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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dem Zweck mit Beschlag belegt und gerichtlich sequestrier werden, um ihn zur Rückkehr zu nöthigen. Es ist jedoch die Beschlag nahme wieder aufzuheben, sobald sich der Angeschuldigte vor Ge richt stellt, oder der Zweck der Untersuchung gegen ihn sich erle digt." Zn der Verfassung ist bekanntlich Consiscation des Ver mögens verboten. Die Beschlagnahme ist im Effect ganz gleich mit der Conffscation. Der Eigenthümer wird der Nutznießung seines Vermögens beraubt, und wann soll er sein Vermögen wie derbekommen? Nur sobald der Angeschuldigte sich vor Gericht stellt, oder der Zweck der Untersuchung sich erledigt; wenn der Flüchtige nicht zurückkehrt, so kann er sein Vermögen niemals zu rückbekommen und auch die Erben sind desselben verlustig. §. 96, wo von dem Verfahren bei Verweigerung der Antwort die Rede ist, heißt es: „Wenn bei der angestellten Vernehmung der Ange schuldigte die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen über haupt oder bei einzelnen auf seine Theilnahme an dem in Unter suchung befangenen Verbrechen sich wesentlich beziehenden Punk ten verweigert, oder erweislich wider die Wahrheit als taub stumm, wahnsinnig oder fallsüchtig sich darstellt, so ist derselbe zunächst auf die Nachtheile aufmerksam zu machen, welche sein Verhalten insbesondere auch aufdieBeurtheilungseiner S ch uld nach sich ziehen könne. Bleibt diese Ermahnung frucht los, so ist der Angeschuldigte, er mag sich bereits in Haft befinden odermcht, mitverschärftem Gefängnißzwange bis zu vierzehn Ta gen, wobei ihm nur jeden dritten Tag warme Kost, die übrige Zeit aber Wasser und Brod zu verabreichen ist, zu belegen. Be harrt der Angeschuldigte demungeachtet bei der Weigerung, sich vernehmen zu lassen, so ist die Untersuchung, insoweit es ohne des Angeschuldigten Befragung geschehen kann, fortzusetzen und recht lich zu erkennen. Ist hinreichender Beweis gegen ihn vorhanden, so ist er im Urthel mit der gesetzlichen Strafe zu belegen, außerdem aber, sofern nicht dessen Freisprechung den sonst erlangten Er gebnissen der.Untersuchung zu Folge unbedenklich fällt, zwar ebenfalls auf die Strafe, welche ihn treffen würde', wenn er das Verbrechen eingeraumt hatte, jedoch mit dem Zusatze zu erken nen, daß diese so lange zu vollstrecken, als der Ange schuldigte nicht die von ihm geforderte Beantwor tung ertheilt. Wegen überwiesener Lügen kann das Gericht verschärftes Gefängniß durch Entziehung warmer Kost, jedoch nur bis zu drei Tagen (jeden dritten Lag) anordnen; es sind aber die Gründe dieser Maßregel specicll zu den Acten zu bemerken." (Staatsminister von Nostitz-Wallwitz tritt ein.'» Meine Herren, ich habe ost in Entscheidungsgründen gelesen, daß der urthelsprechende Richter sagte: der Znquisit ist um so mehr verdächtig, dieThat begangen zu haben, da er aufdie vorgelegten Fragen Nichts geantwortet hat. Also, sobald Jemand verwei gerte, zu antworten, soll ihn die Strafe treffen, als wenn er das Verbrechen eingeraumt hätte, jedoch mit dem Zusatze, so lange als bis er nicht die von ihm geforderte Beantwortung ertheilt. Wir leben jetzt in einem Zeitalter, wo man mit Schrecken in den Büchern der Geschichte liest, daß es eine Tortur gegeben hat; es wird eine Zeit kommen, wo man mit Bedauern sagen wird, daß im Jahre 1843, in einer Zeit, wo man auf dem Höhepunkte der Civilisation zu stehen glaubt, eine solche Bestimmung gegen einen Angeschuldigten in ein Gesetz ausgenommen worden ist. Wie anders ist dies beim öffentlichen Verfahren? Es ist ein deut sches Institut. Der Abg. Sachße sagt zwar, daß auch Eng land und Frankreich sich rühme, die Heimath der Oeffentlichkeit zu sein, und zieht daraus den Schluß, daß dies von der Untaüg- lichkeit der Oeffentlichkeit zeuge. In neuerer Zeit sind eine Menge Differenzen wegen der Heimathen von Vagabunden und Proletariern anhängig gewesen, und da hat Niemand diese Pro letarier haben wollen. Ich glaube auch kein Land zu kennen, das sich rühmt, die Heimath der Inquisitionsmaxime zu sein. Diese Oeffentlichkeit verlangt das Volk. Warum soll die öffent liche Stimme nichts gelten? Lalleyrand sagt, die öffentliche Mei nung habe mehr Verstand, als Voltaire, mehr Verstand und Macht, als Napoleon, mehr Macht, als alle Staatsmänner, die da waren, sind und sein werden. Auch in Deutschland hat diese öffentliche Stimme viel gegolten. Ich erinnere mich, in den Verhandlungen des wiener Congreffes gelesen zu haben, daß Fürsten, die es nicht redlich in den Drangsalen des Kriegs mit ihrem Volke gemeint hatten, von der öffentlichen Meinung würden gerichtet werden. Ist jetzt die öffentliche Meinung krankhaft? Es ist oft gesagt worden von dem Ministertikche aus, Sachsens Volk habe gesunde Sinne! Wo der Sinn des Volkes gesund ist, kann die öffentliche Meinung eine kranke niemals sein. Oder glaubt man, daß Brauseköpfe, Neuerungs süchtige die Oeffentlichkeit verlangten? Nun, meine Herren, ich sehe unter den wärmsten Vertheidigern der Oeffentlichkeit Männer, denen das Alter die Haare gebleicht, auf deren Stirnen tiefer, ernster Sinn geschrieben steht, von denen man nie sagen wird, daß sie der Neuerungssucht huldigen, Männer, die an den- Puls der Zeit gefühlt und aus deren ruhigen Schlägen die Noth und Bedürfnisse derselben erkannten. Welche Bedenken stehen der Oeffentlichkeit entgegen? Etwa politische? So eben hat der Herr Staatsminister erklärt, daß Seiten des Bundestages die Oeffentlichkeit nicht verboten sei, wie die Preß freiheit, und Geschwornengerichte sind nicht einmal im Hinter gründe. Einer der eifrigsten Dertheidiger der Oeffentlichkeit, Hepp, sagt in seiner neuesten Schrift: es sei nicht daran zu denken, daß jemals Geschwornengerichte in Deutschland ringe- führt werden. Der Kostenpunkt? Vom Herrn Staats minister ist erwähnt worden, daß dieser, wo es sich um Leben, Freiheit und Ehre der Menschen handle, nicht in Anschlag komme. Eine Berechnung wird sich nicht aufstellen lassen. Wenigstens entbehrt die vom Abg. Sachße gegebene Berechnung aller und jeder Unterlage. Beispiele können auch hier nichts helfen, wenigstens das vom Herrn Minister angeführte des Lord Cardigan in England. Ich kenne diese famose Geschichte des edlen Lords; er war Pair und wurde vön dem Pa'rshofe gerich tet. Er hat nie vor einem Geschwornengerichte gestanden. Es wird uns nicht beikommcn, die erste Kammer zu einem Gerichts höfe zu erheben. Das würde freilich viel Geld kosten. Es ist also nur die Ueberzeugung der hohen Staatsregierung! Ich ehre diese Ueberzeugung, ja, meine Herren, ich bewundere sie
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