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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Geschäftsanweisung zur Abschätzung des Grundeigentums vom 30. März 1838 enthaltenen Grundsätze auch ferner in Anwen dung zu bringen. - Referent Bürgermeister Schill: Es ist hierbei Etwas nicht zu erinnern gewesen. Secretair BürgermeisterNitterstädt: Die Geschäftsan- weisung zu der Abschätzung des Grundeigentums vom 30. März 1838 ist allerdings in Uebereinstlmmung mit den Ständen fest gestellt und dann in den Druck gegeben worden, niemals aber durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Das mag nun zeither wohl ausgereicht haben, weil diese Geschäftsan- weisung nicht als ein Lheil der Gesetzgebung hat betrachtet wer den können, und es ist genug in der Sache gescheh», daß man deren Verkäuflichkeit anordnete. Aber in Zukunft würde es mir unpassend erscheinen, wenn das Gesetz auf einen Erlaß Bezug nehmen sollte, welcher nicht im Gesetz- und Verordnungsblatte erschienen ist, und ich glaube, daß es zur Vervollständigung ge hört, nunmehr diese Geschäftsanweisung bekannt zu machen, und darauf gründe ich den Antrag, „daß dieGeschäftsanwei- sung mit dem vorli'egendenGefetzein das Gesetz-und Verordnungsblatt ausgenommen werden möge." Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen,und ich frage, obsieihnunterstützt? — Wird zahl reich unterstützt. >!' Referent Bürgermeister Schill: Ich muß mir eine Be merkung erlauben. Ich weise auf die Stärke der Geschäftsanwei sung hin und auf die sehr kostspielige und kostbare Druckung; dann muß ich ferner erwähnen, daß die Stände ausdrücklich nur den Antrag gestellt haben, daß diese Geschäftsanweisung durch den Druck veröffentlicht werden und in den Buchhandel kommen' möge, was auch geschehen ist. Endlich habe ich zu erwähnen, daff diese Geschäftsanweisung von der Regierung an diejenigen Be amten, die sie interessirte, hinausgegeben worden ist; es ist eine Instruction, und wie andere dergleichen Instructionen durch die Gesetzsammlung nicht bekannt gemacht werden, so scheint es mir auch bei dieser nicht nothwendig. Die Boniteurs haben die Ver pflichtung, den Abgeordneten der Gemeinde und denGrundstücksbe-- sitzern diese Geschäftsanweisung mitzutheilen und sie zu informi- ren; es sind ihre Geschäfte mit einer Oeffentlichkeit zu besorgen,, daß es mir kaum nothwendig scheint, die Geschäftsanweisung mit sehr bedeutendem Kostenaufwande der Gesetzsammlung einzuver leiben. Prinz Johann: Ich habe deshalb nicht mich für den Rit- terstädt'schen Antrag erhoben, weil ich glaube, die Geschäftsan- weisung kommt zu spät. Sie konnte zwar von Nutzen sein, als es noch nicht ausgeMrt war und man noch reclamiren konnte, doch jetzt hat Niemand mehr ein Interesse daran , sie «inzusehen. Reklamationen würden zu spät kommen, daher: halte ich es für einen unnöthigen Kostenaufwand. Staatsmim'ster v. Z esch au: Dieser Ansicht würde auch . das Ministerium beitreten, und namentlich her Auseinander setzung des Herrn Referenten. Ich muß bemerken, daß §. 27 keine neue Bestimmung enthält, sondern mehr historisch und der Vollständigkeit wegen ausgenommen werden mußte; denn cs ist das, was darin ausgenommen worden, schon als etwas Gesche henes zu betrachten. Secretair Bürgermeister Ri tterstädt: Wenn die Stände vom Jahre 1836 nicht auf Publikation im Verordnungsblatts angetragen haben, so ist das sehr begreiflich; denn sie haben nicht vorausgesehen, daß später werde in einem Gesetze darauf Bezug genommen werden. Ich bekenne selbst, daß ich keinen außerordentlichen Werth auf meinen Antrag lege. Ich habe ihn gestellt mehr im Interesse der Gesetzsammlung selbst, um diese vollständig zu machen. Denn wenn in einem Gesetze eine Be ziehung enthalten ist, so muß auch in der Gesetzsammlung das jenige enthalten sein, worauf dieses Gesetz Bezug nimmt. > Referent Bürgermeister S ch i'll: Ich habe zu erinnern, daß die Stände von 18M diese Geschaftsanweisung solange unver änderlich angesehen haben, bis eine allgemeine Revision eintre ten wird, und daß die Bekanntmachung nach der Einführung des neuen Grundsteuersystems nicht nöthig ist, weil sie Jeder mann erlangen kann. Bürgermeister Wehner: Eben die Bemerkung vom Herrn Referenten bestimmt mich, für den Antrag des Secretair Ritter stadt mich zu verwenden. Den Umstand, daß Kosten entste hen, kann man hier nicht berücksichtigen; es ist bekannt, das Regieren kostet überhaupt viel Geld. Wenn es aber nothwen dig ist, so kann man hier auf die Kosten nicht Rücksicht nehmen. Da aber nunmehr für die Zukunft bei neuen Steuerregulirungen, die sehr oft vorkommen werden, immer wieder auf die Geschäfts ordnung zurückgekommen werden muß, so scheint es mir lroth- wendig, daß eigentlich die Geschäftsordnung wie eine Negie rungsordnung betrachtet wird, wonach sich das ganze Land rich ten muß/ und daß die Bekanntmachung in derselben Maße er folgt, wie es jetzt bei andern Gesetzen und Verordnungen der Fall gewesen ist. Freiherr v. Welck: Ich erlaube mir zu bemerken, daß, wenn es unbedenklich geschienen hat, die ganze neue Besteuerung auf die Geschäftsanweisung zu gründen, die nicht als Gesetz be kannt gemacht worden ist, es ebenso unbedenklich sein kann, die künftigen einzelnen Besteuerungen auf Grund derselben Geschäfts anweisung vorzunehmen, ohne daß dieselbe durch den Druck be kannt gemacht worden sei. Ich glaube nicht, daß sich eine solche nachträgliche Veröffentlichung durch das Gesetz - und Verord nungsblatt als nothwendig darstellt, sondern daß nureinunnö- thiger Kostenaufwand dadurch verursacht werden würde. Bürgermeister Hübler: Ich muß dem vollständig beitre ten; der Vortheil, der erreicht werden soll, scheint mir in keinem Verhältniß zu dem Kostenaufwande zu stehen, welchen der Druck der Geschäftsanweisung zu Abschätzung des Grundeigenthums vom 30. März 1838 bei deren Aufnahme in die Gesetzsammlung verursachen würde. Denjenigen, die Interesse daran gehabt ha ben, nähere Kenntniß von der Geschäftsordnung zu nehmen, ist seit dem Jahre 1838 Gelegenheit geboten gewesen, sich diese Ein sicht zu verschaffen. Ob aber im Jahre 1843, nachdem auf Grund jener Geschäftsanweisung Ertragfähigkeit und Rein-
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