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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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rssr handelt sich hier nur um einen Jndicienbeweis; sch kann keinen, andern führen. > : ' Präsident v. Gersdo rfr Die Deputation hat aufS.445 unter L einen Antrag gestellt, der in den Worten enthalten ist:' „daß bei Verlobten verschiedener Confession das Erscheinen bei- der Theile vor dem Pfarrer des einen zum Behuf der nach Z. 1 des Regulativs vom 15. Januar 1808 anzustellenden Erörterun gen nicht mehr gestattet, sondern eine andere Einrichtung hier unter durch Verordnung getroffen werden möge", und ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge beitritt? -—> Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Mittelstadt: Im Berichte heißt es weiter: Zu 0 werden in der vorliegenden Petition verschiedene Abweichungen von dem Elementarvolksschulgesetze vom 6. Juni 1835 gerügt, welche in dem katholischen Schulwesen wahrzunehmen seien, und zwar: 1) bei der Fundation katholischer Schulen. Wenn hier in der Petition darauf hingcwiesen wird, daß nach dem Volksschulgesetze die Volksschule durchaus eine Com- Munalanstalt, also Staatsanstalt, keine kirchliche mehr sei, und nach §. 69 nur die Aufsicht auf Unterricht und Disciplin dem Pfarrer anheimfallcn, also der kirchlichen Sphäre angehören solle, von dem apostolischen Vicariate aber gleichwohl die Volksschule noch immer als rein kirchliche Anstalt betrachtet, und daher Schulen von demselben aus eigner Machtvollkom menheit gegründet werden, so ist zwar die Deputation mit jenen aus dem Volksschulgesetze ausgehobenen Principien vollkommen einverstanden. Mein sie muß doch zugleich bemerken, daß es den obwaltenden Umständen nach in vielen Fällen schwer zu er möglichen sein dürfte, das Conrmunalprincip hinsichtlich der ka tholischen Schulen streng Vurchzusühren, darum, weil die katho lischen Glaubensgenossen in den meisten Gegenden des Landes nur sehr vereinzelt anzutreffcn sind, und daher ost aus mehren Gemeinden zu einem Kirchen- oder Schulverbande vereinigt wer den müssen. Daß katholische Schulen ohne Vorwissen und Genehmi gung der zuständigen Behörden errichtet worden seien, ist von dem Herrn Regierungscommiffar in Abrede gestellt worden. Was aber deren Errichtung selbst, und die für solche vorzuschreibenden Bedingungen betrifft, so wird hierauf unten bei den Anträgen der zweiten Kammer wieder zurückzukommen sein. 2) Hinsichtlich der Anstellung der Lehrer findet allerdings, nach der von dem Herrn Regierungscommiffar ertheilten Aus kunft, eine Abweichung von den bei den Lehrern der evangeli schen Confession gewöhnlichen Formen insofern statt, als den er steren keine sogenannte Vocativn und Cvnsirmationsmkunde, welche nach der katholischen Kirchenpraxis nicht gewöhnlich sind, wohl aber ein Bcstallungsdecrct ausgefertigt wird, worin zugleich die Dienstbezüge des Angestellten angegeben sind. Diese Abweichung aber, welche sich wohl nur auf eine verschiedene Be nennung beschränkt, dürfte weder an sich von Bedeutung, noch auch der §. 48 des Volksschulgesetzes entgegen sein, welche vor schreibt, jedem ständigen Lehrer eine „Anstellungsurkunde^ auszuferligen, und diesem Worte nur noch im Einschlüsse den bei den evangelischen Kirchen- und Schuldienern gewöhnlichen Aus druck: „Vocation" beisetzt. Wenn hiernachst von dem Herrn Petenten noch in Zweifel gezogen wird, ob die katholischen Schullehrer mit dem Ver- fäffüngseide belegt werden, so ist der Deputation hierüber von .hem,,Herrn Regierungscommiffar die Versicherung geworden, daß Lis zum Fahre 1^37 sä mmtliche katholische Schullehrer mir vem' besagten Eide belegt , in gedachtem Hahre aber durch ein'e Verordnung des Cultusministerii Ausländer, 'welche als Lehrer einer katholischen Schule angestellt werden, von jener Ver pflichtung ausgenommen worden seien, um sie nicht dadurch die Staatsangehörigkeiit erlangen zu lassen, und ,vermöge dieser, im Falle sie wegen Untüchtigkeit entlassen werden müßten, den Ge meinden die Last ihrer Versorgung aufzubürden. Hier ist jedoch die Deputation der Meinung, daß die Ver pflichtung eines solchen aus dem Auslande herbcigezogenen Leh rers auf die Verfassung dann nicht länger zu verschieben sei, wenn sich nach Verfluß eines angemessenen Zeitraumes entschieden hat, chaß derselbe als Lehrer brauchbar und beizubehalten sei, weshalb sie der Kammer anrath: in Gemeinschaft mit der zweiten Kammer einen Antrag dieses Inhalts an die Staatsregierung zu richten. 3) Eine fernere Abweichung von dem Volksscbulgesetze fin det Herr Petent darin, daß es bei den katholischen Schulen kl) keinen Schulvorstand, sondern nur Schulväter gebe, welche L) nicht von der Schulgemeinde gewählt, sondern vom Pfarrer ernannt, und der höher» Behörde zur Bestätigung vor geschlagen werden. Das Anfuhren ist, nach den Eröffnungen des Herrn Regie- rungscommissars, gegründet. Es wurde aber zugleich von dem selben zu Rechtfertigung dieser Einrichtung Folgendes anfübrt. , Als nach dem Erscheinen des Schulgesetzes im Jahre 1835 Über die Errichtung von Schulvorständen für die katholischen Schulen Zweifel entstanden seien, habe das Ministerium des Cul- tus und öffentlichen Unterrichts, welchem bekannt worden, daß bei solchen bereits ein analoges Institut unter dem Namen: „Schulväter", bestehe, darüber vom apostolischen Vicariate, die ses aber wiedervon dem katholischen Consistorio Bericht erfordert. Aus letztcrm (welcher, sammt der Instruction für die katholischen Kirchen- und Schulväter, der Deputation abschriftlich mitgetheilt worden ist,) habe man nun die Ueberzeugung gewonnen, daß auf diese Weise der Zweck ebenfalls erreicht, auch dadurch die Schwie rigkeit der Wahl durch die über mehre Orte zerstreuten Mitglieder der Schulgemeinde selbst vermieden werde; und darum chabe man cs für ebenso unbedenklich, als angemessen erachtet, cs bei der fraglichen Einrichtung auch ferner bewenden zu lassen. Doch habe man in der diesfallsigen Verordnung zugleich angeordnet, daß die von dem Wirkungskreise der Schulvorstände handelnden §§-150 und 151 der Verordnung zum Schulgesetze vom 9. Juni 1835 auf die Schulväter für die katholischen Schulen ebenfalls an gewendet werden sollen. Auf dem Landtage 18HH sei übrigens dieser Gegenstand bei Berathung des Gesetzentwurfs, die Aus übung des weltlichen Hoheitsrechtes über die katholische Kirche betreffend, zur Kenntniß der Stände gelangt, und hierbei in bei den Kammern ein Antrag des Inhalts: sich in der Schrift dafür zu verwenden, daß das Volks schulgesetz seinem ganzen Umfange nach in den katholi schen Schulen, wie in den evangelischen, zur Ausführung gebracht werde, angenommen worden, (Landt.-Acten I8ZA II. Abkh.2. Bd. S. 198 und III. Abth. 3. Bd. S. 506) jedoch nicht an die Staats regierung gelangt, weil der ganze Gegenstand, wegen nicht zu Stande gekommener Vereinigung beider Kammern, erliegen ge blieben sei. Hier kann nun die Frage aufgeworfen werden, ob die ig Be zug auf die Ernennung der Schulvatcr bestehende Einrichtung
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