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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Sie entschied sich 1) dahin: von der speciellen Berathung derAdresse abzusehen ; 2) genehmigte sie die vorgelegte Adresse ; 3) geneh migte sie den von der Majorität der Deputation in dem Nach berichte gestellten ersten An trag, diese Adresse den Protokollen ein verleiben zu lassen, zum Zeichen, daß die Kammer das von ihr angesprochene Recht einer einseitigen Adresse auf die Thron rede nicht aufgegeben habe; 4) genehmigte sie den zweiten wäh rend der Debatte von der Majorität der Deputation gestell ten Antrag, wie solcher sich durch den dazu aufgenommenen Zusatz gestaltet hatte, und wollte, daß der ersten Deputa tion aufgegeben werde, die auf die Adreßfrage bezüglichen tztz, aus der Landtagsordnung auszuhcben und darüber besondern Bericht zu erstatten, dabei aber mit den Herren Regierungs- commissarien über diese Angelegenheit zu dem Ende sich zu ver nehmen, um im Fall, daß eine Uebcreinkunst mit der hohen Staatsregierung nicht zu Stande kommen sollte, das solchen falls in tz. 153 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Verfah ren vorzuberekten; 5) entschied sich die zweite Kammer dahin: daß die hohe Staatsregierung ersucht werden sollte, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse auf die Thronrede und die Aufnahme von dergleichen Bestimmungen in die definitive Landtagsordnung mit Wortlaut und Geist der Verfassungs urkunde vereinbar sei oder nicht? zur baldigsten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu bringen. — Und endlich dafür, daß 6) von den gefaßten Beschlüssen der ersten Kammer mittelst Protokollextracts Kenntniß gegeben werden sollte." Sie sehen daher, daß die Absicht der zweiten Kammer dahin gegangen ist, zunächst die Frage, ob eine Kammer einseitig eine Adresse ein reichen dürfe, bei Berathung der bezüglichen Stellen der Land tagsordnung anderweit in Erwägung zu nehmen; dabei eine Vereinigung mit der hohen Staatsregierung zu versuchen, und endlich diese Angelegenheit dann, wenn sie eine Streitfrage zwi schen der Staatsregierung und der zweiten Kammer hleiben sollte, zur Entscheidung an den Staatsgerkchtshof zu bringen. Wie hiernach die Sachen stehen, so schien es Ihrer Deputation, an die Sie diese Angelegenheit zunächst gewiesen haben, ange messen, mit der Berichtserstattung annoch anzustehen. Sie glaubte, daß zuvörderst noch zu warten sein werde, bis die ander- weite Entschließung der zweiten Kammer an die erste Kammer gebracht sein werde- und hielt dafür, daß durch ein solches An standnehmen den Rechten der ersten Kammer in keiner Weise präjudicirt werde, da, mag nun die zweite Kammer sich mit der Staatsregierung über diese Frage vereinbaren, oder mag dies nicht der Fall sein und deshalb die Ansicht nochmals sich Heraus stellen, es müsse diese Angelegenheit zur Entscheidung an den Staatsgerichtshof kommen, immer noch die Zustimmung der ersten Kammer einzuholen sein wird. Ist es daher die Ansicht Ihrer , ersten Deputation, in dieser Angelegenheit zur Zeit noch keinen Bericht zu erstatten, als welchen sie jetzt nur für einen »»zeitigen halten muß, so bin ich von derselben beauftragt wor den, Ihnen diese Absicht darzulegen, damit nicht ein längeres Stillschweigen in dieser Angelegenheit einer Saumseligkeit Ihrer Deputation beigemessen werde. i. is. Präsident v. Gersdorf: Wenn von den geehrten Mit gliedern der Kammer Niemand bas Wort ergreift, v. Großmann: Ich setze voraus, daß die heutige Ab stimmung unter ausdrücklichem Vorbehalt des Rechtes der Kam mer erfolgt, da der Rechtspunkt in der zweiten Kammer von der hohen Staatsregierung zur Sprache gebracht worden ist; sonst würde ich keine Abstimmung geben können. Nach dem, was der Herr Bicepräsident geäußert hat, muß ich glauben, daß dieser Vorbehalt von ihm vorausgesetzt wird. Prinz Johann: Von einem Vorbehalte dürfte es sich hier nicht handeln, da von der Rechtsfrage noch nicht die Rede ist. Die Deputation fragt blos, ob die Kammer gestatte, daß sie die Berichtserstattung so lange ausgesetzt sein lasse, bis eine anderweite Mittheilung von der zweiten Kammer eingeht. v. Großmann: Da bin ich vollkommen beruhigt, wenn die Rechtsfrage jetzt gar nicht in Frage kommt. Präsident v. Gersdorf: Ich hatte auch das, was so eben der Herr Referent im Namen der ersten Deputation eröff nete, dahin verstanden, ob die Kammer geneigt sei, die Sache dermalen auf sich beruhen zu lassen, und habe ich den Sinn der Deputation hierin richtig gefaßt, so frage ich: ob die Kammer sich mit dem Vorschläge der ersten Deputation einstimmig erklären könne? — Man ist allgemein einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun den Herrn Bürgermeister Wehner zu ersuchen haben, uns den Vortrag zu halten über die Petition der Gemeinde zu Großpößna. Referent Bürgermeister Wehner: Die Kammer wird sich erinnern, daß die Gemeinde zu Großpößna eine Petition eingereicht hat, welche mit dem Gesetzentwurf wegen einiger Abänderungen und Erläuterungen des Gesetzes vom 8. März hinsichtlich eini ger Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes in naher Verbindung steht, und es wurde von der Kammer beschlossen, da dieses Gesetz be reits schon berathrn ist, diese Petition an die zweite Kammer ab zugeben, zugleich aber der Beschluß gefaßt, die Petition an die vierte Deputation zu überreichen, um zu untersuchen, ob in der Petition nicht vielleicht auch eine Beschwerde enthalten sei, welche noch zu beleuchten sein dürfte. Die vierte Deputation hat sich über den Gegenstand berathen, und ich gestatte mir, Ih nen das Resultat dieser Berathung mitzutheilen. DieBewand- niß ist nämlich diese. An die Grenze von Großpößna stößt eine Waldung, welche der Universität Leipzig gehört und Universi täts-Oberholz genannt wird. Aus dieser Waldung befindet sich ein Forsthaus, wo der Universitätsförster wohnt nebst seiner Fa milie. Die Kirchen - und Schulgemeinde zu Großpößna glaubte, daß nach dem Volksschulgesetze vom 6. Juni 1835 und nach der Verordnung vom 9. Juli desselben Jahres und nach dem Pa- rochialgesetz vom Jahre 1838 sie nun das Recht habe, diese Be sitzung zuzuziehen bei den Parochiallasten. In Bezug auf das Forsthaus und die darin wohnende Familie hat auch di« Univer- 1*
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