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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-em Erkermtniß auf Versetzung in Anklagestand ausdrücklich er wähnt ist, daß es motivirt sein soll. Auch liegt es in der Sache, daß wenn der Richter lediglich nach innerer mora lischer Ueberzeugung entscheiden soll, Entscheidungsgründe für eine richterliche Ueberzeugung nicht gegeben werden können, sondern daß man nur soviel im Urtheil ansühren kann, daß er die oder jene Handlung dem Angeschuldigten bcimesse. Allein man beruft sich ferner auf die niederländische Gesetz gebung, aber auch hier kann ich Entscheidungsgründe über die Schuld oder Nichtschuld und eine zweite Instanz wenigstens in wichtigeren Sachen nicht finden. Asser, ein Advocat in Am sterdam, hat in zwei Abhandlungen in der Zeitschrift für aus ländische Gesetzgebung Bd. 10 S. 180 f. und 396 f. einen ge nauen Auszug gegeben. Die Entscheidungen werden nach der Audienz von rechtsgclehrten Richtercollegien gefallt. Hier heißt es nun: „ Der Hof berathschlagtsich über die Thatsachen, deren Qualification darüber: ob der Angeklagte schuldig ist, und über die Anwendung der Strafe Art. 206 (S. 203), und wenn es ferner im 211. Artikel (S. 204) heißt: „ Das Urtheil ist mo tivirt und hat das Verbrechen mit allen Umstanden, welche zur Linderung oder Erschwerung der Strafen gereichen und die Entscheidung des Hofs über die im Art. 206 besagten Punkte, sowie das anwendbare Strafgesetz und die Strafe zu enthalten," so kann ich dies besonders bei der Verweisung auf Art. 206 nur dahin verstehen, daß das Gericht in den Mo tiven angeben muß, welche Thathandlung es als Verbrechen an rechnet. Man muß um so mehr annehmen, daß ein Mehres nicht verlangt oder für möglich gehalten wird, als außerdem gar nicht abzusehen, warum man bei großen Verbrechen gerade keine zweite Instanz gestattet, während man sie bei geringeren, in Zuchtpolizeisachen, für nothwendig erachtet hat. Denn der Grund zu dieser Verschiedenheit in Frankreich, daß der Aus spruch Geschworner unfehlbar sei, paßt nicht auf Collegien ge lehrter Richter, wie in den Niederlanden bestehen. Allerdings scheint man aber dort das Erkenntniß in Zuchtpolizeisachen hauptsächlich auf die schriftliche Voruntersuchung zu setzen, daher auch die Protokolle aus der Voruntersuchung vorgelesen zu werden scheinen. Art. 228. Asser a. a. O. S. 206. Es ist sich ferner berufen worden auf Sardinien. Hierüber kann ich ein bestimm tes Urtheil nicht abgeben, doch tadelt Mittermaier im Archiv 1842 S. 277, daß dort die Hauptuntersuchung wie in Würtem- berg in die schriftliche Voruntersuchung gewiesen und nur ein mündliches Plaidiren gestattet sei. Die Gesetzgebung von Parma ist jedoch nach Mittermaier's Archiv dort ganz der französischen nachgebildet, so daß sich ebenfalls ein Anderes nicht voraussetzen läßt. Endlich ist sich auf Sicilien berufen worden; Mittermaier in'dem angezogenen Archiv von 1842 S.76 sagt aber ausdrücklich, daß die Gerichte dort nach dem critsrio morsli mtheilen, was also Entscheidungsgründe aus den Acten und der Beweisaufnahme ebenfalls ausschließen dürfte. — Hier, meine Herren, habe ich Ihnen die zum Beispiel alle- girten Gesetzgebungen anderer Staaten gegeben. Ich wie derhole nochmals, man muß sich klar machen, was man unter Entfcheidungsgründen über die Lhatfrage verstehe. Will man blos, daß-in den Urtheilen die Handlungen angeführt werden, welche als Verbrechen angerechnet werden, so ist das möglich; will man, daß das Gericht die Thatsachen bezeichnet, die es für erwiesen annimmt, so wird dies vielleicht auch noch möglich sein. Wenn man aber will, daß das Gericht aus der Beweisaufnahme entwickele, warum der Verbrecher für schuldig erklärt werde, warum man die eine Thatsache für erwiesen, eine andere für unerwiesen annehme, so werden Sie finden, daß dies nicht nur nicht möglich sei, sondern daß es auch in den Staaten, die dafür angeführt worden, nicht stattfindet. Offenbar hat daher auch Mittermaier, wenn er sich in der Kritik unsers Entwurfs darauf beruft, daß in Frankreich in Zuchtpolizeisachen, in Tos cana, in den Niederlanden Entscheidungsgründe über dieThat- frage gegeben würden, dies nur in jenem beschränktem Sinn ver stehen können. Ich wiederhole nochmals, daß die Deputation der zweiten Kammer gewiß nach Wahrheit gestrebt, daß sie sich in gutem Glauben auf das Beispiel in jenen Staaten berufen hat. Allein entweder faßt sie den Begriff der Entscheidungs gründe über die Khatfrage anders auf, oder sie hat sich durch Au toritäten von Schriftstellern irre leiten lassen.— Sollen Entschei- dungsgründe gegeben werden, soll eine zweite Instanz stattfindcn, so muß genau protokollirt, müssen die Protokolle vorgclcsen wcr- dm, und wir bekommen dann ein vollkommen schriftliches Ver fahren vor dem erkennenden Gerichte. Dann gehen aber auch die Vortheile, die man bei einer unmittelbaren mündlichen Be weisaufnahme vor dem erkennenden Gericht besonders hervorhebt, verloren, denn dann wird hierbei nur erst das Beweismaterial herbeigeschafft, aus dem die Richter künftig ihre Erkenntnißquelle durch einen Referenten schöpfen sollen. — Komme ich nun auf die Oeffentlichkeit, so ist gewiß die sächsische Regierung derselben nicht abhold. Dies beweist die Anwesenheit der Zuhörer auf den Tribunen der ersten Kammer. In keinem andern deutschen Staate findet Oeffentlichkeit der Verhandlungen der ersten Kam mer statt. Dies beweist unsre Städteordnung; dies beweist selbst der Umstand, daß die Regierung diese gegenwärtig vorliegenden Fragen zur öffentlichen Besprechung gebracht hat, ohne unbedingt dazu veranlaßt zu sein. Es ist auch nicht zu verkennen, daß in vielen Verhältnissen Oeffentlichkeit ihre Vorzüge haben kann; allein für die Rechtspflege hält sie die Regierung weder für noth wendig noch für nützlich, ja sogar für nachtheilig. Daß sie nicht unbedingt nothwendig sei, um die Wahrheit zu finden und ein ge rechtes Urtheil zu sprechen, ist selbst von Gegnern anerkannt wor den. Auch daß sie von dem Gesichtspunkt einer Controle nicht aufgefaßt werden könne, ist von Gegnern und selbst im Deputa tionsbericht der zweiten Kammer zugestanden worden, indem man das Publicum nur als Zeugen zulassen will. Was dem Vortheil, durch Zulassung des Publicums Vertrauen zur Rechtspflege zu wecken, entgegenzusetzen sei, wie die Oeffentlichkeitdem Zweckder Strafrechtspflege selbst schaden könne, istin den Motiven ausführ lich entwickelt, daher ich hierauf speciell nicht zurückkommen will. Zum Beweis, daß die Oeffentlichkeit mehr Würde gewähre und auf den Angeschuldigten, auf die Zeugen einen besondern Eindruck
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