen ist, der künftige .Landtag dadurch verlängert werden wird, so daß wir leicht wie der einen Nmonatlichen Landtag bekommen können, wenn wir neben den vielen andern noch diesen Gesetzentwurf wieder bera then müssen, das ist mir klar. Stellv. Abg. Baumgarten: Im Allgemeinen und an sich bestreite ich die Richtigkeit des von dem Abg. v. Mayer aus gesprochenen Grundsatzes, daß ständische Anträge zuvor einer Deputation zur Prüfung und Begutachtung zu überweisen seien, ehe sie zur Berathung der Kammer gelangen können, keineswegs. Der Herr v. v. Mayer hat aber selbst bereits bemerkt, daß diese Bestimmung im Allgemeinen nicht gar so streng befolgt worden -sei, und daß mitunter auch Anträge, welche in der Kammer selbst erst auftauchten, nichts desto weniger zum Beschluß erho ben wurden. Es erscheint dieses Verfahren um so mehr gerecht fertigt, wenn sich ein solcher Antrag anschließt an ein Gesitz, durch welches der Gegenstand des Antrags in Frage gestellt wor den ist und zur Sprache gebracht wird. Hiernächst will ich nur erwähnen, daß der Abg. v. Mayer ein besonderes Bedenken darin gefunden hat, daß, wenn d eser Antrag zum ständischen Beschlüsse erhoben würde, cs nicht fehlen könne, daß auf die confessionellen Verhältnisse der Protestanten und Katholiken Rücksichten genommen werden müssen. Ich glaube, meine Her ren, die Kammer hat vor wenigen Wochen bei einer andern Ge legenheit bewiesen, daß sie recht wohl weiß, in welcher Maße auch diese Verhältnisse zu behandeln sind. Die Kammer hat aber auch bei der damaligen Beschlußfassung geMlt und bewie sen, daß nicht weiter Umgang zu nehmen ist von der Ordnung und Regulirung dieser Verhältnisse. Sie erinnern sich, meine Herren, daß bei Gelegenheit der damaligen Verhandlung nauf Vsranlassung eines von einem geehrten Mitglieds gestellten An trags ein Beschluß gefaßt wurde, welcher die Begründung, Ord nung und Regulirung der Kirchen - und Schulgemeinden unter einem spcciellen Gesichtspunkt zum Zwecke hat. Wenn endlich der Herr 0. v. Mayer noch bemerkt hat, bei einem solchen An trag lasse sich voraussehen, daß der künftige Landtag mit einer Gesetzvorlage würde beschwert werden, welche unfehlbar auch die Dauer des künftigen Landtags verlängern werde, so kann ich das in der Allgemeinheit keineswegs zugeben. Ich glaube, es wird sich auch über diesen Gesetzentwurf Hinwegkommen lassen, »:<d ist er wirklich nothwendkg, so ist dies auch Grund genug, zur Vorlegung desselben zu verschrciten, sowie cs mir keinen Grund gegen eine Gesetzvorlage abzugeben scheint, weil dieselbe berathen werden muß- Abg. Zische: Der geehrte Abg. v. Mayer hat gesagt, daß von dem Abg. Oehme beabsichtigt werde, den Gemeinden ein größeres Recht, als jetzt, an der Verwaltung des Kirchmver- mögens zu verschaffen, daß aber der Gemeinde eine Verwaltung des Kirchenvermögens deshalb nicht zustehe, eben weil es Kir chenvermögen sei, und dessen Verwaltung stände nur derKir- cheninspection zu. Ich erinnere Sie, meine Herren, an die Berarhung über das Universitätsvermögen. Da wurde auch von einer Seite geäußert, die Stände hätten nicht das Recht, nach diesen Rechnungen zu fragen, die Universität habe die Vcr- waltung allein zu bewerkstelligen. Die Stände sagten aber, das würde wohl wahr sein, wenn die Universität nicht Bcihülfe aus Staatscassen verlange. Ein ähnliches Vcrhältniß findet hier statt. Würden alle Bedürfnisse für die Kirche aus deren Vermögen bestritten, und müßten n cht die Gemeinden bei ein tretendem Mangel aushelfcn, so würde das wahr sein, daß die Gemeinde keine Ursache habe, sich der Sache selbst unterziehen zu wollen. Da aber, wo das Kirchenvermögen aufhört, die Gemeinde zahlen muß, wohl gar um die currenten Ausgaben zu bestreiten, so glaube ich, hat dieselbe wohl cin Recht, Auskunft zu verlangen, ob das Kirchenocrmögen in gehöriger Ordnung verwaltet wird. Ich erinnere mich an einen Fall in der Ober-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder