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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gen. Habe ich dieses angeführt, so will ich davon keineswegs auf das Deputationsgutachten eine Anwendung machen, es scheint mir die Form einmal dagegen zu sein. Allein so gut man behaup ten kann, es sei nicht möglich, daß auf jedem Dorfe ein Arzt erster Classe sein könne, sondern die Landleute sich mit Acrzten zweiter Classe begnügen müssen, ebenso sollte man wohl meinen, daß es zu viel verlangt sei, der Herr Kammerherr v. Hartmann solle sich unter die Aegide eines Arztes erster Classe stellen. Man sollte glauben, daß bei äußerlicher Anwendung erprobter Naturmittel die Aufsicht eines Arztes zweiter Claffe zureichen könnte, da über haupt ja Aerzte zweiter Claffe für hinreichend angesehen werden, auf dem Lande nicht blos äußere, sondern auch innerliche Euren zu verrichten. Warum sollten sie nicht im Stande sein, die Was serheilungen unter ihre Leitung zu nehmen? Jedenfalls geht hierin wohl die Negierung zu weit, und ich glaube nicht, daß, um die Nathschläge des Herrn Kammerherrn v. Hartmann zu überwachen, nothwendig ist, einen Arzt erster Claffe dazu zu stellen. Wenn der Herr Kammerherr v. Hartmann den armen Leuten Hülfe bringt, von denen hier die Rede ist, und welche größten- theils zu solchen gehören, die weder einen Arzt bezahlen, noch sich die nöthige Nahrung verschaffen können, so hätte man es vielleicht stillschweigend übergehen können. Ich kann beinahe mit Gewiß heit voraussetzen, daß kaum davon würde große Notiz genommen worden sein, wenn nicht besondere Umstände eingewirkt hätten, welche der Wirksamkeit des Herrn Kammerherrn v. Hartmann einen größer» Eclat gegeben haben, als nöthig war. Mag das in der Form liegen, oder darin, daß andere Interessen benachthei- ligt worden sind; zu leugnen ist freilich nicht, daß die Behörde dazu nicht stillschweigen konnte, wenn sie angerufen wurde. Was ich beabsichtigt habe, ist, daß die geehrte Kammer den Gegenstand für einen ernsten und wichtigen halten möchte. Es ist gewiß eine ernste Sache, wenn dasGesetz verlangt, armen Leuten, die ohne hin nicht Brot zu essen, geschweige denn Geld haben, um den Arzt zu bezahlen, den letzten Rettungsanker zu nehmen, der ih nen von einem Nichtarzte unentgeltlich gereicht wird, mit Auf opferung seiner Zeit und Mittel. Meine Herren, ich sehe hier von aller Persönlichkeit ab, aber soviel ist gewiß, daß, wenn und wo irgend Großes und Bleibendes gedacht, erfunden und ins Werk gesetzt worden ist, dessen Urheber immer ein, sei es auch noch so wenig zur Schwärmerei geneigt war. Ohne Begeisterung für die Sache ist nie etwas Großes geschehen. Es ist das zu allen Zeiten und in allen Verhältnissen der Fall gewesen; man darf also von der Art und Weise, wie sich Etwas ins Leben einführt, nicht gerade auf den Gehalt dessen, was eingeführt wird, schlie ßen. Es ist gar nicht zu verwundern, wenn sich vielleicht der Herr v. Hartmann in dem Falle befunden hat, seine Hülfe selbst ungesucht angedeihen zu lassen. Ich will das Factum gar nicht in Abrede stellen; allein wenn Jemand von der Wahr heit irgend eines Grundsatzes recht innig überzeugt, davon begei stert und vom dem Wunsche beseelt ist, seinen Nebenmenschen zu helfen, so glaube ich, ist das Factum nicht nur ganz natürlich, sondern auch sehr verzeihlich. Abg. Oehme: Ich erlaube mir, auf den Schluß der De batte anzutragen. Präsident v. Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird hinlänglich unterstützt. Königl. Commissar Kohlschütter: Ich erlaube mir zu vörderst einige Worte zu bemerken in Bezug auf Etwas, was im letzten Theile des Vortrags des geehrten Abg. v. v. Mayer erwähnt wurde, über die Frage nämlich, ob zur Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel blos Aerzte erster Classe befähigt waren. Es scheint dies auf einem Mißverständnisse zu beruhen, die Aerzte zweiter Classe sind in dieser Hinsicht den Aerzten erster Classe ganz gleichgestellt. Selbst bei der Concessionsertheilung zu Errichtung von Kaltwasserheilanstalten ist zeither nicht zur Bedingung gemacht worden, daß die ärztliche Leitung in dersel ben einem Arzte erster Classe übertragen werden müsse, auch in dem Falle, wobei der Herr Kammerherr v. Hartmann betheiligt ist, ist dies nicht der Fall gewesen. Wenn das Ministerium zur Zeit Anstand genommen hat, die von demselben nachge- suchte Erlaubniß zu Anlegung einer Kaltwafferanstalt in Großwelka zu ertheilen, so geschah dies, weil die örtlichen Be dingungen, von denen das Gedeihen einer solchen Anstalt abhängt, namentlich in Beziehung auf die Menge und Qualität des Was sers, dort nicht vorhanden zu sein schienen. Diese Bedenken sind dem Herrn Petenten eröffnet, aber von ihm bis jetzt noch nicht beseitigt worden. Anlangend die ärztliche Aufsicht, so tra ten allerdings besondere Umstände ein. An und für sich würde dieselbe einem Arzte zweiter Claffe übertragen werden können. Dieser müßte aber zu seiner Niederlassung in Großwelka zuvör derst Concession erlangt haben. Nun bestimmt das Mandat vom I. Juni 1824 ausdrücklich, daß die Erlaubniß zu practici- ren den Aerzten zweiter Classe nur für solche Orte ertheilt werden soll, an denen oder in deren Nähe es an promovirten Aerzten fehlt. Letzteres ist jedoch in Großwelka nicht der Fall, indem sich theils in einem ganz nahe gelegenen Orte ein Arzt ersterClasse befindet, theils die Stadt Budissin in der Nähe ist, wo an Aerzten eher Ueberfluß als Mangel herrscht. Es war daher Herr v. Hart mann darauf aufmerksam zu machen, daß es mit dem Gesetze nicht wohl vereinbar sein werde, in diesem Falle einem Arzte zweiter Classe die ärztliche Leitung der zu errichtenden Kalt wasseranstaltzuübertragen. Inzwischen ist hierüber eine bestimmte Resolution noch nicht zu fassen gewesen, weil Herr Kammerherr v. Hartmann bis j tzt noch keinen Arzt fürjenen Zweckpräsentirt hat. Gehe ich nun zu den vorliegenden Petitionen über, so sind diesel ben zunächst veranlaßt durch einen von dem Landgerichte zu Bu dissin gegen Herrn v. Hartmann erlassenen Strafbescheid, welcher demselben die Ertheilung ärztlicher Rathschläge und die Ausübung der Wasserh ilkunde untersagt. Dieser Bescheid ist gar nicht zur Kenntniß des Ministern gekommen, da Herr v. Hartmann bei der Entscheidung erster Instanz sich beruhigt und ein Rechtsmit tel nicht eingewendet hat. Ich bemerke daher blos, daß eines- theils auch in höherer Instanz eine andere Entscheidung wahr scheinlich nicht erfolgt sein würde, da der Bescheid mit klaren
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