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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nur fragen: ob Sie diejenige Fassung annehmen wollen, welche die erste Kammer beschlossen, und anzunehmen unsere Deputation angerathen hat? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Lod t: Der Bericht fahrt fort: Zu §8-11 und 12. 1) Diese beiden §§. sind diejenigen, welche in beiden Kam mern die längste Verhandlung hervorgerufen und zu großen Mei nungsverschiedenheiten Veranlassung gegeben haben. Die eine Meinung geht dahin, es sei nöthig, daß „eine rück wirkende Kraft des spatem Nachweises — dies gilt zunächst von §. I I — einer im Auslande geltenden Reciprocität aufdie auf das Nichtvorhandensein einer solchen Reciprocität basirten Unterneh mungen deutscher Buchhändler zum Vertriebe ausländischer, dem Publicum außerdem wenig zugänglicher Werke, soweit sie bereits gediehen seien, ausgeschlossen werde". Die Vertheidiger des Gesetzentwurfs dagegen stellen den Satz auf: „ daß, wenn ein ausländischer Buchhändler einen Verlagsschein erhalte, von die sem Augenblicke an der Vertrieb auch der bereits gefertigten Nach drücke nicht weiter zu gestatten sei und der Unternehmer sein Werk nur unter Connivenz, keineswegs unter Billigung des Gesetzes be gonnen habe, also das Risico über sich ergehen lassen müsse." Man vergleiche den Deputationsbericht der ersten Kammer S. 14V. Die erstere Meinung ist die von der überwiegenden Mehr heit beider Kammern gebilligte, und daher eigentlich kein Grund mehr zu einer Differenz zwischen den Beschlüssen der Kammern. Aber darin weichen die Letztem zur Zeit noch von einander ab,, wie der gewünschte Zweck zu'erreichen sei, ohne daß daneben das Nachdrucksgewerbe über die Grenzen des Retorsionsrechts hin aus geschützt werde. Dies gilt hauptsächlich von §. 12 unter b. Einverstanden sind, wie gesagt, beide Kammern darin, daß der spätere Nachweis einer im Auslande geltenden Reciprocität auf frühere hierländische Unternehmungen keine rückwirkende Kraft äußern, also der Vertrieb hier bereits erschienener ausländischer Werke auch nach dem gedachten Nachweise noch statt haben solle. Darauf gehen nach-em Beschlüsse der zweiten Kammer die Worte der §. II: „und zwar in beiden Fällen von der Zeit an, wo dieser Beweis geführt ist;" nach den Beschlüssen der ersten Kammer aber in ß. II der Satz: „es hat jedoch die An erkennung rc." und in §. 12 der Schlußsatz: „Dieser Rechts schutz hat jedoch ebenfalls rc." Abweichende Meinungen finden sich in der Hauptsache nur vor in Bezug auf die Bestimmung unter b in §. 12, welche die zweite Kammer, nachdem sie die Bestimmung unter a mit in die H. II heraufgenommen hatte, für unnöthig erklärt hat, wogegen die erste Kammer in dieser Beziehung zu dem Gesetzentwürfe oder vielmehr zu dem durch Vereinbarung zwischen der Deputa tion und den Herren Regierungscommissarien aufgestellten Grundsätze (s. Deputationsbericht der zweiten Kammer S. 636) zurückgekehrt ist. Für die Beibehaltung der durch §. 12 b beab sichtigten Bestimmung macht man geltend, daß man bei der Entwerfung des Gesetzes ohnehin schon weiter zu dem Retor- sionsprincip zurückgekehrt sei, als es in frühern gesetzlichen Be stimmungen anerkannt gewesen, daß man aber die Erwerbung des Rechtsschutzes Seiten eines Ausländers auch ohne Nachwei sung der Reciprocität durch den hier gesuchten Eintrag doch nur insoweit zu beschränken habe, als von dem Interesse des sächsi schen Buchhandels und des Publicums zugleich geboten zu werden scheine. Da nun unter der hier bemerkten Voraussetzung der Rechtsschutz gegen Nachdruck zugleich einem Inländer ge währt wird, der ihn auch ohnedem beanspruchen könnte, und II. 120. überdies bereits im Gange befindliche Unternehmungen, was den Vertrieb der bis zu dem in §. 12 l> in Rede stehenden Zeit punkte schon vorräthigen Exemplare eines derartigen Werkes anlangt, in Folge des hinzugekommenen Schlußsatzes bei §. 12 auch in diesem Falle nicht gestört und gefährdet werden, so glaubt die Deputation, um eine Vereinigung über diese beiden Z§. um so eher herbeizuführen, das Aufgeben der frühern Be schlüsse und den Anschluß an die Ansicht der ersten Kammer ih rerseits unbedenklich empfehlen zu können. Was durch die frü heren Beschlüsse der zweiten Kammer hat,erreicht werden sollen, wird dadurch jedenfalls immer noch erreicht und zudem die Be stimmung in §. I2b, die bei der frühern Verhandlung der zwei ten Kammer nicht einmal wesentlich bekämpft worden ist, nach dem Wunsche der Herren Regierungscommissarien wieder herge stellt. Demgemäß gibt die Deputation ihr Gutachten dahin ab, die geehrte Kammer wolle die Bestimmung in §. 12b wieder mit in das Gesetz aufnehmen und sodann die§. II gapz in der von.der ersten Kammer angenommenen Fassung, die §.12 aber in der Hauptsache zwar gleich falls nach der Fassung der ersten Kammer, jedoch mit der nachstehend unter 2. annoch zu erwähnenden Aus nahme, genehmigen; wobei indeß die Deputation nicht verschweigen kann, daß die Herren Regierungscommissarien sowohl nach den in der ersten Kammer, als nach den neuerdings gegen die Deputation abgege benen Erklärungen der von der Majorität beider Kammern ge billigten Bestimmung, daß das Gesetz auf bereits erschienene Werke und die von selbigen vorräthigen Exemplare keine rückwir kende Kraft haben solle, ihre Zustimmung noch immer verweigern. 2) Ist, wenn die Kammer das Gutachten der Deputation berücksichtigt, in Bezug auf die §§. II und 12 im Wesentlichen Einverständniß zwischen beiden Kammern vorhanden, so muß doch die Deputation bei einem allerdings nur minder wichtigen Punkte eine Abweichung von den Beschlüssen der ersten Kammer in Antrag bringen und zu Begründung dieses letztem auf dasje nige kürzlich zurückgehen, was in der erstmaligen Verhandlung bei §. 13 zur Sprache gekommen ist, wobei man übrigens zu Vermeidung von Weitläufigkeiten auf die Beilage zu §. 13 zu verweisen sich gestattet. - Die Deputation hat sowohl bei Begutachtung des vor stehenden Gesetzentwurfs, als bei der Verhandlung über das der dermal'gen Ständeversammlunggleichfalls vorgelegte Preßgesetz zu erkennen gegeben, daß sie die dermalen bestehende Einrichtung, Berlagsscheine auszufertigen, weiter, als unumgänglich nöthig ist, nicht forterhalten zu sehen wünscht, und die Kammer ist ihr, der Deputation, hierin ganz beigetreten und hat zu dem Ende den in der Beilage bei §. 13, Columne 2 niedergelegten Zusatz: „insoweit die Ausfertigung rc." angenommen. Die erste Kammer ist von der Ansicht ausge gangen, daß, wenn auch die dermalige Einrichtung hinsichtlich der Verlagsscheine in Wegfall komme, irgend eine über die ein schlagenden Umstände auszustellende Bescheinigung dessenunge achtet immer noch erforderlich sein werde, und hat deshalb den hier fraglichen Abschnitt der §. 13 nach Columne 3 der Beilage (s. unten) gefaßt. Da nun die Deputation mit dieser Abände rung sich einzuverstehen gedenkt, zugleich aber den Wunsch hegt, daß schon §. 12 mit dieser Ansicht der ersten Kammer in Einklang gebracht werden möge, so würde, -wenn anders die diesseitige Kammer dem Gutachten der Deputation bei der nachfolgenden §. beitretete, nach der Meinung dieser Letztem in §. 12 statt der Worte: 2*
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