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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Aus den in den Motiven entwickelten Gründen stellt nun das neue Gesetz in seiner ZI- die allgemeine Regel auf, daß die Förste.und Sohle der Erbstölln ganz und unverritzt erhalten werden sollen, insoweit nicht der Zweck des Stollnbetriebs selbst Anlagen, namentlich Schächte nothwendig macht, bei welchen ein Durchbrechen der Förste und Sohle unvermeidlich ist. Ausnahmsweise kann jedoch auch den Fundgrübnern das Durchbrechen der Stollnförste und Sohle gestattet werden, wenn ohnedem der Zweck des Fundgrubenbaues nicht zu erreichen wäre. Es darf jedoch §.2. dieses Durchbrechen der Stollnförste und Sohle in der Regel nur durch Abteufen und Ueberhauen, d. h. also nur durch Anlegung eines Schachtes von dem Stölln aus oder durch denselben, mithin ohne eine weitere Ausbreitung des Aushiebes- geschehen, denn ein Schacht hat, es möge nun ein Fahrschachtoder ein Treibe- oder «in Kunstschacht sein, seine gegebene festbestimmte Weite. Wollen die Fundgrübner von diesem Schachte aus über' oder unter dem Stölln weiter bauen, d. h. Feldörter anlegen, so müssen sie nach 4. über oder Unter dem Stölln eine hinreichende Bergfeste, oder wie sich die Stollnordnung von 1749 ausdrückt, ein starkes Mittel stehen lassen, welches die Stelle eines dauerhaften Gewölbes vertritt. Die in §. 2 gestattete Ausnahme von der Regel tz. 1 list aber nach 8. 3. an die Bedingung geknüpft, daß der Fundgrübner beim Abteu fen, d. h. also, wenn er vom Stölln aus mit einem Schachte nie- dergeht, die Stollnsohle wassertragbar herstellt und erhalt, derge stalt, daß die auf dem Stölln abfließenden Wässer in der Wasser feige neben oder über dem Schachte ihren fortwährenden und ungehinderten Fortgang behalten, und daß er bei dem Ueberhauen, d. i. wenst er vom Stölln aus mit einem Schachte in die Höhe geht, die Förste des Stöllns dergestalt sicher verwahrt, daß dem Stöllner durch den Fundgrübners Bau kein besonderer Unterhal tungsaufwand zugezogen wird, welches wohl geschehen könnte, wenn z. B. die Förste des Stöllns, röeil das feste Gestein durch das Durchbrechen des Schachtes seinen Schluß, seine Widerlage verloren hätte, zusammenbräche und den Stölln verschüttete, oder wenn die innern Wände des neuen Schachtes losbrächen, auf den Stölln Herabflelen und den Wasserlauf verhinderten. Ucbrigens können sich die Fundgrübner von der in 8- 4. . festgesetzten Beschränkung, zwischen dem Stölln und den Feld örtern Bergfesten stehen zu lassen, dadurch befreien, daß sie den Stölln durch eine andere Herstellung von gleicher Stärke und Dauer sicher stellen, sie würden also auch jene Bergfesten durch hauen können, wenn sic es in ihrem Interesse fänden, anstatt der Bergfesten einen Bau zu führen, welcher dauernd wäre und kei ner weitern Unterhaltung bedürfte, welches freilich nur durch Mauerung oder Eisenbau geschehen könnte. Die im Gesetz zugelassenen Ausnahmen von der Regel ß. I sind aber uw ee allen Umständen von dem Ermessen und der Ent scheidung des Bergamts abhängig gemacht, ohne daß dasselbe dabei auf die mehre oder mindere Bauwürdigkeit der Gänge Rücksicht zu nehmen nöthig hat. Es hängt also nicht nur 1) die Entscheidung der Frage, ob es überhaupt dem Fund grübner gestattet werden könne, die Stollnförste und Sohle mit einem Schachte zu durchbrechen, oder dieBergfesten zwischen dem Stölln und den Feldörtern zu durchhauen, von dem Ermessen des Bergamts ab, sondern es hatte dasselbe auch 2) dem Fundgrübner diejenigen Baue und Vorrichtungen und die Art und Weise der Ausführung derselben vorzuschrciben, durch welche der Stölln sichergestellt und der Bau des Fundgrüb ners für den Stölln unschädlich gemacht werden soll. Dasselbe hätte also zu ermessen, wie ein vom Stölln aus in die Höhe ge hender Schacht zu verwahren fei, wie die Stollnsohle mit tüchti gen Spundstücken waffertragbar zu machen und zu erhalten sei, wie stark die §. 4 gedachten Bergfesten sein sollen und welche dauernde Verwahrung an ihre Stelle zu setzen sei, dafern ihr Durchbrechen gestattet wird. Auch kann selbst 3) das Bergamt auf Antrag des Stöllners, und wenn be deutende Verwahrungsarbeiten nothig werden, den Fundgrübner zu Bestellung einer Caution anhalten, deren Höhe gedachte Be hörde dann ebenfalls zu bemessen haben würde. Bei einer Vergleichung der schon bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der zu deren Ergänzung beabsichtigten Er läuterung, und bei der großen Wichtigkeit der Stölln für den ge jammten Bergbau konnte die Deputation über die Nothwendrg- keit dieser Erläuterung ebenso wenig in Zweifel sein, als sie vom Standpunkte des Rechts aus gegen den Grundsatz etwas einzu wenden vermochte, daß der Fundgrübner, wenn er nur zu seinem eignen Vortheile einen Bau unternimmt, durch welchen ein Stölln beschädigt wird oder beschädigt werden kann, verbunden sei, den Stöllner gegen möglichen oder bereits zugefügtcn Scha den sicher zu stellen. Auch konnte sie endlich im Allgemei nen gegen die im Gesetzentwürfe enthaltene Erweiterung des bergamtlichen Ermessens ein Bedenken nicht hegen, da eine Be hörde da sein muß, welche in Fällen der vorliegenden Art zu erör tern und sowohl in rechtlicher als in polizeilicher Beziehung zu entscheiden hat, und da das Gesetz dem Ermessen einer ebenso fach - als rechtskundigen Behörde einen freiem Spielraum ge wahren kann und sogar zugestehen muß, wenn die große Ver schiedenartigkeit der möglichen Fälle es nicht erlaubt, für flden einzelnen Fall eine gesetzliche Bestimmung im Voraus zu treffen. Nur darüber gingen der Deputation Zweifel bei, ob die bisherigen Rechte der Fundgrübner durch das neue Gesetz nicht insofern ver letzt würden, als dieselben, wie es nach dem bisherigen Gesetz schien, bisher nicht verbunden waren, die von ihnen zur Siche rung des Stöllns zu machenden Vorrichtungen für alle Zukunft zu unterhalten und als die dem Stöllner gesetzlich zukommenden Vortheile, unter welchen sich auch mehreAbgaben des Fundgrüb ners an den Stöllner befinden, eben dazu bestimmt zu sein schie nen, den Fundgrübner von der Unterhaltungsverbindlrchkeit zu be freien und den Stöllner zu entschädigen. Der von der Deputation hierüber zu Nathe gezogene königliche Commissar bestätigte auch, daß die von den Fundgrübnern angelegten Sicherungsbaue zeit- her gewöhnlich von den Stöllnern unterhalten worden wären; er erklärte aber, daß die dem Stöllner gesetzlich zukommenden Vor theile mit Inbegriff der von den Gewerken an den Stöllner zu entrichtenden Abgaben keineswegs allenthalben hinreichend wä ren, um ihn für den gemachten Aufwand zu entschädigen, viel weniger einen Ueherschuß zu gewähren. Weder der Stollnhieb Art. IN. der Stollnordnung, noch die Neunten- oderAchtzehnten- Gebührnisse Art. Xl., noch auch der vierte Pfennig Art. XUl., noch endlich die Stollnsteuer Art. XV. vermöchten in der Regel die auf den Stölln zu verwendenden Kosten zu decken und die immer kost spieliger gewordene Unterhaltung der Zimmerungen, Kasten und Spundstücken, die durch ordnungswidrige Baue der Fundgrüb-
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