Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redner darüber gesprochen haben und Luch im Deputationöbe- richte ein reichhaltiges Material zusammengetragen ist, welches dasjenige vollständig begründet, was die außerordentliche De putation beantragt hat, so halte ich mich doch für verpflichtet, mit einigen Worten hervorzutreten, theils aus dem Gründe, weil Wahrheiten, wenn sie auch mißfallen, nicht ost genug gesagt wer den können, theils auch um dadurch an den Tag zu legen, daß ich mich bei Feststellung meiner Meinung nicht von einer flüchti gen Richtung der Zeit habe hinreißen lassen. Meine Herren, der Zweck des Strafverfahrens kann kein anderer sein, als Er forschung der wirklichen materiellen Wahrheit. Der Weg, der am Schnellsten und am Sichersten dazu führt, dieser Weg wird im Interesse des Rechts eingeschlagen werden müssen; denn es han delt sich beim Criminalverfahren um unveräußerliche Güter, um Ehre, Leben und Freiheit. Zwar behauptet die hohe Staats regierung, daß im Jnquisitionsproceffe durch die Schriftlichkeit die Garantie vollständig gegeben sei, um sicher zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu gelangen. Allein ich kann dieser Behaup tung nichtbeitreten,erkläremich vielmehr fürMündlichkeit,Oeffent- lichkeit undAnklageproceß mit Staatsanwaltschaft in Verbindung mit Voruntersuchung. Wenn sich Jemand in irgend einer Lage, in irgend einem Verhältnisse von Etwas sicher, genau und .voll ständig überzeugen will, so wählt er dazu nicht die Bericht erstattung eines Dritten, sondern er wird wünschen, selbst zu hören, selbst zu sehen, sich selbst zu überzeugen, um darauf sein Urtheil zu gründen. Ich frage Sie, meine Herren, wo ist ein Kaufmann, der, wenn ihm die Gelegenheit geboten ist, es ver schmähet, die Maaren, die er zu kaufen sucht, vorher erst selbst zu sehen, sie selbst zu prüfen? Ich frage Sie, wo ist ein Land- wirth, der ein Gut kaufen will, der sich nur auf eine bloße Be schreibung desselben aus dritter Hand verlaßt? Er wird selbst hingehen, selbst hören, selbst in Augenschein nehmen, weil in Jedem die Ueberzeugung lebt, daß eigne Augen anders sehen, nls die eines Dritten? Wo ist ein Jurist, der bei einem Pro- cesse von irgend einiger Wichtigkeit nicht wünschen sollte, mit seinem Clienten vorher selbst Rücksprache zu nehmen, um alles Thatsächliche genau zu ermitteln, was auf den Gang des Pro- cesses von Einfluß sein könnte? Wo ist ein Arzt, der einem ihm noch unbekannten Kranken schriebe: Gieb mir nur schrift lichen Bericht, ich brauche dich weder zu sehen, noch zu hören, ich werde schon aus dem Berichte deine Krankheit erkennen und die richtigen Mittel treffen? Ueberall, meine Herren, in allen Verhältnissen des Lebens, wo es gilt, einen Entschluß zu fassen, sich ein sicheres Urtheil zu bilden, wird man unwillkürlich den Wunsch haben, erst selbst zu sehen, selbst zu hören, sich selbst zu überzeugen. Nur dieser Jnquisitionsproceß mit seiner Schrift lichkeit macht fast die einzige Ausnahme von diesem naturge mäßen Verlangen; nur ihm genügt es, daß dem erkennenden Richter Bericht von einer andern dritten Person, von dem Pro tokollanten, gegeben werde. Er verbietet dem erkennenden Ge richt, unmittelbar in Verkehr zu treten mit dem Angeschuldigten und den Zeugen, sich selbst zu unterrichten, selbst zu sehen, selbst zu hören. Allein die Schrift ist nicht im Stande, ein treues, klares, deutliches, vollständiges Bild von dem zu geben, was bei dem Untergerichte von dem Angeschuldigten und den Zeugen ge schehen, gesagt und gesprochen worden ist. Es ist eine reine Unmöglichkeit, jedes Wort, jede Sylbe in der Schrift aufzu nehmen; es ist unausführbar, selbst wenn man annehmen wollte, es würde dem zu begegnen sein durch die Stenographie. Denn, meine Herren, wenn man damit auch Treue und Voll ständigkeit schaffen wollte, so würde das Ergebniß das sein, daß die Acten in Kurzem zu Bergen anwüchsen, womit man einen Fluß ausfüllen könnte. Es würde keinem Gerichtshöfe möglich sein, solche Actenstöße zu lesen, und es gehörte, wie ein Schrift steller sagt, ein Geschwindlcser dazu. Was folgt daraus, daß nicht Alles und Jedes schriftlich niedergelegt werden kann? Es folgt daraus, daß der, welcher die Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen aufnimmt, nur einen kahlen Auszug davon geben kann. Dem Untersuchungsrichter ist es daher allein über lassen, das Erhebliche von dem Unerheblichen auszuscheiden; in seiner Hand liegt es, was der erkennende Gerichtshof erfahren und nicht erfahren soll. Ist aber auch das, was er ausgeschieden hat, das Richtige? Der Eine legt einen höhern Werth auf einzelne Umstände und schreibt 4, 5, 20 Bogen darüber; ein. Anderer legt wieder diesen Werth auf andere Thatsachen, und Keiner von ihnen trifft vielleicht das allein Erhebliche. Es ist in der That auch nicht leicht, allemal das Nichtige zu treffen, das auszuscheiden oder aufzunehmen, was bei der Entscheidung von Einfluß sein kann oder nicht. Es ist nicht leicht, sage ich, zumal in den ersten Stadien der Untersuchung, weil man nicht jederzeit im Voraus wissen kann, was dereinst von Wichtigkeit sein werde. Wenn man über alle Umstände des Verbrechens so fort durch eine genaue Erzählung aufgeklärt werden könnte, so würde man von einzelnen Angaben vielleicht ganz anders urthei- len, als am Schlüsse der Untersuchung es möglich ist. Es ist aber auch nicht leicht, weil in sehr vielen Fällen tiefe Nechts- kenntniß dazu gehört, zu wissen, ob gerade dieser oder jener Um stand von Einfluß auf die Entscheidung sei, oder nicht. Allein man könnte sich damit vielleicht eher begnügen, daß nur ein Aus zug dem erkennenden Richter gegeben werde, auf den er sein Urtheil baut, wenn nicht auf der andern Seite eine gleich große Gefahr daraus entstünde, daß dieser Auszug nicht allemal ganz getreu ist und nicht getreu sein kann. Es ist nicht möglich, alle und jede Worte einer kürzern oder länger« Erzählung im Gedächt-- niß zu behalten; dem Protokollantenmnd Untersuchungsrichter wird dies auch nicht möglich ftin. Was Einer in 10 Minuten spricht, wird in der Niederschrift vielleicht mehre Bogen betra gen. Wie ist es möglich, daß derjenige, der vor'10 Minuten eine Periode von Angeschuldigten und Zeugen vernommen hat, behaupten könne: er habe Alles Wort für Wort .in seinem Gedächtnisse aufgcsaßt? Es kann im Protokoll nur derSinn dessen wieder gegeben werden, was der Angeschuldigte oder die Zeugen ausgesagt haben, mehr nicht. Man hat hierbei aber traurige Erfahrungen genug gemacht; im Auslande sowohl, als im eignen Vaterlande kommen Beispiele in Unzahl vor, aus denen'es sich ergibt, daß der Sinn der Aussagen der Angeschuldigten und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder