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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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den Antrag des Herrn Viceprästdenten einzugehen, da aus dem Berichte der Deputation hervorgeht, daß über die Behandlung im Gefängnisse noch gar nichts zum Justizministerium gelangt und von diesem noch nicht in gehöriger Form untersucht ist. Ein Eingehen auf die Specialitaten dieser Beschwerde scheint mir noch gar nicht einmal formell gerechtfertigt, und ich würde mich daher für den Antrag des Herrn Viceprästdenten erklären; nur das wollte ich der geehrten Kammer anheimgeben, ob es nicht zweckmäßig wäre, die Worte: „zur Untersuchung" herauszu lassen. Denn es versteht sich von selbst, daß, wenn die Be schwerde an das Ministerium gelangt, solches die Sache unter suchen wird, in jenen Worten liegt aber eine Cognition über die Sache selbst, welche, wie die geehrte Kammer überzeugt fein wird, nicht nothwendig ist. Abg. a. d.j Winkel: Zur Erwiederung habe ich zu be merken, daß ich nach dem, was der Herr Justizminister,in dieser Beziehung mitgetheilt hat, geglaubt habe, daß schon von Seiten des hohen Ministern diese Untersuchung angestellt sei. Könkgl. Commifsar v. Watzdorfr Der Herr Justizminister hatte der geehrten Kammer kürzlich in Bezug auf diesen speciel- len Gegenstand eine Mittheilung gemacht, weil er sich veranlaßt gefunden, über die Sache Erkundigungen einzuziehen, und deren Resultat war es, was er der Kammer eröffnet hat. Auf die Be handlung im Gefängniß im Allgemeinen aber, insofern die Be schwerde davon handelt, ist vom Justizministerio noch nicht ein gegangen worden, und es würde also dieser Fall nach §. 118 der Landtagsordnung gar nicht als Beschwerde an die Kammer haben gelangen können. Abg. Hantzschel: Ich habe mir schon damals, als der Herr Staatsminister die Sache der Kammer vortrug, die Bemer kung erlaubt, daß Reclamant selbst in der Beschwerdeschrift zu gesteht, wie er in Folge der an dem Gerichtsfrohn verübten Miß handlung geschlossen worden sei. Präsident v. Haase: Es handelt sich hier nicht um eine einzelne Thatsache oder Beschwerde, sondern um die sämmtlichen Behauptungen des Beschwerdeführers. . Abg. v. Zezschwitz: Wenn ich mich auf die diesfallsige Mittheilung des Herrn Justizministers recht erinnere, so äußerte derselbe, daß das betreffende Gericht, als es durch dieLandtags- mitth eilungen von den Verhandlungen über diese Sache in der Kammer Kenntniß erhalten hatte, sofort unaufgefordert die betreffenden Acten an das Justizministerium eingeschickt habe, und aus diesen Acten hat der Herr Justizminister über die Gründe, weshalb der in Rede stehende Gefangene eine Zeit lang geschlossen gewesen, einen Vortrag in der Kammer ge halten. Ich stimme übrigens im vorliegenden Fall für den An trag des Herrn Vicepräsidenten. Abg. Oberländer: Darüber ist' die Deputation nicht zweifelhaft gewesen, daß ein Wechselarrestat als solcher nicht zu schließen ist. Wenn aber Jemand wegen lebensgefährlicher Miß handlung und Körperverletzung eines' Andern in Untersuchung geräth, da muß es -em Ermessen des Untersuchungsgerichts über lassen sein, ob es eine Anschließung des Arrestaten für nöthig fin det. In der Regel wird sich auch in solchem Falle das Anschlie ßen kaum rechtfertigen lassen; denn die Untersuchungshaft darf die Grenzen der bloßen Sicherung nicht überschreiten. Ob aber die, besondern Verhältnisse bei dem Beschwerdeführer eine solch außerordentliche Maßregel rechtfertigten, darüber hat vorerst das Justizministerium zu entscheiden, ehe von einer Beschwerde bei den Ständen die Rede sein kann. Die Sache des Anschließens selbst hat also bei der Deputation im Materiellen gar nicht zur Berathung vorgelegen; und nach dem, was derkönigl.Commissar bemerkt hat, würde ich Seiten der Deputation selbst Vorschlägen, daß sie sich dem Anträge des Herrn Vicepräsidenten anschlöffe. Abg. Tzschucke: Ich muß die geehrte Kammer um so mehr ersuchen, dem Anträge des Herrn Viceprästdenten beizu treten, als mir das Anschließen eines Mannes, der nur wegen Realinjurien in Untersuchung ist, als eine Ungerechtigkeit er scheint. Es ist wahr, daß er sich allerdings ungebührlich gegen den Stockmeister aufgeführt hat, aber deswegen liegt kein Recht vor, ihn schließen zu lassen. Es werden nur Mörder und Stra ßenräuber, die der Flucht verdächtig sind, geschloffen; aber es wird kaum ein Fall vorgekommen sein, daß Jemand, der wegen Realinjurien in Untersuchung sich befindet, acht Wochen ge schlossen wird. Referent Abg. Grimm: Es handelt sich hier um einen Ge fangenen, der sich dem Gefangenwärter widersetzt hat, und der deshalb in Untersuchung gezogen worden ist. Dabei ist beschlossen worden, ihn anzuschließen, um den Gefangenwärter vor ähnli chen Mißhandlungen zu schützen. Wenn das nicht geschehen könnte und dürfte, so wäre gar nicht abzusehen, wer das Amt ei nes Gefangenwärters noch übernehmen sollte. Es war übrigens die Deputation gar nicht zweifelhaft darüber, welchen Weg sie !m gegenwärtigen Falle einzuschlagen habe, es mußte hier §. 118 der Landtagsordnung Platz ergreifen. Der Petent hatte gar nicht nachgewiesen, daß er den zweiten Lheil seiner Beschwerde an das betreffende Ministerialdepartement gebracht habe, und es mußte daher die Deputation auf Grund H. 118 der Landtagsord- nung darauf antragen, daß auch der zweite Theil seiner Be schwerde abgewiesen werde. Uebrigens kann die Deputation da mit einverstanden sein, daß ihrem Anträge der ganz unschuldige Antrag des Herrn Vicepräsidenten substituirt werde. Vicepräsident Eisenstuck: Ich muß die Kammer sehr bit ten , meinen Antrag anzunehmen, einestheils, weil das Mi nisterium kein Bedenken dagegen gefunden hat, als daß die Worte: „zur Untersuchung" wegfallen, und weil anderntheils von einem Abgeordneten ein Grundsatz geäußert worden ist, von dem ich nicht wünsche, daß er in Sachsen Geltung erlange, nämlich der Grundsatz, daß ein Richter, wenn sich ein Gefan gener gegen seinen Wärter nicht glimpflich benimmt, mit dem selben nun anfangen könne, was er wolle, so daß er ihn nun auch kann krumm schließen lassen. Es ist besser, wenn es der Staatsregierung anhcimgegeben wird, zumal da noch nicht ge sagt worden ist, daß sie schon Kunde davon erhalten habe. Der Richter war bei der Sache betheiligt, da er dem vorgesetzt war, der den Gefangenen anschloß, oder vielleicht anschlreßen ließ, md
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