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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gebracht sind, sind wohl durch die Bestimmung über die Wirkun gen der Eintragung hinreichend gesichert. v. Zedtwitz: Einigermaßen wird doch allerdings das Recht des Lehnberechtigten beeinträchtigt, insofern nämlich der Lehnberechtigte nicht behindern kann, daß der Kauf in das Grund- rmd Hypothekenbuch eingetragen wird. Zeither mußte das Lehngeld auf dem Gerichtstische liegen, und ehe dies der Fall war, bekam man nicht die Lehn. Beides geschah also Zug für Zug. In dem Gesetzentwürfe wird nun zwar das Befugniß anerkannt, daß man das Lehngeld auch üach der Eintragung des Kaufs noch zu bekommen habe. Ob aber nicht der Lehnherr künftig sehr oft erst das Lehngcld wird einklagen müssen, das ist eine andere Frage, und insofern ist mir gegen die Paragraphe wohl einiges Bedenken beigegangen. Ich wünschte daher, daß wenigstens vor der Eintragung das Lehngeld dem Lehnberechtig ten gesichert würde, und daß er selbst gegen die Eintragung des Kaufs vor dessen Berichtigung protestiren könnte. Außerdem befürchte ich, daß er hierbei oft zu kurz kommen wird. ' Prinz Iohann: Ich glaube, in der Sache selbst wird Nichts geändert. Die Frage war streitig, ob das Lehngeld vor oder nach der Beleihung gezahlt werden müsse. Was früher von der gerichtlichen Confirmation galt, gilt in Zukunft von der Eintra gung. Die Lage der Dinge ist nicht verändert. v. Zedtwitz: Wenn die Eintragung an die Stelle der ge richtlichen Confirmation der Käufe tritt, so wird sie nicht eher erfolgen können, als bis das Lehngeld bezahlt ist. Der Lehnbe rechtigte wird jedenfalls die Eintragung nicht eher geschehen lassen. Bürgermeister Hübler: Ich kann das Bedenken des Herrn v. Zedtwitz nicht theilen. Es wird ja durch den vorliegenden Ent- wurfin Praxi nichts geändert, und wie nach dem bisherigen Ge- richtsbrauche die Confirmation einer Urkunde oder mindestens deren Aushändigung nur erst xrsesHtis pinesmuäis zu erfolgen pflegte, so wird auch künftig die Vorsicht gebieten, die Eintragung in das Grund-und Hypothekenbuch oder nach Befinden die Aus antwortung des Recognitionsscheines von der Bezahlung jener xraostkmäoruw, zu denen auch das Lehngeli) gehört, abhängig zu machen. Bürgermeister Wehner: In §.19 scheint diesem Bedenken schon vorgebeugt zu sein. Nach diesem scheint es, daß dieBehörde, welche die Confirmation zu ertheilen hatte, in Zukunft Alles voraus besorgen muß, was zur Berichtigung des ganzen Geschäftes noth- wendig ist. So lange nicht dargethan ist, daß das Lehngeld be zahltworden, kann die Eintragung nicht erfolgen. v. Po lenz: Ich meine, wir halten uns bei der Sache zu lange auf. Da von der Staatsregierung selbst anerkannt wird, daß kein Bedenken obwalte, die früher bestandenen Abgaben beim Wechsel des Besitzes fortentrichten zu lassen, und es nur darauf ankommt, deutlich zu machen, was man beabsichtiget, so dürfte dem Anträge des Bürgermeister Starke Nichts entgegenstehen. Es schadet nichts, wenn er auch überflüssig sein sollte. Es ist schon oft in diesem Saale ausgesprochen worden, daß man bei ge setzlichen Bestimmungen ein Wort hinzuzufügen nicht unterlassen soll, wenn es zur Verdeutlichung der Sache diene und Streit ver hüte. Ich werde also für das Amendement des Herrn Bürger meister Starke stimmen. Staatsminister v. Könneritz trägt darauf an, das Amen dement nochmals vorzulesen. Präsident v. Gersdorf tragt das Amendement desHerrn Bürgermeister Starke vor. (S. dasselbe oben Seite 516). Staatsminister v. Könneritz: Da möchte es vielleicht bei §. 7 wiederholt werden. Wenn es überhaupt der Wunsch der Kammer sein soll, so würde ich Vorschlägen, hinter §. 7 eine be sondere §. zu setzen, die vorbehältlich der Fassung dahin lauten könnte, daß, wenn überhaupt durch das Gesetz an der privatrecht lichen Verbindlichkeit, bei Besitzveränderungen gewisse Abgaben zu entrichten, Nichts verändert werde, so auch Lehngeld und Gunstgeld nicht aufgehoben würden. Präsidentv. Gersdorf: Das würde also Z. 7 b. v. Po fern: Zm Fall diese Fassung der Paragraphe ange nommen werden sollte, würde in Bezug auf das, was der Herr v. Zedtwitz äußerte, wohl noch ein Zusatz erfolgen müssen, des sen Fassung ich ihm überlasse. Ich meinerseits halte einen der gleichen Zusatz für zweckmäßig. Derselbe würde eine große Er leichterung besonders für den Lehngeldberechtigten herbeiführen, weil dann, wenn die Eintragung bereits erfolgt ist, das Lehn geld aber nicht bezahlt worden ist, der Lehnherr mit der Beitrei bung erst viele Mühe haben wird, wogegen er jetzt, wenn er ganz sicher gehen wollte, die Lehn nicht eher reichte, bis das Lehngeld bezahlt ist. Prinz Johann: So gerne ich mich für den Antrag des Herrn Staatsministers erkläre, so sehr muß ich mich gegen einen Zusatz in Beziehung auf die Frage: wenn das Lehngeld zu be zahlen sei? erklären. Es ist genug, daß alle Wirkungen und Erfordernisse, die mit der Lehnreichung verbunden waren, mit der Eintragung in das Hypothekenbuch verknüpft sind. Be stand das Befugniß, nicht eher den Consens zu ertheilen, als das Lehnsgeld berichtigt war, so bleibt es auch nach §. 6; war es nicht der Fall, so wird auch Nichts geändert. Zn diese Streit frage einzugehen, halte ich nicht für rathsam. Referentv. Gross: Ich bin mit Sr. K. Hoheit ganz ein verstanden. Es soll die Eintragung nur an die Stelle der Consir- mation treten. Die Frage: ob der Lehnherr berechtigt sei, die Confirmation wegen nicht bezahlten Lehngelds zu verweigern? ist nicht entschieden, und die Entscheidung gehört nicht in dieses Gesetz. v. Posern: Für eine entschiedene Sache erkläre ich sie auch nicht; ich halte es aber für gut und zweckmäßig, dergleichen Fragen zu erledigen, wo sich eine Gelegenheit dazu, wie hier, darbietet, — jedoch werde ich einen Antrag darauf nicht stellen. Prinz Jo Hann: Bei keinem Gesetze ist es nothwendiger, als bei diesem, Zweifelsfragen, die nicht zum Stoff gehören, nicht in das Bereich der Berathung zu ziehen. Wenn wir das Gesetz dahin ausdehnen wollen, so wird die Folge davon sein,
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