Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
benekcn der Restitution. Der Herr Referent erwiederte darauf, daß die Kirchengemeinden wohl restituirt werden könnten, aber nicht sowohl die Kirchengemeinde, als die einzelnen in den Kir chengemeinden enthaltenen Gemeinden. Es gibt aber Kirchen gemeinden, die nur einen Theil einer politischen Gemeinde aus machen; es gibt Kirchengemeinden, zu welchen einzelne Theile einer politischen Gemeinde gehören; es gibt Kirchengemeinden, zu welchen viele einzelne Personen gehören, die sich keiner poli tischen Gemeinde angeschlossen haben. Alle diese Personen und Gemeinden würden in den Fällen der gedachten Rechtswohlthat verlustig gehen, wo ein theilbares Rechtsobject in Frage ist. Noch vor wenig Tagen, als die hohe Kammer einen Gesetzent wurf zur Erläuterung des Parochialgesetzes berieth, trug dieselbe Bedenken, die Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von den Parochiallasten, welche 1838 aufgehoben worden ist, wieder herzustellen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Gesetzge bung eine Inconsequenz begehen würde, wenn sie eine erst vor Kurzem erlassene gesetzliche Bestimmung wieder aufheben wollte. Es scheint mir, daß im vorliegenden Falle die Inconsequenz noch größer wäre, wenn den Kirchengemeinden die Eigenschaft selbst ständiger Rechtssubjecte durch ein Gesetz abgesprochen würde, welche die neuere Gesetzgebung mehrfach so klar anerkannt hat. Secretair Bürgermeister Ritters!ädt: Ich muß aller dings wünschen, daß, wenn ich mich am Schlüsse für das De- putationsgutachten aussprechen werde, ich in dieser Beziehung nicht mißverstanden werden möge, insofern, als man vielleicht hiernach glauben könnte, daß ich ebenfalls der Ansicht huldige, es sei eine Kirchengemeinde kein selbstständiges Rechtssubject. Die ses muß ich leugnen; mir ist das Gegentheil völlig gewiß. Es scheint mir nicht nur daraus hervorzugehen, daß ganz unbezwei felt die Kirchengemeinschaften doch zeither schon in vielfacher Hinsicht vertreten worden sind. Das kann auf keine Weise ge leugnet werden. Auf der andern Seite wollte man vielleicht sa gen, sie sind vertreten worden als politische Gemeinden durch die Vertreter der letztem; so glaube ich, wiederholt sich das dadurch, daß doch in so vielen politischen Gemeinden Mitglieder verschie dener Confessioncn vorhanden sind, folglich können die Vertreter der politischen Gemeinden durchaus nicht zugleich und so ipso die Vertreter der Kirchengemeinden sein. Also> eine besondere Ver tretung derKirchengemeinden scheint mir jedenfalls rechtsbegrün det und nothwendig zu sein. Damit leugne ich aber durchaus nicht, daß es aus practischen Rücksichten gerathcn sein könne, die Kirchengemeinde zugleich durch die Vertreter der politischen Gemeinde mit vertreten zu lassen, da doch in der Regel die Mit glieder einer Kirchengemeinde zugleich Mitglieder einer politischen Gemeinde sind, und aus diesen practischen Rücksichten ist es, warum ich mich dem Vorschlag der Deputation anschließenwerde; hauptsächlich aber aus der Rücksicht, weil nach den Vorschlägen der Deputation die Wahlen bedeutend vereinfacht werden und ich das allerdings unter den jetzigen Verhältnissen ebenfalls für sehr wünschenswerth erachten muß. Nur einen Wunsch erlaube ich mir dabei noch auszusprechen; es ist der, daß, wenn ein anderer Gesetzentwurf vorgelegt wird, es gelingen möge, die Vertretung der Kirchengemeinden in möglichste Uebereinstimmung mit der Vertretung der Schulgemeinden zu bringen, weil eine Verschie denheit hierin neue Schwierigkeiten in die Ausführung und Ver waltung bringen würde. Ob es endlich nicht vielleicht auch wün schenswerth sein möchte, Etwas über Darlehne in den neuen Gesetzentwurf mit aufzunehmen, will ich ebenfalls nur berührt haben. Denn der Grundsatz, welcher im Deputationsbericht er wähnt worden ist, den man zeither in dergleichen Fällen befolgt hat, mag an sich zu rechtfertigen sein; allein es scheint mir doch eine große Unbilligkeit darin zu liegen, wenn z. B. ein Darlehn von einer zusammengesetzten Kirchengemeinde ausgenommen worden ist, und nachher bei Einklagung desselben die einzelnen Gemein den nach gleichen Raten beizutragen für verbindlich erachtet wer den sollen, weil dann die kleinere ebensoviel beitragen muß, als , die größere. Dieses habe ich vor der Hand nur andeutcn wollen. Referent Domherr 0. Günther: So höchst angenehm und erfreulich es mir sein würde, wenn ich mit den verehrten Rednern geistlichen und weltlichen Standes, welche bis jetzt gegen den Deputationsbericht aufgetreten sind, in einen Meinungs austausch über die hier einschlagende wissenschaftliche Frage ein gehen könnte, so muß ich doch gerade diesen Gegenstand, als dem Zweck unserer Verhandlung kaum angemessen, ablehnen.. Was immerdar das Resultat einer wissenschaftlichen Forschung über jene wichtige Frage sein möge, hier kann uns das auf keinen Fall beschäftigen. Nicht als ob ich die hohe Wichtigkeit der Wis senschaft auch für die Gesetzgebung in Zweifel stellen wollte; daS würde am wenigsten Mir zukomrnen, der ich die Ehre habe, der Vertreter der ersten Bildungsanstalt des Landes in dieser Kam mer zu sein; — nicht als ob ich selbst Abneigung fühlte, das, was practisch ins Leben eingeführt werden soll, zuvor im Schmelz tiegel der Wissenschaft zu prüfen, — dies ist mir vielmehr von je her ebensowohl als Pflicht, wie als Vergnügen erschienen — sondern um deswillen muß ich es ablehnen, weil, für welche der beiden zur Wahl stehenden Ansichten man sich auch erklären möge, in unsrem Falle das Resultat durchaus dasselbe ist. Die Deputation ist im Bericht, wie ich schon vorhin bemerkt habe, ohne im Mindesten in das ihr schuldgegebene Schwanken gera- then zu sein, von der Ansicht ausgegangen, (die sie zwar nur als eine hypothetische aufgestellt hat) daß die Vertretung der Kir- chengcmeinden an sich rechtlich möglich sei. Sie hat diese Mög lichkeit nur in Abrede gestellt in Bezug auf gewisse Falle, sie hat erklärt, daß in diesen eine Vertretung der Kirchen undenkbar sei. Dabei muß sie nicht nur stehen bleiben, sondern sie findet sogar in einigen geistreichen Bemerkungen, die namentlich vom Herrn Oberhofprediger 0. v. Ammon ausgesprochen worden sind, eine neue Bestätigung dieser ihrer Ansicht? Ist es der erhabene Zweck der Kirche, den Glauben zu gründen, die Liebe zu kräftigen, die Hoffnung auf Erfüllung der göttlichen Verheißungen für dieses und jenes Leben zu befestigen, dann ist cs außer allem Zweifel, daß weder der Wille eines einzelnen Menschen, noch der Gesammt- wille einerGemeinde in diesen Beziehungen irgend Etwas festsetzen kann. Das, was die geoffcnbarte Religion gegeben hat, — daS, was wir aus dem Munde ihrer Lehrer vernehmen, das sollen wir
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder