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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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nsr sollte, durch einen Zusatz in den Statuten dieses Vereins und bei dessen Bestätigung Sich die Vermittlung der künftigen Anziehung vorzubehalten, wenn nicht unterdessen die Bildung eines selbst-! ständigen bäuerlichen Creditvereines mit gleichen Rechtsbegünsti-' gungen, wie die dem ritterschaftlichen Creditvereine zugestandenen, zu Stande gebracht werden sollte. Dieses Gutachten hat dse zweite Kqmmer angenommen,'und man ist also auch über diesen wichtigen Punkt einverstanden. Es sind also nur, nachdem man über den sechsten Gegenstand einig ist, noch drei Gegenstände, übrig, über welche Ein'gkeit nicht hat erlangt werden können. Es ist zwar deshalb das Vereinigungsverfahren abgehalten worden, allein es ist derDeputation nicht gelungen, zu einem Einverständ nisse zu gelangen. Der erste dieser drei Punkte ist der Antrag der zweiten Kammer: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in Erwägung zu Ziehen, ob die Errichtung einer allgemeinen Hypo thekenbank herbeizuführen fei." Dieser Beschluß kann aus einem doppelten Gesichtspunkte betrachtet werden. Entweder kann man ihn ansehen als eine Antwort auf die uns im Decrete vorgxlegte allgemeine Frage; oder man kann ihn betrachten als einen selbst ständigen besonder» Antrag. Im erstem Falle? wenn der Be- schluß die Antwort auf die allgemeine Frage sein sollte, so tritt das Bedenken dagegen ein, daß er mit der schon vorher geschehe nen Beantwortung der Frage im Decret in Widerspruch geräth. Man hatte sich in der zweiten Kammer schon dafür ausgespro chen, daß man Creditvereine für den ländlichen Grundbesitz für nützlich und empfchlungswerth halte; ferner dafür ausgesprochen, daß-man zwei solche Institute, in der Lausitz und indenErblan- den, für unbedenklich halte, und sich endlich mit der ersten Kam mer dahin verständiget, daß die Zuziehung des bäuerlichen Grund besitzes im Wege der Verhandlungen empfohlen werden solle. Nach diesen drei Beschlüssen erscheint der, daß der Staatsregie rung noch die Errichtung einer allgemeinen Hypothekenbank zur Erwägung.an,heimgegeben werden solle, als ein kaum zu verein barender Widerspruch, um so mehr, als der Antragsteller, der sei nen Antrag am besten erläutern muß, gesagt hat, er muffe zuge ben, daß, wenn ein Creditinstitut in den Erblanden und der Lau sitz errichtet würde, von der Errichtung einer allgemeinen Hypo thekenbank kaum noch würde die Rede sein können. Aus dem andern Gesichtspunkte aber betrachtet, nämlich wenn der Wünsch der zweiten Kammer ein förmlicher Antrag sein soll, könnte, die .Frage entstehen, ob er überhaupt zulässig sei, wenn ihm die erste Kammer nicht beitritt. Die Deputation war nun schon das erste Mal, als dieserAntrag gestellt wurde, der Meinung, daß ihm nicht beigetreten werden könne, und zwar aus Gründen, die der Bericht ausführlich entwickelte, diezweiteKammer ist,jedoch,auch das letzteMal mit55gegen 13Slimmen bei ihrem Anträge stehen geblieben. Der Hauptgrund, welchen die Deputation gegen diesen Antrag geltend zu machen hat, besteht in dem Bedenken, daß durch die Errichtung einer allgemeinen Hypothekenbank, wenst sie auf Staatskosten geschähe, (und anders würde sie nicht gesche hen können) der Staat eine enorme und nicht zu berechnende Ge schäfts- und Vertretungslast überkäme. Es kommt noch hinzu, daß in der letzten Berathung der zweiten Kammer der Herr Mi- I. 80. nister des Innern sich entschieden gegen diesen Antrag ausgespro- chen hat. Er hat erwähnt, haß die Regierung sich mit diesM Gedapken schon früher beschäftiget, aber, auch dabei di? Ueberzeu- gung gewonnen habe, daß er nicht ausführbar sei, oder wenigstens für die,Verhältnisse unsers Landes nicht paffe. . Man habe die ser, Ansicht zufolge den Ständen von 1836 den Entwurf, einer Bank vorgelegt, und, zwar.für Leipzig, die Stände hätten diesen Entwurf noch mit hem,Zusatze genehmigt,, daß sm Lande noch einige Zweigbanken concessionirt werden sollten. Hiermit habe man die Sache für erledigt angesehen, und die Regierung könne unmöglich auf diesen Gedanken wieder zurückkommen, sie müsse vielmehr die Stellung eines solchen Antrags widerrathen. Die Deputation bleibt also bei ihrem Gutachten stehen und gibt ihrer Kammer anheim, was sie über diese allgemeine.Hypothe kenbank noch beschließen wolle. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand zu sprechen; unsere Deputation beharrt bei ihrem früheren,Anträge und es würde daher nur die Frage zu stellen sein: ob die Kammer ge meint sei, nach dem Beirathe der Deputation bei ihrer früher ge faßten Ansicht stehen zu bleiben? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Der zweite Differenzpunkt ist herbeigeführt durch den Beschluß der zweiten Kammer: „die Voraussetzung in der Schrift auszusprechen : wie nicht allein an dern sich bildenden Creditvereinen, sondern überhaupt denjenigen Vereinen , welche sich als unzweifelhaft gemeinnützig astswiesen und Hessen wesentlich bedürften,, gleiche oder ähnliche Begünsti gungen gewährt werden würd.en.^ Auch dieser Antrag wurde schon in der ersten Berathung der zweiten Kammer gestellt, un sere Kammer jedoch erklärte sich in ihrer -weitest Berathung da gegen, die zweite Kammer hat,aber bei ihrer zwpsten Berathung' ihn dennoch wiederholt und.ist dabei stehen geblieben. Die Gründe,au,s welchen hie Deputation auch diesem Beschlüsse bei- zutreten widerräth, fistd erstlich, .weil, die hohe.Staatsregierung schon erklärt hat,, daß sih ähnliche Begünstigungen nach Befin den der Umstände allen, gemeinnützigen Anstalten hisher schon er- theilt habe und auch künftig nach Bedürfniß ertheilen werde. Der Herr Minister der Justiz hat sogar, als man der Regierung über die Verleihung ähnlicher BegüststigMgefl Vorwürfe zu ma chen schien, die Frage aufgestellt: Was die,Ständeversammlung wohl dazu sagen würde, wenn man ähnliche Begünstigungen ge meinnützigen Anstalten abgeschlagen hätte ? Der zweite Grund, warum die Deputation diesen Antrag widerrath, ist, weil eine solche Frage nicht vorliegt, nicht rathsam ist, und über die Gren zen des jetzigen Decretes hinausgeht?, was ihr zur Begutachtung gegenwärtig übergeben worden ist. Ein dritter Grund ist noch der, daß der ganze Antrag eine Principftage berührt, die man bisher immer vermieden hat. Es ist äämlich in der zweiten Kammer bei frühem Landtagen der Zweifel erhoben worden, ob die Staatstegierung überhaupt das Recht zu Verleihung von Rechtsbegünstkgungen ohne Zustimmung der Stande und ohne Gesetz besitze. Die Staatsregierung hat zwar immer behaup tet, daß sie solche Rechtsbegünstigungen zu verleihen berechtigt sei, und es ist daher diese Frage in suspenso geblieben; aber mit I*
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