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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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-Wir kaosk sehr oft in der Kammer den Fall gehabt, daß Peti tionen sich auf Willigkeitsgründe bezogen haben; sie sind aber fast jederzeit abgewiescn worden, wenn ihnen nicht gesetzliche Gründe zur Seite standen. Nun heißt es tz. 18 des Wahl gesetzes: „wegen solcher häuslicher, Familien- oder Dienstverhält nisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit, nach dem Zeugnisse einer Gerichtsstelle oder der Vorgesetzten, oder noch sonstiger genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern." Ich gestehe, ich kann darunter kcin Geschästsverhältniß begreifen, denn wie viele Geschäftsleute gibt es, die unstreitig durch die Anwesenheit in der Kammer in ihrem Geschäfte leiden. Ich will einen practischen Juristen annehmen, der kommt sehr leicht in die Gefahr, daß er, wenn er längere Zeit in der Kammer zu bringt, in seiner Praxis Schaden leidet, denn seine Clienten su chen einen andern, und haben sie einmal einen andern Weg ge funden, so wird der Fall eintreten, daß sie nicht wieder zu ihm zurückkehren. Wenn der Besitzer einer großen Oeconomie, der gewohnt ist, selbige selbst zu leiten, nun dieselbe blos den Leu ten überlassen muß, so wird er in denselben Fall kommen, daß er dadurch Nachtheile erfahre. Also alles dies wären Billigkeits gründe für die Reklamationen. Ich finde in derReclamation des Herrn Gehe auch nur BMgkeitsgründe, und muß daher ganz der Ansicht des Directorii beitreten, daß die Kammer nur gesetz liche Gründe berechtigen können, auf eine solche Reklamation ein zugehen, und sie deshalb diese Reklamation zurückweisen muß. Abg. V. v. Mayer: Meine Herren! Wie sich auch die Kammer über diese Frage entscheiden möge, so wird sie in beiden Fällen Gründe für sich haben, welche die Entscheidung zu recht fertigen im Stande sind. Denn es liegt hier keine solche Bestim mung vor, welche in so bindenden Worten abgefaßt wäre, daß man ihnen jedes Derhältniß subsumiren könnte, ohne dabei auf Zweifel und Schwierigkeiten zu stoßen. Es kommt hier vielmehr auf eine Auslegung an: je nachdem die betreffende Stelle des Wahlgesetzes in §. 18 unter c. weiter oder enger ausgelegt wird, je nachdem kann sich hie Kammer und jeder einzelne Abgeordnete bewogen finden, für Annahme oder Ablehnung der Reklamation sich zu entscheiden. Es ist nicht zu leugnen, daß, wenn die Sache blos aus dem formellen Gesichtspunkte aufgefaßt wird, dann dasjenige, was durch ein Attestat beigebracht und sonst noch er örtert worden ist, nicht gerade so schlagend erscheint, daß man sagen könnte, es sei völlig das erwiesen, was in §. 18 unter c. verlangt wird. Es läßt sich das darum nicht behaupten, weil allerdings ein wesentliches Moment hier zu fehlen scheint, näm lich die Entfernung von dem Orte, wo der Landtag gehalten wird. Die Gründe, welche Herr Gehe angeführt hat, würden weit schla gender und unwiderleglicher hervortreten, wenn er in einer Ent fernung von wenigstens 3, 6 oder 10 Meilen von Dresden sich befände. Es kann also allerdings scheinen, als wenn durch seine Anwesenheit in Dresden die Gründe an Starke verlören und nicht ausreichend sein möchten. Nichtsdestoweniger, und ob ich auch den Gründen des Directorii, bei welchen dasselbe zunächst auf das Formelle Rücksicht genommen hat, meinen Beifall m s.l>- stracto gern schenke, finde ich mich dennoch bewogen, für die mil dere Auslegung der Z. 18 unter a. mich zu erklären und für die Reklamation zu stimmen. Es läßt sich nicht verkennen, daß in der Bestimmung der §. 18 unter c. ein großer Spielraum gege ben ist, wodurch Jedem, der aus irgend einem Grunde seine An wesenheit in der Kammer nicht für vereinbar hält mit seinen Ver hältnissen, die Möglichkeit geboten wird, diese Mission abzuleh.- nen. Die Worte, welche gebraucht sind, erlauben ein sehr vielsei tiges Urtheil; es sollen nämlich häusliche Verhältnisse, Fa milien Verhältnisse, Dienst Verhältnisse hier entscheiden können. Diese Verhältnisse sollen namentlich darüber entscheidend sein können, ob die persönliche und beständigeAnwesenheitim Ge schäftwesentlich erfordert wird, und dies Alles kann entweder durch das Zeugniß einer Gerichtsstelle oder der Vorgesetzten, oder sonstige genügliche Bescheinigung bestätigt werden. Sie sehen, meine Herren, welcher große Spielraum für das Ermessen hier gegeben ist. Alles wird hier darauf hinauskommen, welche Gründe die Kammer für ausreichend hält, um die Entschuldigung des Reklamanten für genügend zu achten. Es kann zwar eine Weigerung, der Wahl Folge zu leisten, die sich auf die Gründe der H. 18 unter «. stützt, ebensowohl aus Abneigung und po litischer Gesinnung, als aus Vermögensverhältnissen oder persön lichen Verhältnissen entspringen. Jndeß bin ich überzeugt, daß der Herr Reklamant, welcher gegenwärtige Reklamation einge reicht hat, gewiß von derjenigen Gesinnung beseelt ist, welche er forderlich ist, um als ein würdiges Mitglied in die Ständever sammlung einzutreten. Ich zweifle auch nicht an dem Patriotis mus des Herrn Gehe; allein, meine Herren, dennoch können gar wohl persönliche oder häusliche Gründe vorhanden sein, welche ihm nicht erlauben wollen, in die Kammer einzutreten. Nicht Alles läßt sich so in Worte fassen, wie ein Derhältniß in der Natur selbst sich wirklich gestaltet. Es ist bald gesagt, der Mann ist zwar allein, er kann sich aber einen Prokuristen halten. Den noch kann es Umstände geben, welche ihm dies unmöglich ma chen; seine Wermögensvcrhältnisse können nicht in dem Zustande sein, daß er sich einen Beistand halten kann, wenn das Geschäft nicht soviel abwirft. Was nun die Bescheinigung anlangt, welche hier beigefügt ist, so ist daraus wenigstens so viel klar zu ersehen, daß Gründe da sind und Verhältnisse vorhanden, welche fähig sind, ihn zu verhindern. Jeder Mensch ist aber der beste Rich ter in seinen eigenen Verhältnissen. Ob es Herrn Gehe möglich ist, ohne bedeutenden Schaden in die Kammer zu treten, oder nicht, das müssen wir seinem eigenen Ermessen überlassen. Warum wollen Sie ihm strengere Richter sein? Ich will gern glauben, daß viele geehrte Abgeordnete, welche hier in unserer Mitte sind, mit noch größeren Aufopferungen in diesem Saale gegenwärtig sind; für diese wird es indeß keine Beleidigung sein, wenn die Kammer die Reklamation annimmt. Die Ge sinnung derer wird um so höher stehen, welche es über sich ver mögen, trotz aller häuslichen, oder persönlichen, oder Geschäfts verhinderungen, sich dennoch dem Berufe eines Landcsvertre- Lers hinzugeben. Aber was Einige, ungeachtet schwieriger Ver hältnisse, möglich zu machen wissen und möglich machen kön-
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