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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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rind 4 ausgesprochenen Abänderungen aber auf keine Weise ge rechtfertigt erscheinen. Auch ich werde daher gegen die Gesetzvor lage stimmen, und behalte mir nach Befinden bei den einzelnen ßß. meine Bemerkungen vor. Abg. v. Lhielau: Ich kann die Ansicht des geehrten Ab geordneten nicht theilen. Selbst wenn künftig ein Gesetz vorge legt werden soll, scheint es wünschenswerth, sich über den Grund satz auszusprechen, der in dem neuen Gesetze aufzustellcn ist. Die Staatsregierung legt den Grundsatz zur Berathung den Ständen vor: ob die Staatswaldungen in dieser Beziehung zu- zuziehen sein sollen oder nicht. Es handelt sich grade über die Frage, die entschieden sein möchte, ehe das neue Gesetz vorge- legt wird. Präsident!). Haase: Hat Niemand weiter im Allgemei nen zu sprechen? Staatsminister v. Zeschau: Nur ein Wort, das zur allgemeinen Berathung gehören dürfte. Allerdings glaubte die Regierung und namentlich das hier zunächst bctheiligte Ministe rium, daß es nach dem Gesetz vom 8. März 1838 nicht zwei felhaft sein könne, daß die Staatswaldungen zu den Parochial- lasten nicht zuzuziehen wären, weil in dem Gesetze der Ausdruck gebraucht worden ist: „was zu den Kirchen-und Schulbezirken gehört." Kann es nun auch nicht in Zweifel gezogen werden, daß Staatswaldungen nie zu Kirchen - und Schulbezirken gehört haben, so sind demungeachtet deshalb Bedenken erhoben worden, und ich glaube, es erfordert die Vorsicht, nicht gegentheilige Entscheidungen in dieser Angelegenheit abzuwarten; zumal ich versichern kann, daß, während der Druck dieses Berichts er folgt ist, bei dem Ministers der Finanzen einige Prätentio nen dieser Art eingegangen sind. Das Ministerium aber hat über die frühere Absicht der Ständeversammlung, wie auch in der Beilage zu dem Deputationsberichte angegeben worden ist, einen Zweifel nicht hegen können. In keinem Falle würde es jedoch diesen Gegenstand weiter verfolgt haben, wenn dasselbe hätte besorgen müssen, daß irgend einer Gemeinde durch eine solche erläuternde Bestimmung Etwas entzogen werden könne, worauf sie gerechte Ansprüche habe. Deshalb ist auch die Ab sicht dahin gerichtet, daß überall da, wo solche Grundstücke be reits den Schulbezirken angehören, sie diesen verbleiben, und selbst dann, wenn die Zuziehung derselben im Wege gütlicher Vereinigung zugestanden worden ist. Ich kann Ihnen aber auch Beispiele geben, wo es nicht allein bei den Differenzen mit dem Staatsfiscus bewenden, sondern nebenbei sehr schwierige Verhältnisse und Fragen unter den betheiligten Gemeinden her vortreten würden. Beispielsweise will ich einige Waldungen nennen, wo man sich (angenommen, der Staatsfiscus sei ver pflichtet) in Verlegenheit befinden würde, welche Gemeinde An spruch habe. 3- B. der dresdener Wald, aus 13,000 Ackern bestehend, umgeben mit vielen Gemeinden, wem soll derselbe zugewiesen werden? Ferner der tharandter Wald, mit 9000 Ackern, dann der zellaer, und im Gebirge die schwarzenber ger, eibenstocker und voigtsberger Waldungen, mit 80,000 Ackern, wer hat Ansprüche darauf? Während dieser Rede sind der Staatsminister v. Wieters heim und der königl. Commiffar v. Hübel eingetreten. Präsident 0. Haase: Ich glaube annehmen zu dürfen, daß Niemand weiter im Allgemeinen sprechen will, und es würde nun noch der Herr Referent zum Schluß der allgemeinen Bera thung das Wort nehmen. Referent V. v. Mayer: Dem, was der Herr Staats minister bereits gesagt hat, habe ich noch hinzuzufügen, daß es mir für den Augenblick keineswegs an der Zeit zu sein scheint, die Vorlage eines definitiven Gesetzes in nächster Zeit zu erwar ten. Wenn man die Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1838, §. 15, über diesen Gegenstand nachsieht, so wird man sich überzeugen, daß zwar nach Einführung des neuen Grundsteuer systems eine Revision eintreten soll, daß jedoch zugleich verein bart worden ist, eS solle das bisherige Gesetz auch nach Einfüh rung des neuen Grundsteuersystems so lange fortdauern, bis ein neues Gesetz zu Stande gebracht worden ist. Nun läßt sich er warten , daß eine definitive Ordnung dieser Angelegenheit mit großen Schwierigkeiten in beiden Kammern zu kämpfen haben werde, wenn, wie fast zu vermuthen steht, die Meinungen dieser und der jenseitigen Kammer und selbst die der Regierung diffe- riren sollten. Es kann daher nicht auf das Ungewisse hinausver schoben werden, was zuvörderst das Dringlichste sein möchte; und darum ist es namentlich erforderlich, daß über den ersten Punkt ein Beschluß gefaßt werde. Dies ist nöthig schon in Bezug auf tz. 20 des Parochialgesetzes vom Jahre 1838; denn dort ist die Staatsregierung angewiesen, daß sie sich mit den betreffenden Gemeinden über das Beitragsquantum vereinigen solle. Haben nun andrerseits die Gemeinden durch das Gesetz davon Kennt- niß erlangt, daß dergleichen Vereinigungen wirklich in Aussicht gestellt sind, so kann es nicht fehlen, daß solche Anträge immer fort an die Staatsregierung gelangen, und die Staatsregierung bleibt zweifelhaft, was sie thun soll. Geht sie jenem Principe nach, wie es in der Gesetzesvorlage und dem dem Berichte bei gegebenen Aufsatze entwickelt ist, so müssen in sehr vielen Fällen die Gemeinden abgewiesen werden. In andern Fällen, wo es sich etwa um eine Kleinigkeit handelt, wird vielleicht ein Ver gleich getroffen, dadurch werden Ungleichheiten und Processe herbeigeführt. Ich gebe zu, daß auch andere Gegenstände von Dringlichkeit vorhanden sind; es liegt aber hier ein Berwal- tungsgegenstand vor, welcher schlechterdings einer baldigen Re- gulirung bedürftig ist. Dazu konnte die Deputation ihre Mit wirkung nicht versagen, und hat sich durch die wiederholten Er örterungen der Regierung bewogen gesunden, die Erlassung eines Nachtrags zum Gesetz nicht für überflüssig zu finden. Was sonst noch gesagt worden ist, scheint zur speciellen'Debatte zu gehören. Es wird wohl auch gegenwärtig keiner Abstimmung bedürfen, sondern zur speciellen Berathung überzugehen sein. ' Präsident!). Hasste: Nachdem der Referent erklärt hat, daß ein Antrag von Seiten der Deputation in den Worten des
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