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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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auszuschreiben sein. Daß aber dieser Betrag (welcher ganz nahe -—7 Gr. — Conventionsgeld entspricht,) an sich keinem der Wahrscheinlichkeit nach zu hohen Durchschnitte angehört, dürfte daraus folgen, daß er von dm Durchschnittsbedürfnissen der zu letzt vorausgegangenen 6, 9,12, IS, rc. Jahre bedeutend über troffen wird, und ein niedrigerer nur in zweien unter den dem obgedachten, zum zeitherigen Anhalte» gebrauchten, dreijährigen Zeiträume vorausgegangenen zwölf Trimmen vorgekommen ist. aä2und3. Daß jedenfalls das dermalige witkstche Desicituon 391,107 Lhlr.26Ngr. — herangebracht werden muß, kann wohl keinem Zweifel unterlie gen. Wohl aber laßt sich in Erwägung ziehen, bis zu welcher Hohe ein Cassenbestand, als Vorschuß oder Reservefonds für kunst^en extraordinairen Bedarf bei größeren Branden, zu bil densei. Nach §. 71 desGesetzes vom 14. November 1835 sind dazu bestimmt: ») die wegen gesetzlicher Hindernisse zur Zeit noch nicht zur Auszahlung gelangten Vergütungsgelder (sub 2). Diese haben auch dermalen hauptsächlich dazu dienen müssen, nächst Benutzung des bei der Staatskasse offcnstehenden unzinsbaren Credits von 50,000 Lhlr. (sub 5) das eingetreten( Deficit einstweilen auszugleichen; K) die übrig gebliebenen und vorhandenen Bestände der ehe maligen Generalbrandcasse (sub I). Diese Bestände be finden sich mit unter demjenigen Cassenbestand, welcher mit dem 1. August 1839 von der Brand versicherungs- casse in ihrer ältern Gestalt, und nach völligem Abschluß der bis dahin stattgefundenen Verwaltung, mit in die der neuen Einrichtung folgende Casse übergegangen ist, und l42,712Lhlr.6Ngr.6Pf. betragen hat, daher auch letzterer Betrag am zweckmäßig sten als diejenige Summe.anzusehen sein dürste, die nach gedachter Gesetzesstelle dem Borschußfonds bleibend zu widmen ist; c) der Ertrag der nach Z. 88 des Gesetzes für präcludirt zu achtenden und der Casse anheim fallenden Brandschäden- und Feuergeräthsvergütungen (sub 3), welche bis mit Schluß des Jahres 1842 749Thlr.14Ngr.1Pf., so wie der §. 8 des Gesetzes erwähnten Straf- und Con- fiscationsfalle («ub 4), welche bis zum Schluß des Jah res 1842 41 Lhlr. —Ngr.6Pf. betragen haben. Die sonach überhaupt als Vorschußfonds anzusehende Summe von 143,502 Lhlr. 21 Ngr. 3 Pf. erscheint indeß unter den gegenwärtigen Verhältnissen noch als eine äußerst niedrige, auf deren Erhöhung, wenigstens künftighin, wohl Bedacht zu nehmen sein dürste. Denn schon die Erfahrung der letzten drei Jahre hat bewiesen, daß, wenn die nach dem An halten der vorausgegangenen drei Jahre festgesetzte Fixation eine zu niedrige ist, alsdann sehr leicht mehr als das Dreifache jener Summe gebraucht wird, um dem Bedarf der Anstalt für einiger maßen bedeutende Brände zu genügen, und sie nicht sogleich in Schulden zu versetzen. Es sollte aber dieser Vorschußfonds jetzt um so mehr für derartige Fälle eine ergiebigere Hülssquelle darbieten, als in dem unter u gedachten Hülfsmittel gegenwärtig, wo die Brandvergütungen mit der Hälfte schon bei Anschaffung der Baumaterialien und mit der andern Hälfte, wenn das Gebäude unter Dach ist, ausgezahlt werden müssen, eine viel geringere Re serve liegt, als dies früher der Fall war, wo die Auszahlung in drei Abschnitten erfolgte, deren letzter den völligen Ausbau des Gebäudes voraussetzte. Es folgt übrigens auch schon von selbst aus dem Fixationsprincip und um dieses nicht gefährlich und zu gleich .ungerecht erscheinen lassen, daß dabei immer ein verhält- nißmäßig starker, die mögliche Differenz zwischen der sixirten Beitragssumme und dem wirklich eintretenden Bedarf aufwie gender Reserve- oder Vorschußfonds gehalten werde, wie denn auch ein solcher bei den Erörterungen der Ständeversammlung des Jahres 1833, auf deren ausdrücklichen Wunsch das ganze Fixationsprincip überhaupt erst in das Gesetz ausgenommen wor den ist, vorausgesetzt und sogar als ein Beweggrund zu Empfeh lung dieses Princips aufgeführt wurde. Will man indessen auch, um nicht für die nächsten Jahre die Beitrage zu sehr zu erhöhen, von der Bildung eines noch stärker» Bestandes zur Zeit absehen, so wird doch mindestens die Wiederherstellung des bei Eintritt des letzten Trienniums vor handenen und durch die sonst gesetzlich ihm zugewiefenen Zuflüsse erhöhten Vorschußfonds von 143,502 Lhlr. 21 Ngr. 3 Pf., nebst 391,107 - 26 - — - am Jahrcsschluß 1842 verblie benes Deficit, also überhaupt die Deckung von 534,610 Lhlr. 17 Ngr. 3 Pf. für die nächste dreijährige Periode erforderlich, und deshalb ein Zuschlag zu den von 100 Thlr. — — Versicherungssumme jährlich aufzubringenden Beiträgen von 38^ Neupfennigen nöthig. Demgemäß würden daher für die nächsten drei Jahre auf 100 Lhlr. Versicherungssumme überhaupt 129 Neu ¬ pfennige, oder , um eine für den Halbjährigen Beitrag auf je 25 Thlr. noch runde Pfennigzahl zu erhalten, — 12 Ngr. 8 Pf. auszu schreiben, sein. Dieser Satz, welcher ohngefähr —10 Gr.—Conventions geld entspricht, kann immer noch nicht als ein ungewöhnlich hoher, daher für die Contribuenten drückender betrachtet werden, denn er ist im Verlauf der letzten 20 Jahre (1823 bis mit 1842) durch die in 12 Terminen wirklich gegebenen Beiträge übertroffen worden, und steht nur um Weniges höher, als der mit II Ngr. 4F Pf. sich berechnende mittlere Durchschnitt der in diesen sämmt- lichen 20 Jahren entrichteten Beiträge. Es können sich die Contribuenten um so weniger durch je nen Satz beschwert fühlen, als sie in den eben verflossenen drei Jahren gegen den Betrag, den sie zu entrichten gehabt haben würden, wenn entweder nach dem Bedarf ausgeschrieben, odeb das Fixum auf einen längern und deshalb richtigem Durchschnitt gegründet worden wäre, bereits so viel erspart und innebehalten haben, als sie nach dem vorgeschlagenen neuen Fixum in den nächsten drei Jahren gegen einen sehr mäßigen vieljährigen Durchschnittssatz mehr entrichten sollen. Es ist aber, um bei dem ohnehin nicht von jedem Einwande freien, deshalb auch nach dem Ausdrucke des Decrets an die Stände vom 8. October 1834 zur Zeit nur noch versuchsweise angenommenen Fixationsprincip, nicht auf ungerechte Weise die aus der Gegenseitigkeit der Ver-
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