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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 214. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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324 Außerordentliche Beilage zur Eelpziger Zeitung. Äkesden, Sonnabends-'-den 22. März 1834p' Nachrichten v om Landtage. Zweihundert und vierzehnte öffentliche Sitzung d er ersten Kammer, am II. Matz 1834. - ' (Fortsetzung.) - Fortsetzung der MMhung über den anderweiten Bericht der I. Deputat., das Decret und den Plan wegen Errichtung von Kreisdirectionen betr. (Schluß der Rede des v. Weber.) Mel größere Gefahr ist vorhanden, daß der Minister, seinen Zweck auf Umwegen zu erreichen suchen könne. Eben deswegen weil die Kirche aus lebendigen Gliedern besteht, kann auf sie gewirkt werden durch die Nahrung, die mqn ihr reicht.^ Durch eine be sondere Nahrung kann manchewirken, daß sie von innen heraus sich selbst um bildet und eine andere Ge stalt annimmt. Diese Nahrung wird bestimmt durch die Wahl der Lehrer,.die manchen Gemeinden giebt, und durch diePrüfungsanstasten, durchweiche man die sich bildenden Lehrer nöthigt, gewisse Ansichten anzuneh men. Sei Excellcnz hat unsere Kammer selbst und zuerst darauf' aufmerksam gemacht. Ich wiederhole seine Worte aus den Pro tocollen unserer Sitzungen- Er habe es, sagte er,, sich gelobt, unbefangen, zwischen allen kirchlichen Parthekm zu sichen..,, keine' zu begünstigen', noch irgend einer zu nahe zu treten. Aber wenn sich ein Eultminister irgend einer bcsondem religiösen Richtung hingeben sollte, wenn er sich bemühe, sie durch Besetzung der Kirchen- und Schülstellen mit Gleichgesinnten allgemeiner zu machen, so könne.es an den betrübendsten Rückschritten nicht feh len. — Es ist daher, bevor man über den Wirkungskreis des evangelischen Kirchenrathes einen Beschluß faßt, wichtig, daß man übersehe, auf welche Welse einem solchen Mißbrauche der Macht des Cultministers vorgebeugt werden könne. Ist die Prü fung der Geistlichen und Schullehrer in den Händen des evange- lichen Kirchenrathes, der nicht vom Minister des Cultus, son dern von den in evangelioi« verordneten Ministern ernannt wird, und erhalten ferner die Gemeinden bei der Besetzung der Stellen ihrer Geistlichen einen großem Einfluß als bisher, so habe ich gar kein Bedenken und finde es nicht nöthig, daß der evangelische Kirchenrath einen Antheil an der Besetzung der geistlichen Stellen nehme. Ich richte daher an den Herrn Staatsminister die Frage, welche Absichten die Staatsregierung in dieser Hinsicht jetzt habe, ob die verneinende Stimme, die die Gemeinden in unserer Zeit nur noch dem Scheine, nach gehabt haben, denselben in vollem'Maße wieder gegeben werden solle, und ob vielleicht die Staatsregie rung noch weiter gehen und den Gemeinden gestatten werde, sich aus drei Vorgeschlagenen ihren Geistlichen selbst zu wählen, we nigstens so weit die Stellen königl. Patronats sind? Durch die Andeutungen, welche der hochverehrte Staatsminister aus freien Stücken hierüber zuerst gegeben hat, bin ich darauf aufmerksam geworden und habe die Hoffnung einer so wichtigen Verbesserung gefaßt. Ich komme nun zu ekmgen Betrachtungen, welche veran laßt werden durch die Anträge des verehrten Oberhofpredigers v. v. Ammon. Er verlangte- der evangelische Kirchenrath solle damit beauftragt werden, die Einheit der Lehre, der Liturgie und des Lebens in unserer protestantischen Kirche zu erhalten. In die ser Hinsicht muß ich Folgendes bemerken: An der Spitze unserer Lehre steht der Satz, daß Luther das Recht gehabt habe, die bis dahin geltenden Religionslehren einer vernünftigen -Prüfung zu unterwerfen, und darüber zu forschen, wie die heilige Schrift zu verstehen sei, und welche Lehren in ihr enthalten wären. Er be trachtete selbst seine Arbeit als eine, die, wie jedes menschliche Werk, unvollkommen sei, und mochte dem Namen, lutherische Confession, nicht billigen. Wir alle haben das nämliche Recht der freien Prüfung und Forschung.' Dieses wichtigste Recht ver bindet- die Lutheraner- und Reformisten durch ein nicht zu tren nendes Bänd. Wir haben auch von demselben seit Luthers Zeiten cinen-guten Gebrauch gemacht. Die Lutheraner und Reformirten, welche sich einander wegen ihres Dogma blutig bekämpften, sind unterdessen einig geworden,, sie legen auf die Puncte-, in denen sie verschiedene Ansichten haben, keinen Werth mehr. Bei der reli giösen Revolution, die Luther und andere herbeiführten, haben sich die lutherischen Sachsen zu einer kirchlichen Gesellschaft ver bunden^ Nun steht eszwar jedem Einzelnen unter ihnen frei, in Sachen der Religion zu prüfen und zu forschen. Auch kann es nicht anders kommen, als daß die verschiedenen Mitglieder der Gemeinde dabei nicht immer zu der nämlichen Ueberzeugung ge langen. Im Gegentheile würde es ein Wunder voraussetzen, wenn das- der Fall sein sollte- Aber die bestehende Lehre, so wie sie der Ueberzeugung der großen Ueberzahl der Gemeindemitglieder ge mäß ist, hat ein großes heiliges Recht. Es ist nicht die Sache eines Geistlichen, seiner Gemeinde die Resultate feiner eignen Forschungen zu lehren. Denn so lange diese nicht mit der Ueber zeugung der großen Ueberzahl der Mitglieder unserer Kircheng»: meinde in Sachsen übereinstimmen, so lange hat er Ursache genug, seiner Meinung nicht den Grad von Gewißheit beizulegen, damit sie den-Gemeinden als gewiß gelehrt werden könnten. Unser Dogma steht also zwar nicht so fest, daß wir es für unverbesser lich hielten. Aber diejenigen Lehren müssen bei der Festsetzung des Lehrbegriffs als die -gewifsensten angesehen werden, welche der Ueberzeugung der großen Ueberzahl der Bekenner unserer Con fession in unserm Lande gemäß sind. Eine Lehre, die hiervon ab weicht, muß viele Prüfungen und eine lange Probe bestehen, ehe man ihr den Grad von Gewißheit beilegen darf, daß sie in die Zahl der öffentlich zu lehrenden Gegenstände ausgenommen werde. Man muß der Beistimmung der großen Mehrzahl unserer Geist lichen gewiß sein, und es muß sich vorher schon auf anderen We-
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