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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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4. als ein Mittel , die Theilnahme des Volks an dem Ge meinwesen und öffentlichen Instituten zu erhöhen. Sowün- schenswerth dies aber auch in andern Beziehungen sein kann, die Theilnahme des Volks an den Verhandlungen über Verbrechen möchte schwerlich zur Veredlung und Vervollkommnung des Menschengeschlechts beitragen. Gegen die Oeffentlichkeit sprechen dagegen folgende sehr überwiegende, theils aus dem Zweck der Strafrechts pflege selbst entnommene, theils politische Gründe. 1. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen erschwert dem schuldigen Verbrecher, ein Geständniß abzulegen, und entzieht sonach der Rechtspflege das wirksamste und sicherste Beweismit tel zur Entdeckung der Schuld. Es ist tief in die Natur des Menschen eingewurzelt, daß er sich nicht gern als Verbrecher be kennt, nicht blos um der verdienten Strafe zu entgehen, sondern aus Schamgefühl, das selbst bei Verbrechern nicht erstickt ist. Schon bei dem Jnquisitionsverfahren ist der Fall gar nicht selten, daß die Angeschuldigten bei der Vernehmung vor besetzter Ge richtsbank wegen der Anwesenheit mehrer Personen basGeständ- niß zurückhalten, unmittelbar darauf aber um eine Unterredung mit dem Inquirenten unter vier Augen bitten, um ihm ein offenes Bekenntniß abzulegen und hiermit zugleich ihr schuldbeladenes Gewissen zu erleichtern. Es liegt daher in der Sache, daß sie noch viel mehr im Beisein des Publicums mit dem Geständniß zurück halten werden. , Die Erfahrung in den Landern mit Deffentlich- keit des Gerichtsverfahrens bestätigt dies, vollkommen. Die Ver handlungen in Frankreich liefern das Resultat, daß in den mehre- sten Fällen, aller Beweismittel, aller Ermahnungen ungeachtet, die Verbrecher in der Vor- wie in der Hauptuntersuchung das Verbrechen leugnen, in den seltensten einräumen; während, na mentlich bei Myrd und anderen todeswürdigen Verbrechen, der Verbrecher bei dem Jnquisitionsverfahren das Geständniß in den seltensten Fällen zurückhält, und daß ohne Geständniß das „Schul dig" ausgesprochen werden müßte, zu den außerordentlichen Aus nahmen gehört, wird in Frankreich auch in Capitalfällen das Ge ständniß des Verbrechers nur ausnahmsweise erlangt; die bei weitem überwiegende Mehrzahl von Verurtheilungen, selbst die große Mehrzahl der Todesurtheile, ohne Geständniß des Verbre chers ausgesprochen. — Manche Vertheidiger des öffentlichen Verfahrens machen es zwar dem Criminalverfahren nach der Jn- quisitionsmaxime gerade zum Vorwurf, daß der Untersuchungs richter auf das Geständniß so viel Werth lege, und alle Mittel auwende, ein solches zu erlangen. Doch gewiß mit Unrecht. So verwerflich es ohne Zweifel ist, ein wahrheitswidriges Geständniß erpressen zu wollen, oder Drohungen, Versprechungen und andere unerlaubte Mittel anzuwenden, um den Angeschuldigten zu einem Geständniß zu verleiten, weil diese eben zu einem Bekenntniß wi der die Wahrheit führen können, sowenig verdient andererseits eine Proceßart Tadel, welche darauf berechnet ist, ein wahrhaftes Geständniß des Schuldigen zu erlangen, und so wenig verdient eine Proceßart den Vorzug, welche dem offenen Bekenntniß des Verbrechers geradezu hinderlich ist und entgegenwirkt. Der Staat hat das Recht, in Angelegenheiten, welche das Gemeinwesen be treffen, mithin auch von dem Angeschuldlgten, Wahrheit, und, ist er der Urheber eines Verbrechens, ein offenes Bekenntniß zu verlan gen- Liegt daher darin, daß eine Proceßart darauf ausgeht, den Angeschuldigten zu einem freien Geständniß zu bewegen, gewiß nichts Unerlauhtes, ist dies sogar dem sittlichen Charakter des Strafrechts nach her christlichen Religion angemessen, weil das offene Bekenntniß des Verbrechers zugleich eine Sühne und den ersten Schritt der moralifchenBesserung enthält*), so muß es auch *) Mühl, über dgs Geschwornrngericht. Leipzig 1838, Seite 39 flgde. r.3. für den Erfolg der Strafrechtspflege als sehr zweckmäßig erkannt werden. Suchen die Verbrecher ihre Missethaten im Geheimen und ohne Zeugen zu verüben, so ist das, Geständniß oft das ein zige Mittel, die Wahrheit zu erforschen, so daß in dessen Erman gelung viele Verbrechen unbestraft bleiben würden. Jedenfalls ist das Geständniß im Vergleich zu anderen Beweismitteln das sicherste und untrüglichste, da am wenigsten anzunehmen ist, daß ein Ängeschuldigter wider die Wahrheit ein Verbrechen eingeste hen und sich somit freiwillig ein Strafübel zuziehen werde. Je denfalls ist es daher eine große Beruhigung für die Verwaltung der Justiz, wie für das Volk, wenn das verdammende Urtheil des Gerichts mit dem eigenen Bekenntniß des Verbrechers überein trifft, während in Ermangelung eines Geständnisses gegen die Rechtmäßigkeit der Verurtheilungen und besonders von Todesur- theilen immer noch mehr oder weniger Zweifel übrig bleiben wer den. Auch der französische Untersuchungsproceß ist übrigens in der Haupt-, vorzüglich aber in der Voruntersuchung darauf be rechnet, ein Geständniß zu erlangen, und wenn es dennoch in so seltenen Fällen erreicht wird, so liegt dies nicht darin, daß man dessen Erlangung für verwerflich hält, oder nicht beabsichtigt, son dern darin, daß man dessen Ablegung mittelbar durch die Oeffent lichkeit hinderlich in den Weg tritt. Selbst der englische Strafpro- ceß, wenn er auch dem Untersuchungsrichter verbietet, durch directe Fragen ein Geständniß zu erlangen, ist wenigstens insoweit in direkt darauf berechnet, als die erste an den Angeschuldigten erge hende Frage darauf gerichtet ist, ob er schuldig oder unschuldig ge richtet sein, oder mit anderen Worten: sich für schuldig oder un schuldig erklären wolle, und ihm im ersteren Fall gewöhnlich eine gelindere als die gesetzliche Strafe auferlegt wird und Lis zum Jahre 1825 der boshaft Ableugnende für geständig gehalten wurde. *) Die sächfische Gesetzgebung insbesondere hat auf das Ge ständniß stets ein großes Gewicht gelegt und eben deshalb noch in dem im Jahre 1838 über das Untersuchungsverfahren erlassenen Gesetze vorgeschrieben, daß bei todeswürdigen Verbrechen in Er mangelung eines Geständnisses, anstatt der ordentlichen Strafe, auf lebenslängliche Zuchthausstrafe herabgegangen werden könne, und wenn dennoch auf Todesstrafe erkannt worden, der Ange schuldigte mit einer dritten Vertheidigung zu hören sei. 2. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen wirkt nachtheilig auf die Erforschung der Wahrheit durch Zeugen. Nur wenig Menschen erkennen ihre Verpflichtung gegen den Staat und das Gemeinwesen, zu Bestrafung verübterVerbrechcn, zu Entdeckung der Thäter mitzuwirken, nur wenige haben die mo ralische Kraft, als Zeugen gegen den Verbrecher aufzutreten. Viele tragen sogar an sich schon "Scheu, vor Gericht zu erscheinen. Diese Scheu, sie ist in dem Volkscharacter der Deutschen tiefer ausgeprägt, als bei anderen Nationen. Während in England, bei der fvrtlebenden Idee der Gesammtbürgschaft, mischen sich nicht politische Parteiansichten ein, jeder Einzelne freiwillig und von selbst die Beweismittel zu Entdeckung der Verbrecher herbei zuschaffen sucht, sich als Zeuge aufwirft; während in Frankreich *) Uebrigens scheint auch der englische Friedensrichter nicht selten durch Vorhaltung der Anschuldigungsgründe bei der Voruntersuchung auf Erlangung eines Geständnisses hinzuwirken. Mittermaiers deutsches Strafverfahren, Abth. 2. §. 150. Die Eigenthümlichkeit des englischen Strafverfahrens, welches die Herbeiführung eines Geständnisses, verwirft, hat hiernächst zu dem großen Uebelstand geführt, daß man Mitschuldige be gnadigt, um sie sodann als sogenannte KLnigszeugen gegen den Angeklag ten zu gebrauchen, was, nach den Interpellationen und-Iugestänbniffen in der diesjährigen Parlamentssession, die schreiendsten Ungerechtigkeiten herbeigeführt hak 2*
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