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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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hie vorige Ständeversammlung rücksichtlich des dreiprocenti- gen Theiles dieser Schuld eine frühere Abzahlung für unbe denklich erachtet hat und diese auch eingetreten ist- Rücksicht lich dieser zweiprocentigen Schuld gereicht aber eine frühere Abzahlung so offenbat zum Bortheil der Gläubiger, daß die BediNken, welche man allenfalls der früheren Abtragung der dreiprocentigen Schuld entgegensetzen konnte, hier gar nicht stattfinden können. Mit der weiter 8»b 6. ertheilten Zusage der hohen Staatsregierung hat die Depu tation sich einverstanden zu erklären und beantragt nur, sie in einem besonderen Puncte anzuführen. Die Fassung des Punctes 11. würde nach obigen Vor schlägen der Deputation vollständig nun lauten:. „Die in Folge der Bestimmungen unter 5. 6. und 8., sowie des Vertrages mit der sächsisch-baierischen Eisenbahncompagm'e, für Eisenbahnzwecke erforderli chen Staatsmittel werden in folgender Weise be schaffte , ») durch Bewilligung der laut allerhöchsten Decretes vom 21. November 1842, die Kassenbestände betref fend, nach Abzug der für andere Zwecke, im'Be trage von 496,500 Thlr. — — ausgesprochenen Be willigungen noch verbleibenden Kassenüberschüffe aus den Finünzperioden 18IZ und 18Ftz an, nach vorläu figer Uebersicht, zusammen 1,933,229 Lhlr. 18 ngr. 4 pf.; ferner durch Ermächtigung der hohen Staaksregie- rung: b) die im Laufe der Finanzperiode 18^K entstehenden Verwaltungsüberschüsse zu den Eisenbahnen vorläu fig zu bestimmen, vorbehältlich jedoch der Zustim mung der nächsten Ständeversammlung, diese' Be stimmung zu einer definitiven ünd bleibenden zu machen; v). annoch eine Million Thaler Kassenbillets zu creiren und auszugeben, wenn es nach dem Stande der politi schen, Verkehrs - und sonstigen Verhältnisse angemessen und unbedenklich erscheinen sollte; g) erforderlichen Falls ein Handdarlchn von einer halben bis einer Million Thaler auf kurze Zeit unter mög lichst billigen Bedingungen aufzunehmen. Hiernächst wird unter der Voraussetzung, baß dis ponible Kaffenbestände vorhanden sind, welche eine zweckmäßigere augenblickliche Anlage bis zu voraus sichtlicher Verwendung nicht finden, so wie ferner, daß die Verhältnisse der Staatskasse sich so gestalten, , daß es rathsam erscheint, die für die Kammercredit- kassenschuld ausgesetzten Tilgungsmittel zu Dotirung fernerer Kapitalaufnahmen für Eisenbahnzwecke .frei zu bekommen, die hohe Staatsregierung ermächtigt, auf baldige Abwickelung der noch vorhandenen Kam- mercreditkaffenschuld hinzuwirken. und deßhalb unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des ständischen Aus schusses zu Verwaltung der Staatsschulden die er forderlichen Maßregeln zu treffen." Hierauf hätte nun der Wnct 11 v. der Decretsbeilage. „Bei der nächsten Ständeversammlung die wei ¬ teren Anträge gestellt werden." zu folgen. Zu 12. . Die für das Ministerium des Innern verlangte Ermächtigung, diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche s) die aus der Bearbeitung der Eisenbahnangelegenhei ten und aus dem Verhältnisse des Staates zu den verschiedenen Eisenbahngesellschaften entstehende be trächtliche Geschäftsvermehrung bei ihm selbst und den von ihm ressortirenden Behörden; b) die Handhabung der Staatsaufsicht über das Ei senbahnwesen in technischer und polizeilicher Hin sicht , erfordern und durch-das Bedürfnkß geboten sein werden, wird nach Ansicht der Deputation zu ertheilen und noch auf v) Feststellung der Concessionsbedingungen für die verschiedenen Eisenbahngesellschaften zu richten fein. . ' . Den Punct a. zunächst anlangend,, so darf nicht ver kannt werden, daß aus den darin .berührten Verhältnissen eine wesentliche Geschäftsvermehrung für die bezüglichen Be hörden erwachsen werde. In den Staaten, welche sich für den Bau auf Staatskosten entschieden , haben, sind Eisen bahnbehörden aus technischem und Verwaltüngs-Personale ge bildet, worden, eine Einrichtung, die bei uns in Berücksich tigung des bei Weitem minderen Geschqstsumfanges nicht erforderlich sein dürfte- Wohl aber dürfte hier und da ei nige, noch nicht genau zu übersehende Vermehrung der Ar beitskräfte eintreten müssen und die Deputation beantragt hierzu, der hohen Staatsregierung ein Vertrauensvotum-zu ertheilen und den bezüglichen transitorischen Aufwand aus den auf dem Etat des Ministeriums des Innern Kap. 26 .b. verwilligten 5,000 Thlrn. - zu bestreiten, vorbehaltlich späteren Nachweises. Zu b. und v. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über das Eisenbahnwesen sind, mit Ausnahme des Expro- priationsgesetzes vom 3. Juli 1835, in Sachsen zur Zeit nicht erlassen worden, und nach Ansicht der Deputation, nicht ohne guten GruNd. Die verhältnißmäßige Neuheit der Er findung, die Unzulänglichkeit und fortwährende weitere Aus bildung der Erfahrungen, die Verschiedenheit der Verhältnisse in Beziehung, auf einzelne Bahnen und der Zeit ihrer Be gründung, die erst nach und nach aus den gemachten Er fahrungen und Wahrnehmungen sich bildenden und läutern den Ansichten über das Verhältniß des Staates zu den Ei senbahnen überhaupt, erheischen große Vorsicht in der Ge setzgebung auf diesem Gebiete. Die in anderen Staaten er lassenen Fundamentalbestimmungen und Gesetze — z. B. das der königlich baierischen Regierung vom 28. September 1836, das der königlich preußischen Regierung vom 3. November 1838 sind unverkennbar in vielen Beziehungen bereits anti- quirt und den Bedürfnissen und Ansprüchen der Gegenwart nicht mehr entsprechend. In Sachsen- hat man vorgezögen, nicht allgemeine gesetzliche — Fundamental- — Bestimmun gen zu erlassen, vielmehr sie nach Zeit und Umständen für. die einzelnen Gesellschaften in den Concessionsbedingungen und.Statuten .festzustellen. Die Concessionsbedingungen für die leipzig-dresdner Eisenbahncompagnie gehören einer Zeit an, wo die Ansichten über das Eisenbahnwesen sich noch wenig ausgebildet hatten und dürfen nicht zum Muster ge nommen werden. Die Concessionsbedingungen für die säch- sisch-baierische Eisenbahngesellschaft sind der Deputation Sei ten der hohen Staatsregierung mitgethcilt worden, und die Deputation muß deren Abdruck für die geehrte Kammer für
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