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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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IM seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der Veräu ßerung des Grundstücks persönlich verhaftet. Beschluß der ersten Kammer: §.88. Ganz in Wegfall zu bringen- und 8-89 folgende Fassung zu geben: „Für die bei der Erwerbung eines Grund stücks in dem Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Schulden haftet der Besitzer auch mit seinem übrigen Vermögen. Diese Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem dritten red lichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie be reits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den eingetragenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rück stand ließ, bleibt er auch nach der Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet." Beschluß der zweiten Kammer: §. 88. Die Haftung des redlichen dritten Besitzers für die Schulden des Grundstücks erstreckt sich aber nicht weiter, als letz teres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht. §.89. Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden als unbezahlte Kaufgrlder übernommen, oder sich sollst zu deren Uebernahme ausdrücklich verpflich tet, so muß er für selbige als Schuldner auch mit seinem übrigen Vermögen haften und kann deshalb mit einer persönlichen Klage belangt werden. Diese persönliche Verbindlichkeit u. s. w. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den so l- chergestalt übernommenen Schulden in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet. Gutachtender Deputation: §.88,89. Beizutreten. Präsident v.Gersdorf: Ich habe zu fragen: ob auch die Kammer hier beitreten will? — Einst immigJa. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 91. Der Vorzug unter mehren auf das nämliche Grundstück ein getragenen Gläubigern mit Einschluß der Auszugsberechtigten (§. 40) wird ohne alle andere Rücksicht blos durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der andern in das Grund - und Hypothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen ist. Beschluß der ersten Kammer: §. 91. Zuzufügcn am Schlüsse: „Eine Ausnahme findet blos statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnshcrrliche und beziehendlich mitbe- lehnschaftliche Einwilligung bestellten Hypotheken. Beschluß der zweiten Kammer: s- 91- Noch hinzuzufügen: „Forderungen, welche an einem und demselben Tage eingetragen worden sind, haben unter sich gleiche Rechte, es wäre denn, daß einer oder der andern Hypothek ein I. 77. bestimmter Rang im Voraus durch ausdrücklichen Ver trag zugewiesen worden wäre." Referent Bürgermeister v. Gross: Hier kann die Depu tation nicht anräthen, diesem Zusatze beizutrcten, weil das Hy pothekenrecht dadurch auf das Aeußerste gefährdet werden würde. Es könnte;. B. der Grundstücksbesitzer des Vormittags einem Gläubiger eine Hypothek stellen und Nachmittags bei dem Rich ter sich einfinden, um eine zweite Hypothek vielleicht für seine Ehefrau eintragen zu lassen, und so würde der Inhaber der ersten Hypothek, wenn die Gläubiger, nach dem Zusatze der zweiten Kammer, hinsichtlich der Forderungen, welche an einem und demselben Tage eingetragen worden sind, gleiches Recht haben sollen, außerordentlich benachtheiligt werden können. Es ist in der zweiten Kammer als Grund für diese Bestimmung angeführt worden, daß, wenn die schriftliche Anmeldung mehrer Hypothe ken bei dem Richter an ein em Tage erfolgen sollte, es lediglich von dem Zufalle abhängig sein würde, welches Anmeldungs schreiben der Richter zuerst eröffnen und welche Hypothek er zu erst eintragen werde, wodurch vielleicht derjenige, dem die Hypo thek früher zügesagt worden, benachtheiligt werden könnte. Ich gebe aber zu erwägen, wie höchst selten der Zufall sich ereignen wird, daß zwei Anmeldungsfchreiben von fremden Orten an ei nem Tage eintreffen, um Hypotheken auf ein und dasselbe Grundstück eintragen zu lassen; auch würde wohl der Richter schwerlich sofort nach Eröffnung der einen Zuschrift die Eintra gung in das Hypothekenbuch vornehmen, vielmehr gleichzeitig alle Eingaben eröffnen und dann aus dem Inhalte der bcigefüg- ten Urkunden und dem Dato derselben abnehmen können, wel chem Gläubiger zuerst eine Hypothek zugestanden worden ist. Die Deputation kann daher nicht anrathen, diesem Zusätze bei- zutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie hierin übereinstimmt?^-EinstirnmigJa. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unterI.: §.97. In beiden angegebenen Fällen (§. 94,95) bewirkt die ge leistete vollständige Zahlung oder bei Unbegründeter Weigerung der Annahme der Zahlung die gerichtliche Nieverlegung für den jenigen, welcher die Zahlung statt des Schuldners leistete, den Eintritt in die Stelle und in das Recht des befriedigten Gläubigers auch ohne Abtretung dey Forderung von Seiten des letztem und den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch. Beschluß der ersten Kammer: §. 97. Am Schluffe zuzufügen: „insofern nicht bei der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimmten Terminen unter Löschung der Hypothek fest gesetzt worden ist, in welchem Falle die Hypothek erlöscht, und der Anspruch auf Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch wegfäüt." Beschluß der zweiten Kammer: §- 97. „In beiden angegebenen Fallen erwirbt derjenige, welcher statt des Schuldners die vollständige Zahlung dem Gläubiger L
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