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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ist nicht zu verkennen, daß durch die Aufnahme von Capitalien für die Universität ein Gewinn entsteht; wer kann aber voraus sehen, ob nicht in dieser Beziehung mannichfache Umstande ein treten, die den Gewinn schmälern oder ganz vernichten? Es kann sich der Meßverkehr von einem Theile der Stadt zu einem andern wenden, er kann sich sogar im Allgemeinen verringern, und dann würde die Contrahirung der jetzigen Schuld von einem üblen Einflüsse auf das Vermögen der Universität sein. — Was die Sicherheit der von der Universität aus dem Stif- tungsverrnögen aufgenommenen Capital« anlangt, so will ich hierbei von den gesetzlichen Bestimmungen, die bei Ausleihung von Stkstungscapitakien zü beobachten sind, absehen. Ich halte die Sicherheit der Capitalien für genügend; denn die Universität, als moralische Person, geht nicht unter, ja es wird sogar in dem Falle, daß die Universität unvermögend wäre, der Staat die subsidiarische Verbindlichkeit zur Bezahlung heben. Hier ist aber die Ferse des Achilles, hier liegt der Hauptgrund, der den Ständen ein materielles Interesse an der Verwaltung der Uni versität gibt. Nur zwei Worte erlaube ich mir noch über den Antrag der Deputation sub 1. Ich glaube, daß derselbe durch die Zusicherung des Herrn Staatsministers, auf die Anträge »6 2, 3 und 4 einzugehen, sich erledigt hat. Wir haben bis jetzt noch nicht eine genaue Uebersicht, um den Ursprung und den Zweck der Stiftungen ganz genau zu beuttheilen; wir können nicht wissen, ob nicht bei vielen Stiftungen die Bestellung eines Curators geradezu verboten ist, wir werden aber, wenn uns eine richtige Unterlage gegeben worden ist, leicht übersehen, ob die fundationsmäßigen Zwecke erfüllt werden. Es würden, wenn wir einen solchen Curator für jede Stiftung bestätigen wollten, vielfache Differenzen zwischen der Universität und der hohen Staatsregierung entstehen, und auch ein bedeutender Aufwand für die Stiftungen erwachsen. Um Beides zu ver meiden, können wir uns, wie ich glaube, bei der Erklärung des Herrn Staatsministers beruhigen. ReferentAbg. v. Lhielau: Zur Widerlegung des geehrten Abgeordneten muß ich noch einige Worte bemerken. Derselbe befindet sich im Jrrthum, wenn er glaubt, die Deputation habe Len Antrag gestellt, die Schulden von dem Vermögen zu bezahlen, Der Ausdruck „abzuschreiben" ist hier nur rechnungsmäßig ge. braucht worden, um zu zeigen, daß, da dasCapitalvermögen durch die Schulden nicht nur absorbirt wird, sondern diese jenes noch übersteigen, der Ueberrest an Schulden vom Grundvermögen noch abzuschreiben sei, um zu berechnen, wie viel reines Vermö gen die Universität noch besitzt. Der Abgeordnete hat über setzen, daß S 5,25 des Berichts auf den Tilgungsfonds Bezug genommen worden ist, und daß das Ministerium denselben von SON auf IVOO Ttzlr. jährlich erhöht hat, und die Deputation wird bei derBerathung des Budjets sich weiter darüber aus lassen. Uebrigens muß ich bemerken- daß das hohe Ministerium den Antrag sud 3 keineswegs angenommen, sondern bemerkt hat, daß es darüber, weil er eine Pr.ncipftage enthalte eine Er klärung nicht abgeben könne. Abg. Tz sch ucker Ich habe meine Bemerkungen nur ge- s macht, um jeden Zweifel zu beseitigen, und bin ganz befriedigt, sobald damit nur die Nominathöhe des Vermögens hat bezeichnet werden sollen. Abg. Jani: Meine Herren! Es hat bereits der Herr Staatsminister der Universität Leipzig die Eigenschaft einer uni- V«r8ilk>8 porsonarum, einer Personengemrinheit vindicirt, und es hat ihr dieselbe von dem Herrn Referenten nicht abgesprochen werden können. Demzufolge habe ich mir nur noch die Aufgabe gestellt, auf die Beziehungen hinzuweisen, in denen die Universi tät theils zu ihrem eignen Vermögen, theils zll den ihr anver trauten Stiftungen steht, und es werden darin zugleich einige in der Rede des Herrn Referenten und des geehrten Sprechers vor mir enthaltene Behauptungen ihre Widerlegung finden. Gegen wir von dem Begriff einer moralischen Person aus, so ist diese ein vom Staate ins Leben gerufener oder wenigstens förm lich anerkannter Verein mehrer Personen, welcher in den Rechten und in seinen Beziehungen gegen andere für eine Person ge halten wird. Hat daher eine solche Personengemeinheit ein Ei- genthuM, so kamr sie darüber disponiren, wie jeder einzelne Ei- genthümer, insofern nur dadurch ihr eigentlicher Zweck und ihre Fortdauer nicht gefährdet wird; sie kann namentlich die Form der Sache verändern, sie kann alle Nutzungen daraus ziehen, sie kann endlich auch denjenigen B.nutzungsweg einschlagen, der ihr das ersprießlichste Resultat zu gewähren scheint. Kaum möchte es daher der Universität Leipzig zu verargen, weniger noch zu verwehren sein, wenn sie mit Einwilligung der ihr vor gesetzten Staatsbehörde Gründstücke kauft oder Häuser baut, insofern sie sich dadurch einen höhern Ertrag verschaffen kann, als bei gewöhnlicher Verleihung der Capitalien; denn sic ist ja nicht blos Nutznießerin ihres Vermögens (ein Nießbrauch setzt stets ein fremdes Eigenthum voraus); sie ist ja Eigenthümerin desselben. Es läßt sich hier nicht entgegnen, daß es doch nicht in den Zwecken der Universität liege, Hauser auf Spekulation zu bauen oder zu kaufen, um einen höhern Zins zu erlangen. Meine Herren! Der Zweck und die Mittel zum Zweck sind ganz verschiedene Sachen. Kann ich. ein Mittel ergreifen, wodurch sich mein Zweck um so sicherer erreichen läßt, so werde ich es auch ergreifen dürfen, und je zweckmäßiger die Mittel ergriffen werden, um die Universitätsrenten zu steigern, je mehr Mittel werden auch vorhanden sein, um die Universitätszwecke selbst zu fördern. Uebrigens möchten Zinsen von Capitälien und Miethzinsen von Häusern wohl ziemlich Geschwisterkinder sein. Müssen wir also die Universität in Ansehung des ihr selbst zuständigen Vermögens als wirkliche Eigenthümerin ansehen, so ist dies doch etwas Anderes in Ansehung der milden Stiftungen, welche blos ihrer Verwaltung anvertraut sind. Hier kann sie sich nicht einmal als Nutznießerin betrachten, sondern sich lediglich innerhalb der Rechte eines Administrators oder Vormundes bewe gen. Sowenig ein Vormund Einrichtungen bei dem Vermögen sei nes Mündels treffen kann, welche die Substanz und die Form des selben verändern, sowenig kann auch die Universität sich eine solche Veränderung außer in den Fällen des dringenden Bedürfnisse' und unter Einwilligung der chr vorgesetzten Behörde erlauben.
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