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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ähnlichen Fällen eine solche Abänderung als ein Theildcs Gesetz entwurfs angesehen worden ist. Prinz Johann: Ich kann mich nicht mit dem Herrn Re ferenten formell einverstanden erklären. Auch wenn die königli chen Commissarien sich zustimmend erklärt haben, ist immer noch über das Deputationsgutachten eine besondere Frage gestellt worden. Bürgermeister Starke: Wenn anders dieDiscussion über diesen Gegenstand ihre Endschaft erreicht hat, so erlaube ich mir gegen diese §. eine andere Bemerkung. Es ist im 5. Abschnitt namentlich verordnet, daß Ablösungsrcnten mit eingetragen wer den sollen; dies scheint aber in Widerspruch mit der Bestimmung sub a zu treten, insofern das Surrogat in das Hypothekenbuch eingetragen werden, die Hauptsache aber, die Dienste, von der Eintragung ausgeschlossen sein sollen. Der Grund, welcher mich bewegt, zuwünschen, daß dies nicht geschehe, hat Rücksichten, die ich erst bei tz. 16 erwähnen werde, für den Augenblick bitte ich da gegen, mich zu verständigen, auf welchem Grunde die getroffene Verfügung beruhe. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde eine Un gewißheit im Grund- und Hypothekenbuche herbeiführen, wenn solche selbst einseitiger Ablösung unterworfenen Rechte eingetragen werden sollten, und das hat die Staatsregiernng bewogen, der gleichen Dienste und Frohnen nicht eintragen zu .lassen, unter der Beschränkung, wie sie in der Z. gegeben ist, und die Deputation war damit einverstanden. GrafHoh enthal (Püchau): Ich muß mich der Mei nung des Herrn Bürgermeister Starke anschließen. Mir scheint der Hauptzweck einer guten Hypothekenordnung der zu sein, auf möglichst kurze Weise allen denen, welche ein Interesse dabei haben, eine Uebersicht des Werthes eines zu verpfändenden Grundstücks zu geben, und dies kann nur dann geschehen, wenn alle nur denk baren Realrechte und Reallaften, dieauf demselben ruhen,ins Hy pothekenbuch eingetragen werden, und darum sehe ich nicht ein, warum die hier angeführten weggelassen werden sollen. Prinz Johann: Es scheint allerdings auffallend, daß das Surrogatins Hypothekenbuch eingetragenwerden soll, die Dienste selbst aber nicht ausgenommen werden sollen. Das hat aber einen andern Grund; wollte man die Dienste und Frohnen eintragen, .so würde das eine weitläufige Eintragung verursachen, welche viele Proceffe Hervorrufen würde, und es müßte dann der Grund satz festgesetzt werden, daß keine Dienste und Frohnen gefordert werden können, die nicht im Hypothekenbuch ausgenommen sind. Anders verhalt cs sich aber, wenn die Dienste einmal abgelöst sind; man weiß dann auf ofsicicllem Wege, welche Lasten auf dem Grundstücke hasten. Ich sollte glauben, daß dies zur Rechtferti gung des Entwurfs genügt. Bürgermeister S tarke: Wenn das Gesetz auf dem Prin- cip beruht, alle vermöge eines Privatrechtstitels entstandenen Lasten einzutragen, dann ist es dasselbe Verhältniß. Vicepräsident v. Carlowitz: Es ist die Anfertigung der Grund- und Hypothekenbücher überhaupt ein sehr weitläufiges und kostspieliges Geschäft, und will man in diese Bücher zu viel aufnehmen, so werden die Behörden noch mehr belastet, als cs schon ohnedies geschehen wird; ja es wird nicht nur die Last größer, es werden auch die Kosten zur Ungebühr anwachsen, da her stimme auch ich dagegen. v. Großmann: Eine Anfrage an den geehrten Herrn Referenten wollte ich mir erlauben. Zum fünften Abschnitt heißt es: „Die auf dem Grundstück vermöge eines Privatrechtstitcls haftenden bleibenden Lasten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht, Zehentpflicht, Ablö sungsrenten, und dje an diesen Lasten und Beschwerungen sich ergebenden Veränderungen." S. 71 des Anhangs ist im dorti gen Schema ein dieser Bestimmung ganz entsprechendes Beispiel ausgenommen worden. §. 16 heißt es dagegen: „Außer dem jenigen , was nach den vorhergehenden Bestimmungen (§tz. 14, 15) in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß oder doch eingetragen werden kann, darf etwas Andres in dasselbe nicht eingetragen werden,dieses gilt namentlich von allen öffentlichen Abgaben und Leistungen an Staat, Gemeinde,Kirche und Schule, und überhaupt von allen aus dem öffentlich en Recht herrührenden, allen Grundstücken oder ganzen Elasten derselben gemeinsamen Verbindlichkeiten." Ich frage nun: ob blos die Zehntnutzungen der Geistlichen, oder überhaupt alle Nutzungen der Geistlichen und Schullehrer an Getreide in Körnern, Geld, Brod rc. in das Hypothekenbuch ausgenommen werden sollen? Referent Bürgermeister v. Gross: Der Zehnten ist eine besondere, auf einem Privatrcchtstitel beruhende Last, und mit hin nach h. 14 einzutragen; solche Lasten unterscheiden sich von den allgemeinen öffentlichen Abgaben, die alle Grundstücke ohne Ausnahme afficiren. Es ist immer die Bestimmung in §. 14 unter 5 im Auge zu behalten, daß nur die Lasten und Beschwe rungen einzutragen sind, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels haften. I), Großmann: Also die Naturalzinsen auch, wo nur einzelne Besitzer sie abgeben? Referent Bürgermeister l). Gross: Wo nur einzelnenBe- sitzern dergleichen Verpflichtungen obliegen, beruhen sie auf Pri vatrechtstiteln, und werden also einzutragen sein; anders aber ist das Verhältniß, wenn z. B. ein jeder Häusler eine solche Lei stung zu bestreiten hat, dann werden sie zu den öffentlichen Lasten gehörig sein, die nicht in das Grund - und Hypothekenbuch ein zutragen sind. , ' Graf Hohenthal (Püchau): Ich komme noch einmal auf mein früheres Bedenken zurück, und muß gestehen, daß ich für die Hypotbekengläubiger darin eine Gefahr sehe, wenn diese Beschränkungen weggelaffen werden. Ich will den Fall anneh men, daß ein Besitzer, der mit bedeutenden Frohnen belastet ist, Etwas borgen will; das Erste, was er hierzu braucht, ist seinHy- pothekenfchcin. Der Gläubiger findet aber von Frohnen, die den Werth seines Guts bedeutend mindern, Nichts erwähnt, und wird ihm also mehr borgen, indem er eine größere Sicherheit zu haben glaubt, als wenn die Lasten im Hypothekenschein ausge zeichnet sind. In Preußen findet dies statt- alle.nur denkbaren Beschränkungen und Berechtigungen sind im Hypothekenschein
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