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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zinsen rc., in angemessene Geldrenten zu verwandeln, ein Zweck, der bei den Geldzinsen schon erreicht ist. Referent Bürgermeister Hübler: Nach meiner Ueberzcu- gung gehören die von dem geehrten Sprecher so eben auSge- drückten Wünsche und Anträge durchaus nicht in den Kreis der vorliegenden Berathung, sie behandeln einen dem allerhöchsten Decrete völlig fremden Gegenstand und würden sich lediglich zu einer Petition eignen. Wenn aber derselbe zugleich es mit Befrem den bemerkt, daß die Deputation über den Wegfall der in dem Ablösungsgesetze geordneten Sportel- und Stempel - freiheitim Berichte sich nicht ausgesprochen, so muß ich dar auf Hinweisen, daß in dem vorliegenden Decrete der Stände versammlung nur über die Frage der Verlängerung der mit dem Schluffe dieses Jahres zu Ende g henden Frist der Renten überweisung an die Landrentenbank von der Regierung eine Erklärung abgefordert worden war, und daß also auch die Depu tation nur diesen Gegenstand in den Bereich ihrer Berathung ziehen konnte, um so mehr, da die Frage über den Wegfall je ner Sportel- und Stempelfreiheit von der Regierung ausdrück lich zu künftiger Erwägung Vorbehalten worden. Bürgermeister Starke: Auch ich erkläre mich mit dem vorliegenden höchsten Decrete und dem Gutachten der Deputa tion selbst insoweit einverstanden, als darin der Hensel'sche An trag b-vorwertet worden ist; dagegen bitte ich um die Erlaubniß, einen Gegenstand berütren zu dürfen, der zwar auch schon bei der Berathung der Vorlage in der zweiten Kammer angeregt worden ist, dort aber nur um deswillen nicht näher beleuchtet worden zu sein scheint, weil er mehr mir gelegentlich erwähnt wurde. Er betrifft die, auch in dem Berichte unsrer Deputation angezogene Bestimmung, daß nach den hohen Verordnungen vom j). März und 10. November 1837 auch eine Ueberweisung der jenigen Renten, welche durch Ablösung der Laudemialpflicht er: wachsen, auf die.Landrentenbank innerhalb der annoch festzu setzenden peremtorischen Frist zulässig sein werde. Diese Er öffnung ist gewiß sehr beruhigend und tröstend; allein ich fürchte, sie wird nicht von dem Erfolge begleitet sein, den man sich davon verspricht. Wenn nämlich auch die in Gemäßheit des vorlie genden Decrets zu erlassende hohe Verordnung und nach Be finden die von dem Abg. Hensel beantragte Bekanntmachung gewiß dazu beitragen wird, um die noch unerledigten Ablösungs geschäfte möglichst bald abzuwickeln, so ist doch zu besorgen, daß die Ablösung der Laudemien selbst im Jahre 1845 noch immer nicht um einen nur erwälmungswerthm Schritt vorwärts ge kommen sein werde, und daher zu wünschen, daß die noch offene Frist zu einer Maßnehmung benutzt werde, um auch in dieser Beziehung die Intention des Ablüsungsgesetzes zur Ausführung bringen zu können. Die Hindernisse liegen, meines Bedruckens, in den Vorschriften des Ablösungsgesetzes selbst, welches 1) ver bietet, daß die Ablösung der Laudemialpflicht auf einseitige Pro vokation eingeleitet werden dürfe. Dieses Verbot behindert aber die Verpflichteten , von der Wohlthat des Ablösungsgesetzes Gebrauch zu machen, welches eine thunlichste Entlastung der ländlichen Grundstücke, und dadurch eine freiere Entwickelung der landwirthschastlichcn Betriebsamkeit bezweckt. Ein andres und noch größeres Hinderniß liegt 2) in den ziemlich onerosen Be stimmungen, unter welchen das Recht dcrBerechtigten überhaupt soll zur Ablösung gebracht werden können. Und hierdurch werden die Berechtigten fast gezwungen, sich gegen die Ablösung der Lehnwaare zu sträuben, weil sie bei Anwendung jener Be stimmungen unheilbar verletzt werden würden. Kann abe" sonach die Ablösung der Laudemialverbindlichkeit nicht vorw^ö schreiten, so ist der Erfolg leicht abzusehen. Er wird, deckte sein, den die Erfahrung schon gegenwärtig an die Hand^geben hat, nämlich, daß der ländliche Grundbesitzer, durch dl ihm gün stigen Gesetzbestimmungen verlockt, mit aller Mäht nach deren Erringung streben, und da ihm die einseitige Ppvocation nichts hilft, die Verbindlichkeit überhaupt bestreiten, Alles in Frage und auf die Spitze stellen und die Gerichtsherrschaftcn in eben so viele als zwecklose Processe verwickeln wird. So wird jene Gesetzbestimmung, statt zum Frieden zu führen, die Quelle zahl loser Processe werden, und ich bin bereit nachzuweisen, daß eine einzige Commun in mehr als 100 derartigen Processen gegen wärtig sich noch verwickelt befindet, daß Processe ventilirt worden und künftig werden ventilirt werden, die den Parteien mehr als 1000 Thaler gekostet haben, und glaube mich auf die Zeugnisse des Herrn DecanKutschank, sowie der beiden anwesenden Herren Klostervögte berufen zu dürfen, welche, wie ich es von der Com mun Budissin und Zittau versichern kann, bestätigen werden, daß, wenn diesem unglücklichen Sachstand nicht auf eine oder die andere Weise abgeholfen wird, daraus nur die nachtheiligsten Folgen hervortreten müssen. Allein es haben die Schwierig keiten, welche jetzt der Ablösung der Laudemien entgegentreten, noch andere Nachthelle, nämlich sie befördern in der Lhat mehr oder weniger die Immoralität. Der kleinere, sowie der größere ländliche Grundbesitzer hat auch bei günstigem Jahren mit mannigfachen Sorgen zu kämpfen, und muß daher wünschen, daß er der lästigen Verbindlichkeit, bedeutendeLchngelder zu ent richten, soviel als möglich enthoben werde; kann er nun nicht zu einer vergleichsweisen billigen Ablösung gelangen, so bleibt ihm beinahe Nichts weiter übrig, als häufig zu Lug und Trug seine Zuflucht zu nehmen; und die Erfahrung hat es bewiesen, daß bei 5, 6 und mehr Alienationsfällen oft ebenso viel Si mulationen vorgenommen werden. Andrerseits muß eine Ge richtsherrschaft, wenn sie es auch noch so redlich mit ihren Unter- thanen meint, sich aber von allen Seiten mit Processen bedroht sieht, fast gedrungen zu Maßregeln verschreiten, gegen die sich doch das zarte Ehrgefühl sträubt. Sie paeiscirt Nämlich nicht selten in der Maße, daß sie dem Gegner gänzliche oder partielle Befreiung von der bestrittenen Berechtigung zusichert, y>enn er sich verbindlich macht, für künftige Alienationsfälle die Laude mialpflicht in der geforderten Maße anzuerkennen. Es ist diese Offerte oft zu lockend, um nicht darauf einzugehn, und so werden oft Grundstücke mit Verpflichtungen fest belastet, statt nach der Idee des Gesetzes sie davon zu befreien. Solche Verhand lungen bringen aber nothwendig früher oder später Zerwürfnisse hervor, die das schöne Berhältniß zwischen Herrschaft und Un-
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