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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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leuchtet worden. Deshalb enthält man sich, darauf im Einzelnen zurückzukommen, und hält hier nur die bereits S. 34 und 35 flg. des Berichts weiter ausgeführten und zur Zeit nicht im Gering sten widerlegten Sätze fest, einestheils, daß schon in der Natur des Strafrechts, als eines öffentlichen R. echts, die Oeffentlichkeit der Verhandlung dar über begründet ist, und anderntheils, daß dasAnrecht des Volkes auf dieseOeffentlichkeit aus dem na türlichen Entwickelungsgange des konstitutionel len Princips hervorgeht. Es können daher nur politische Gründe sein, welche diese der Gerechtigkeitspflege so zweckdien liche **) Institution derselben überall in Deutschland, wohin sie nicht die Macht eines fremden Eroberers verpflanzt hat, vorent halten, und kaum aus andern Gründen ist das Zaudern in Ge währung der Gerichtsöffentlichkeit zu erklären, worauf sich als einen Fingerzeig die hohe Staatsregierung S. 108 der Mitthei lungen über die Verhandlungen der ersten Kammer beruft. Was endlich c. ' den Anklageproceß mit Staatsanwaltschaft betrifft, so haben sich die Einwendungen dagegen in der jenseitigen Kammer wesentlich nur auf eine Vertheidigung des Jnquisitionsprocesses und seines Princips beschränkt, wovon jetzt, nachdem die Schattenseiten des selben im ersten Bericht der unterzeichneten Deputation S. 58 fl. sich hervorgehoben finden, um so mehr abgesehen werden kann, als die Wahrheit des Satzes, daß die Institutionen nicht nach den Menschen in idealen Gebilden, sondern nach Menschen in der Wirklichkeit zu formen sind, unbestritten ist, und die dem Richter obliegende Pflicht zu Erforschung der Wahrheit für und ge gen den Angeschuldigten wohl als ein Ideal an sprechend, aber in der Wirklichkeit eine Aufgabe ist, deren Stärke ein mit menschlichen Schwächen und Leidenschaften behaftetes Individuum nicht gewachsen ist. Hat das französische Institut der Staats anwaltschaft Mängel an sich, wie die hohe Staatsregierung S. 112 der angezogenen Mittheilungen anführt, so ist der Weg der Verbesserung dieses Instituts für uns nicht abgeschlossen. Allein dieser Mängel wegen kann nimmermehr die Aufnahme einer Institution versagt werden, welche mit der Kheilung ver schiedener, in einem und demselben Individuo sich bekämpfender Obliegenheiten den richterlichen Wirkungskreis reiner und seiner Aufgabe entsprechender darstellt, ohne den Grundsatz zu verletzen, daß des Staates Pflicht und Recht ist, die die Gesammtheit ver letzende Miffethat zur schuldigen Rechenschaft zu ziehen. Alles dies beweist, daß die unterzeichnete Deputation keine Veranlassung hat, von den in ihrem ersten Bericht ausgesproche nen Ansichten zurückzutreten, daß sie vielmehr ihrer geehrten Kam mer dringend anrathen muß: dem Beschluß der ersten Kammer, nach welchem dieselbe dem von der hohen Staatsregierung aufgestellten Gesetz- princip der Inquisitionsmaxime mit Ausschluß der Münd lichkeit, Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses beitreten will, ihre Zustimmung zu versagen. Es bleibt demnach nun noch 11) v. Frei in seiner Schrift; Frankreichs Civil - und Criminalver- fahren (Mannheim 1842) sagt S. 14 r die Wahrheit, daß die unbedingteste Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens in Civil- und Crim inal- sachen höchst zweckdienlich sei, ist eine sogenannte Binsen- Wahrheit, das heißt, eine solche, die Niemand im Ernste bestreitet noch bestreiten kann- 2. der andere Beschluß der ersten Kammer zu beleuchten übrig, wel cher darauf gerichtet ist, die Staatsregierung zu ersuchen: den Kammern einen Plan zu einer neuen Organisation der Crk- minalgerichte vorzulegen und denselben im Allgemeinen so ekn- zurichten, daß die Criminalgerichtc auch in erster Instanz wirkliche Richter- collegien bilden, und die vor sie gehörigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch unter Wegfall der Actenversendung zu entscheiden befähigt und ermächtigt werden; daß jedoch nur die größeren und wichtigeren Verbrechen dorthin gewiesen, die Untersuchung und Bestrafung der geringern aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen werden. N. Die hohe Staatsregierung wolle hierbei von der Ansicht ausgehen, daß die Criminalgerichtsbarkeit, soweit es zum Behufs der unters, und L. beantragten Einrichtung nöthig ist, von den Patrimonialgerichtsherren und andern Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abgegeben werden. Betrachtet man diesen Beschluß genauer, so findet man, daß er eigentlich in seinem unter L. gedachten Kheile dem ersten Be schlüsse der hohen ersten Kammer widerstreitet. Denn äußert sich die Mündlichkeit des Verfahrens in der Untersuchung der Ver brechen vor dem erkennenden Gericht, so läuft die Entschließung unter ö. auf das Verlangen nach Mündlichkeit hinaus, welche doch nach dem ersten Beschlüsse der jenseitigen Kammer von dem Strafverfahren ausgeschlossen sein soll. Deshalb könnte es den Anschein gewinnen, als ob dieser Punkt mit dem Verlangen der Deputation nach Mündlichkeit im Prkncip übereinkomme. Allein faßt man den Beschluß in seinem Zusammenhänge und in seiner Ganzheit auf, so kann man das Bedenkliche desselben nicht verkennen. Denn obwohl nach der S. 65 und 66 des ersten Berichts ausgesprochenen Ansicht der Deputation die gegenwär tige Gerichtsverfassung bei Einführung eines auf Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses mit Staatsanwaltschaft gebauten Strafverfahrens nicht bestehen kann, vielmehr einer col- legialischen Einrichtung Platz machen und daher das Institut der Cnminalpatrimonialgerichte aufgehoben werden muß, so glaubt die Deputation doch, daß eine Umgestaltung der Gerichtsverfas sung, wenn nicht später, doch wenigstens gleichzeitig mit Ein führung eines neuen Strafproceßgesetzes, und zwar eines solchen, in welchem die fraglichen von ihr empfohlenen Formen eine ge bührende Aufnahme gefunden, erfolgen müsse, worauf auch ihr Antrag S. 72 des Berichts abzweckt. Die Deputation ist näm lich mit der hohen Staatsregierung der Ueberzeugung, daß man vor Reorganisation der Verfassung der Gerichte über die Grundsätze, welche dem Proceßgesetz unterlegt werden sollen, einig sein müsse, weil der Geist, nach und in welchem das Recht ver waltet wird, die Modalität der Gestaltung der Institute, welche die Organe der Rechtsverwaltung sind, bestimmen muß. So lange man über die leitenden Grundsätze des Proceßgesetzes nicht vergewissert ist, so lange darüber getheilte Meinungen obwalten, 12) Bergt-Mittheilungen über die Verhandlungen der ersten Kammer Seite 97.
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