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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Vorthelle der Geschwomengerichte gänzlich ab. Rechtskennt- niß allein genügt nicht, nm die Schuld zu finden. Wäre das, so würden wir niemals sehen, daß die erste Instanz 10 und 20 Jahre Zuchthausstrafe ausspricht, und die zweite Instanz in Er mangelung mehren Verdachts freispricht. Nicht das Strafmaß kommt hierbei in Frage, sondern blos das Erkenntniß über die Schuld. Eigne Anschauung, meine Herren, haben sie nicht. Nun frage ich Sie: auf welchem Wege wollen Sie eine mora lische Ueberzeugung gewinnen, wenn Sie nicht selber Hören, nicht selber sehen? Ich wenigstens getraute mir nicht, zu sagen, daß ich eine feste moralische Ueberzeugung hätte, wenn ich mich nicht selbst überzeugt, wenn ich nicht selber gehört und gesehen habe. Zur Begründung einer innern moralischen Ueberzeugung gehört eigne Anschauung. Unsere Gerichte, meine Herren, sind aber überdies mit einer völlig unbestimmten Zahl von Richtern besetzt. Welche Zahl von Richtern bilden Richtercollegien? Ich kenne diese Zahl nur aus dem Budjet, und daraus können wir nur erkennen, wie viel Appellationsgerichtsräthe und Ober- appellationsgerichtsrathebri dem erkennenden Gerichte angestellt sind, nicht aber, wie viel erforderlich sind, um ein Urthel zu fällen. Die Geschwornengerichte hingegen enthalten eine gesetz lich bestimmte Zahl: es sind der Geschwornen 12. Können Sie nachweisen, ob 3 oder 5 oder 7 Appellations - oder Oberappel- lationsgerichtsräthe erforderlich sind, um die Urthel zu sprechen? Das Sprüchwort: Ires kaeiunt cobegium ist die einzige Norm, die wir haben, und man kann annchmen, daß zur Findung eines Urthels über Leben und Tod die Majorität von 2 Stimmen gegen 1 genüge. Daß dies Verhaltniß nicht wirklich stattfinde, daß in der Regel mehr Richter vorhanden sind, weiß ich sehr wohl; ist es aber genügend, wenn es sich um eine Garantie für Ehre, Freiheit und Leben der Staatsbürger handelt, solche in das bloße arbitrium zu stellen? Bei dem Geschwornengerichte haben Sie, wie ich sagte, 12 Personen, und früher galt der Grundsatz in Frankreich, daß nur eine Majorität von 7 gegen 5, jetzt 8 gegen 4, in England aber nur Einstimmigkeit des Ge- schwornengerichts ein Urthel über die Schuld aussprechen kann. Schützt, meine Herren, Nechtskenntniß allein nicht gegen Jrr- thum,. so müssen Sie verlangen, daß annoch andere Mittel ge boten werden, welche die innere moralische Ueberzeugung be gründen und die Sicherheit der Staatsbürger Hervorrufen können. Ich habe gesagt, die Unabhängigkeit der Geschwornen- gerichte fehle unfern Richtern. Ich schlage diese Unabhängigkeit nicht höher an, als sie anzuschlagen ist; aber ich kann die Ueber zeugung nicht bergen, daß die Ansicht nicht ganz die richtige fei, welche das hohe Ministerium in den Motiven ausgesprochen hat, daß nämlich das Interesse der Negierung sich von dem Interesse der Staatsbürger nicht trennen könne. Die Fälle, meine Herren, liegen uns nur zu nahe, und ich will sie nicht näher bezeichnen, wo wir gesehen haben, von welchem Einfluß es sein muß, ob die Richter unabhängig sind und ob eine genügende und im Voraus gesetzlich bestimmte Anzahl von Stimmen zu Fällung eines Ur- thels vorgeschrieben sei, und wie gefährlich es sein könne, ein Nichtercollegium, welches auf bloße Verdachtsgründe hin verur- theilen kann, aus einer unbestimmtenAnzahlbestehen zu lassen und keine feste Regel zu haben, wie viel davon zu Fällung eines Ur thels über Leben und Ehre und Freiheit für die Schuld gestimmt haben müssen. Die Gefahr ist um so größer, meine Herren, bei ständigen von der Regierung abhängigen Richtercollegien, weil sie kein Mittel zur Beschwerde haben. Wollen sie sich über Ansichten beschweren? Eine Rechts- oder Pflichtverletzung läßt sich aus einer Ansicht, und wenn diese auch der gesunden Vernunft widerstreitet, nicht nachweisen; die Verletzung positiver gesetzlicher Vorschriften begründet allein das Recht der Beschwerde. Die Gesetzgebung hatte bis jetzt nur zwei Wege eingeschlagen, um den Rechtsschutz der Staatsbürger zu begründen. Der eine ist der, daß man da, wo man das Erkenntniß über Strafe und Schuld in einer moralischen oder physischen Person vereinigte, gewisse feste Beweisregeln aufstellte, unter welche der Richter feine Ueber zeugung subsumiren mußte. ' Um mich deutlich zu machen: wenn man z. B. das Geständniß als erforderlich ansah, so konnte nicht verurtheilt werden, wenn das Geständniß nicht da war, oder es konnte nicht verurtheilt werden, wenn in Ermangelung des Ge ständnisses nicht zwei vollgültige Zeugen die Schuld bewiesen hatten. Des Rechtsschutzes wegen wurde bei diesem ersten Wege noch ausdrücklich die Trennung des untersuchenden von dem er kennenden Richter eingeführt, damit die Behörde, welche über Strafe und Schuld erkennt, nicht das Mittel in Händen habe, die Verdachtsgründe und Beweismittel sich selbst zu verschaffen. Der zweite Weg war der, daß man die Trennung des Erkennt nisses über Schuld und Strafe einführte, und dieses findet bei den Geschwornengerichten statt. Die Geschwornen urtheilen über die Schuld, der Richter über die Strafe; und das hat man aus dem Grunde gethan, damit der, welcher die Strafgewalt hat, nicht auch die Gewalt habe, die Schuldigen zu finden. Ein be rühmter Rechtslehrer sagt, daß da, wo bei Vereinigung des Er kenntnisses über Schuld und Strafe in einer und derselben mora lischen oder physischen Person nicht feste Beweisregeln gegeben sind, unter welche der Richter seine Ueberzeugung subsumiren muß, wohl eine Strafgewalt, aber keine Strafgerechtigkeit herr sche. Was nun eigentlich bei uns stattfinde, überlasse ich Ihrem eigenen Urtheil. Ich finde in dem Wege, den die Negierung bis jetzt bei uns eingeschlagen hat, nichts als ein großartiges Wagniß. Holland, meineHerren, hat diesen Weg eingeschlagen, aber wahr lich nicht zum Dortheile seiner Justizverwaltung. Nämlich in Holland, oder in den Niederlanden, bestand das französische Recht bis zum Jahre 1814 mit der Jury. Im Jahre 1814 schaffte man die Jury ab, behielt das ganze übrige Strafverfahren bei, ließ die Richter erkennen über Schuld und Strafe nach ihrer moralischen Ueberzeugung, wie bei uns, und schnitt sogar den Recurs ab. Es gibt keine Appellation dort, weil nach dem fran zösischen Verfahren Appellation gegen Geschwornengerichte nicht denkbar ist. Aber das holländische Verfahren hat doch noch einen Vorzug vor dem unfrigen, es hat Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, es gibt dem Richter mindestens die Möglichkeit zu der Begründung einer innern moralischen Ueberzeugung, indem es ihm die eigene Wahrnehmung'gewahrt. Die Weis-
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