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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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mens, durch Zurechnung des einen Lhalers, den der Avulsen- besitzer beigetragen, verliert demnach der Stammgutsbcsitzer bei der Entschädigung 2V Ehlr. — — an Capital, die statt des Letzteren der Hausler bekommt. Der Häusler erhalt nämlich durch den Staat die 20 Lhlr. — — Capital noch über die Höhe der ihm sonst zu gewährenden Entschädigung um deswillen, weil ihm auf seine 6 Scheffel steuerfreies Feld gar keine Donativgel- der zugerechnct werden, obschon ermittelbar durch den Stamm gutsbesitzer einen Khaler dergleichen zur Staatskasse abführte. Zahlte er einen Lhaler Grundabgabe, und kürzte diesen der Staat auf einem falschen Orte, so darf der Häusler dadurch zum Scha den des Dritten, des Stammgutsbesitzers, sich nicht bereichern. Denn eigentlich wäre ihm der Beitragsthaler mit 20 Lhlr. — — Capital zu kürzen gewesen, und es geschah nur deshalb nicht, weil der Staat in dergleichen Privatverhältnisse sich nicht ein mischt. Will die Deputation nun noch obenbemerkte Einschaltung ausgenommen wissen, so beabsichtigt sie eine Erläuterung dahin, daß der Ausdruck: „ungekürzt in Zurechnung bringen" nur so verstanden werde, daß dem Rittergutsbesitzer derjenige Bei trag, denderLrennstücksbesitzer in das Hauptgut gezahlt hat, von der Entschädigungssumme mit abgezogen worden sein müsse. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die §. 7 nun mehr in der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung an? — Allgemein Ja. Präsident v. Haase: Ist die Kammer auch darüber mit der Deputation einverstanden, daß nach dem Worte „ungekürzt" nach der erläuternde Zusatz hinzukomme: „d.h. mit Einschluß des vom Lrennstücksbesitzer zeirher in das Hauptzut gezahlten Ab gabenbeitrags"? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Klinger: Zu §. 12. 8. Indem ersten Abschnitte der H. sind die Localgerichts- und Steuerbehörden, sowie die öffentlichen Beamten, welchen be kannt geworden, daß ein steuerpflichtiges Grundstück der Be steuerung entgangen, mit einer Strafe „von fünf bis zu zwanzig Thalern" bedroht, wenn sie, binnen drei Monaten von erlangter Kenntniß an, solches betreffenden Orts nicht zur Anzeige bringen. Die ersteKammer hat jedoch dieWorte: „von fünf" in Wegfall gebracht, in der Absicht, um bis zu einer noch geringem Strafe herabgehen zu können, weil im Drange der Geschäfte und bei ganz unbedeutenden Objecten es von der Unterbehörde doch wohl übersehen werden könnte, die Frist inne- zühalten, dann aber die Strafe zu hart sein werde. Die Depu tation theilt diese Gründe, und beantragt, der ersten Kammer beizutreten. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß das in §. 12 festgesetzte Minimum von 5 Lhlr. weg falle? und diese Worte „von fünf" aus der §. weggelassen wer den? — Wird einhellig bejaht. Referent Abg. Klinger: b. Zu diesem ersten Abschnitte der §. hat die zweite Kammer einen Zusatz des Inhalts beschlossen: „Die hierauf zu legenden Steuern sind erst vom näch- n. 121. sten Steuertermine ab, der auf die Anzeige folgt, zu er- < heben." Die erste Kammer billigt nun zwar diese Bestimmung an sich, hat solche aber dennoch hi er abgelehnt, weil dieselbe weiter unten in §. 18 nochmals ausgenommen sei, und sie in §. 18 eine geeignetere Stelle finde. Glaubt nun die Deputation, daß der beschlossene Zusatz hierin §. 12 eine Erleichterung in Anwendung des Gesetzes gewahre, so ist doch andrerseits dessen Weglassung hier ohne Nachtheil, daher sie bei der Unwesentlichkeit des Ge genstandes wünscht, die Differenz nicht fortbestehen zu lassen, sonach beantragt, auch hierin der ersten Kammer beizutreten. Präsident 0. Haase: Will die Kammer bei diesem Diffe renzpunkte von ihrem frühem Beschlüsse abgehen und der ersten Kammer beitreten? — EinmüthigJa. Referent Abg. Klinger: c. Ebenso unwesentlich erscheint eine weitere Differenz. Die zweite Kammer hat nämlich im zweiten Abschnitte der §. vor dem Worte: „verschwiegene" noch eingeschaltet: „wissent lich", um die absichtliche, böswillige Hinterziehung als Bedin gung der angedrohten Strafe und Rechtsnachtheile mehr hervor zuheben. Die erste Kammer ist aber der Meinung, daß dies sichrer erreicht werde, wenn das Wort: „wissentlich" wegge lassen und statt: „im Unterlassungsfälle" gesetzt werde: „im Falle absichtlicher Unterlassung". Auch hierzu wird aus dem angegebenen Grunde der Beitritt empfohlen. Präsident v. Haase: Will die Kammer dem Anträge dcr Deputation gemäß das Wort „wissentlich" ausfallen lassen und die von der ersten Kammer gewählten Worte „im Fall absichtli cher Unterlassung" annehmen? — Wird einmüthig bejaht. Referent Abg. Klinger: Zu§. 15. Die zweite Kammer beschloß zu dieser §. folgenden Zusatz: „ Sind mehre im gemeinschaftlichen Besitze eines Grund stücks, so haften sie für die Steuer solidarisch." Die erste Kammer ist zwar mit dieser Vorschrift einverstan den, will jedoch, daß dieselbe auch auf den Fall ausgedehnt werde, wo mehre Eig enthümer ein Grundstück ungetheilt besitzen, da auch hier den Steuerbehörden nicht angesonnen wer den könne, die einzelnen Miteigenthümer und ihre Antheile an dem Besitze ausfindig zu machen. Da nun ferner §.15 nur vom Besitze handle, und das Eigenthum dahin nicht passe, so schlagt die erste Kammer vor, jenen Zusatz hier abzulehnen und als §. 16 b Folgendes aufzunehmen: „Von" Mehren Besitzern (§. 15) oder Eigenthümern eines Grundstücks haftet ein Jeder solidarisch für die Steuern." In Erwägung- daß bei dem ungeteilten Eigenthume den Steuerbehörden dieselben Schwierigkeiten erwachsen können, wie bei dem gemeinschaftlichen factischen Besitze, empfiehlt die Depu tation, dem Beschlüsse der erstenKammer unter der Voraussetzung beizutreten, daß nach dem Worte: „ Grundstücks " noch eingeschaltet werde: „so lange solches im Steuerkataster noch als ungetheilt aufgeführt ist," indem nur der ungeteilte Zustand die Maßregel der solidarischen Vertretung rechtfertigen kann. 1*
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