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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gewonnen hat. Daß aber bei allen Fortschritten welche unsere Gesetzgebung in den letzten zehn Jahren unleugbar gemacht, bei allen Resultaten, die sie dem Volke überhaupt und den einzelnen Standen und Elasten > er Gesellschaft insbesondere gewährt hat, diejenigen, welche bei d em gegenwärtigen Gesetze vor allen Än dern als Betheiligte gelten müssen — Schriftsteller, Buchhänd ler und Buchdrucker — es nicht gewesen sind, für welche zu viel geschehen ist, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Ist in dieser Beziehung zu viel geschehen, so ist es nicht mit der Wirkung geschehen, sie zu begünstigen, sondern eher ihr Interesse zu gefährden. Blickt man aber auf den Zustand unserer dermaligen Gesetz gebung über die Rechte an den Erzeugnissen der Literatur und Kunst zurück, so ist zwar nicht zu leugnen, daß bei uns in Sach sen schon seit langer Zeit der Nachdruck als ein verbotenes Ge werbe betrachtet und verfolgt gewesen ist. Allein daraus laßt sich nur keineswegs die Folgerung ziehen, daß neue gesetzliche Bestimmungen darüber zu entbehren waren. Schon der Um stand deutet mehr oder weniger auf das Bedürfnis« einer Abän derung hin, daß seit dem Jahre 1812, also während eines gan zen Menschenalters, die Gesetzgebung über diesen Gegenstand gänzlich geruht hat. Die Mandate vom 17. Mai und 10. Au gust 1831 und die Bekanntmachung des Bundesbeschluffes vom 9. November 1837 können hier nicht in Anrechnung kom men; erstere nicht, weil sie nur Ergänzungen, und auch diese nur in Bezug auf bestimmte Gebiete des geistigen Eigenthums (musikalische Compositionen, Landkarten, Werke der bildenden und zeichnenden Kunst), nicht Ergänzungen der altern Gesetze überhaupt und für al le Zweige der geistigen Thatigkeit enthal ten; letztere, die Bundesgesetze, aber müssen außer Berücksich tigung bleiben, weil sie kein Resultat unserer eignen und selbst ständigen gesetzgeberischen Bemühungen sind und überdies selbst wieder der Particulargesetzgebung die weitere Entwickelung des^ Gegebenen überlassen. Daß aber in einem Zeiträume von mehr als dreißig Jahren, und zumal in einem solchen, der die letzten dreißig Jahre umfaßt, in irgend einer Richtung des gewerblichen Lebens und zumal wieder in der auf das eigentliche geistige Ge biet hinübergreifenden, ganz andere Bedürfnisse und Verhält nisse hervortreten können, unterliegt umsoweniger einem Zweifel, als unser vorliegendes Beispiel jeden Beweis ersetzt. Von der Möglichkeit eines Bedürfnisses, davon, daß für die Nothwendigkeit eines neuen Gesetzes überdas schriftstellerische und künstlerische Eigenthum gleichsam die Vermuthung streite, weil die bestehenden Gesetze darüber zu alt und den derma li- g e n Verhältnissen zu wenig entsprechend seien, ist indeß gar nicht die Rede. Unsere Gesetzgebung erfüllt, auch ohne Absehen auf ihr Mer, ihrenZweck nrchtganz und enthalt mannichfache Lücken. Denn wenn sie auch Schutz gegen Nachdruck gewahrt, so ist dies doch kein ausreichender, weil kein allgemeiner. Namentlich war zeither die Frage zweifelhaft, ob auch der Schriftsteller neben dem Verlegerden Schutz des Gesetzes in Anspruch nehmen könne. Ueberhaupt ist es unverkennbar, daß die zeitherige Gesetzgebung mehr das Interesse der Verleger (Buchhändler), als das der ei gentlichen und ursprünglichen Eigenthümer von Geistesproduc- Len im Auge gehabt hat. Dazu kommt, daß über das Verhält- ni'ß zwischen dem Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst und dem Verleger desselben jede gesetzliche Be stimmung fehlt und aus diesem Mangel besonders hinsichtlich der Frage eine große Ungewißheit hervortrat, ob ein Verleger ohne Genehmigung des Schriftstellers und Künstlers, von wel chem er das geistige Erzeugniß und Werk der Kunst in Verlag er halten hatte, neue Auflagen zu veranstalten befugt sei? Wäh rend man also Schutz gegen Nachdruck gewährte, nämlich dem Buchhändler, konnte das Eigenthum, das ursprünglicheRecht n. 51. an einem Geisteswcrke für den des Schutzes gleich und noch mehe Bedürftigen, nämlich für den Urh eber jenes Werkes, erst recht in Frage gestellt sein, und war es wirklich sehr oft. Liegt solchemnach ein Hauptgrund der DringlichkeitdeS vorliegenden Gesetzentwurfs in der Lückenhaftigkeit der zeithierigerr Gesetzgebung an sich, so bietet einen zweiten, nicht minder ge wichtigen der Umstand dar,'daß unsere zeitherige Gesetzgebung in ihrer hauptfächlichstenBestimmung, nämlich über dieZeitdauer des zu gewährenden Rechtsschutzes, fast von allen andern deut schen und außerdeutschen Gesetzgebungen abweicht. Während man nämlich annahm, daß bei uns das Recht an einem literari schen Erzeugnisse oder Werke der Kunst an gar keine Zeitfrist ge bunden sei, also gleichsam ewig fortdauere, gestehen andere Staa ten dem Schriftsteller, dem Künstler, dem Buchhändler und Ver leger nur für eine gewisse Reihe von Jahren einen Schutz gegen Nachdruck zu, so daß das Literatur- oder Kunstproduct nach Ab lauf dieser Frist zum Gemeingut wird und von Jedem weiter vervielfältigt und verbreitet werden kann. Nun sollte man zwar hiernach glauben, daß unsere zeitherige Gesetzgebung weit vor züglicher gewesen sei, als der gegenwärtige Gesetzentwurf, und einen viel umfänglichem, weil fortdauernden, an keine Zeit ge bundenen, Rechtsschutz gewahrt habe, daher auch keiner Abän derung bedürfe, sondern vielmehr aufrecht zu erhalten sei. Allein es ist der Vortheil, der unfern Schriftstellern und Verlegern hier aus erwachst, ein in der That nur scheinbarer. Denn abgesehen davon, daß in vorliegender Beziehung überhaupt nur möglichst gleichförmige Verfügungen, wenigstensder einzelnen d rutschen Staaten, zum Ziele führen dürften, so wirkte unsere zeitherige Gesetzgebung mit ihrem sogenannten „ewigen Verlagsrecht!" in doppelter Beziehung nachtheilig auf den buchhändlerischen Ver kehr, einmal, indem sie, ohne verhindern zu können, daß hier ländische Werke der Literatur und Kunst in andern Staaten, wenn die dort zugestandene Schutzfrist abgelaufen war, Gemein gut und daher dort nachgedruckt wurden, gleichwohl ein ähnliches Verfahren un ferer Verleger in Bezug auf ausländische Werke innerhalb Landes untersagte, folglich diese dem Auslande gegen über schlechter stellte; dann aber auch, weil sie den Commissions buchhandel, der für Leipzig — den Stapelplatz des deutschen Buchhandels — einen Hauptbestandtheil des buchhändlerischen Gewerbes bildet, zu zerstören droht, indem ausländische Verle ger von Werken, deren Herausgabe nach den Gesetzen ihres Auf enthaltsorts erlaubt ist, die aber nach dem bei uns gültigen ewi gen Verlagsrechts als Nachdruck angesehen werden müssen, an Commissionäre in Sachsen zum Vertrieb zu versenden und ein Lager davon zu halten, verhindert sind. Während also unsere zeitherigen Gesetze mehr Schutz und mehr Vortheil zu gewähren scheinen, gewähren sie dessen im Gegentheil viel weniger, und bedürfen, wenn der für uns so wichtige sächsische Buchhandel nicht auch in dieser Beziehung gefährdet und dem Auslande zu geführt werden soll, einer schleunigen Abänderung und Gleich stellung mit den Nachdrucksgesetzen anderer deutschen Staaten. Inwiefern die Aufhebung des sogenannten ewigen Ver lagsrechtes und Beschränkung des Schutzes der Rechte an litera rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst überhaupt sachge mäß ist, kann hier füglich auf sich beruhen bleiben, da hierüber einige Bemerkungen nacbzutragen, bei der speciellen Begutach tung dieses Gesetzentwurfes, insonderheit der Z. 3, noch Gelegen heit sein wird. Genug — dermalen verlangt diese Aufhebung das Berhaltniß zu anderen Staaten, und eben deswegen bildet sie einen Hauptbestandtheil des Beweises, daß der vorgelegte Gesetzentwurf durch dringende Nothwendigkeit geboten ist. Die Deputation hat sich dieser Beweisführung um so we niger überheben zu dürfen geglaubt, als der zu begutachtende Gesetzentwurf kein von den Ständen selbst hervvrgeruftner, rmd- 2
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