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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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was ursprünglich ganz naturgemäß war, ebenso naturgemäß aufhören mußte und der Jnquisitionsproceß, wie er dermalen be steht, nach und nach gleichen Schrittes mit jener Entwickelung sich ausgebildet hat**), und nothwendig ausbilden mußte; daß, was ursprünglich bestand, keineswegs auf einer so tiefen Berech nung, sondern in den Verhältnissen begründet war, und daß dessen Abschaffung ebenso wenig auf so unlauteren Absichten beruhet. So lange man das Verbrechen nicht als etwas absolut Nichtiges, sondern nur als etwas Schädliches betrachtete, so lange man das Strafrecht nur aus dem Recht aufWiedervergeltung und auf Privatrache ableitete, das Verbrechen nur als eine dem un mittelbar Verletzten, nicht dem Gemeinwesen zugefügte Unbilde bestrafte, lag es in der Natur der Sache, daß die Richter eine An klage abwarten, den Verletzten auch bei der Strafrechtspflege als Partei dem Verbrecher gegenüber betrachten, ihn mit dem Letz tem verhandeln lassen mußten. So lange die Staats- und Re gierungsverhältnisse sich noch nicht ausgebildet hatten, so lange alle gemeinsamen und öffentlichen Angelegenheiten lediglich von dem Volke in Volksversammlungen ausgemacht und entschieden wurden, oder, wo auch eine königliche Gewalt schon bestand, doch für die öffentlichen Angelegenheiten Behörden noch nicht bestan den, vielmehr die gesammte Verwaltung durch oder mit Hülfe der Gemeinden geführt wurde, mußte auch die Rechtspflege den Volksversammlungen, später den besonders hierzu bestimmten Schöppen, ganz oder in Ermangelung anderer Behörden unter Leitung und Mitwirkung der königlichen Richter zufallen. So lange alle das Gemeinwesen betreffenden Geschäfte unter freiem Himmel betrieben wurden, und später noch, sobald und so lange jedes Mitglied der Gemeinde dem in den Gemeinden Herumrei senden Richter bei seiner Anwesenheit die vorgekommenen Ver brechen zu rügen verpflichtet war, die Zeugen selbst unmittelbar aus der.Gemeinde zum Zeugniß aufgefordert wurden, war die Verhandlung vor der offenen Gemeinde und den zum Erscheinen in der Gemeindeversammlung Berechtigten — denn nicht jeder beliebige Zuhörer durfte beiwohnen, so' daß sonach jene Ocffent- lichkeit eine ganz andere Bedeutung hatte, als man ihr jetzt bei legt — an sich schon geboten. So einfach übrigens wie die Verhältnisse selbst, so einfach waren die Gesetze, war auch das ganze Verfahren, so daß füglich jeder aus dem Volke Richter, das Verfahren mündlich sein konnte, ja zu protokollarischen Niederschriften — abgesehen davon, daß Schreiben und Lesen nur Wenigen eigen war — gar kein Stoff vorlag. Nur wenige Handlungen waren als Verbrechen be zeichnet. Man unterschied nicht einzelne Untergattungen von Verbrechen, man unterschied nicht, rücksichtlich der Strafbarkeit der einzelnen Verbrechen, nach größerer oder minderer Böswillig keit. Viele selbst verpönte Handlungen waren unter einem Hauptbegriff zusammengefaßt und mit absoluten Strafen belegt. Die Gesetze waren so einfach und wenig zahlreich, daß man von jedem Gesetzesmanne verlangen konnte, daß er sie auswendig kenne. Der Verletzte erschien vor Gericht und brachte kürzlich die Anklage gegen den Verbrecher vor. Er brauchte sie nicht zu ent- *) Neber die frühere deutsche Gerichtsverfassung in Strafsachen, die Entstehung und Ausbildung des schriftlichen Jnquisitivnsprocesses Feuer bach im angeführten Werke. Jacob Grimm in den deutschen Nechtsalter- thümern, Göttingen 1828. Henke in der Geschichte des deutschen pein lichen Rechts, Sulzbach 1809. Hauschild, Gerichtsverfassung der Deut schen, Leipzig 1741. Wiener und Mittermaier in den angeführten Werken. wickeln oder zu beweisen, sondern höchstens unter Hülfe von sie ben Eidesyelfern, welche aber nicht als Zeugen über die That er schienen, sondern nur die Wahrhaftigkeit des Anklägers zu bestä tigen hatten, eidlich zu bestärken. Leugnete der Angeklagte die That, so wurde er entweder zum Neinigungseid gelassen, den er sofort mit Eideshelfern, die eben falls nicht als Zeugen über die Nichtexistenz der Lhat, sondern nur als Zeugen für die Wahrhaftigkeit des Angeklagten erschie nen, zu leisten hatte, oder er mußte sich dem Gottcsurtheil — Zweikampf, Wasserprobe, Feuerprobe u. s. w. — unterwerfen, die unmittelbar vor Gericht vorgenommen wurde. Hatte der Angeklagte den Eid geleistet, in dem Gottesurtheil gesiegt, oder die Probe glücklich bestanden, so wurde der Klager abgewiesen. Hatte er unterlegen, so wurde die Strafe gegen ihn ausgespro chen, wobei der Richter, insofern er die Strafe nicht sofort selbst aussprach, die Schöppen mit seinen Gesetzeskenntnissen unter stützte. Es ergibt sich sofort, daß cs sich hier nicht um Untersuchung durch die Richter, nicht von einer Beweisführung vor denselben, nicht um Beweisaufnahme über die Existenz oder Nichtexistenz des Verbrechens handelte, daß die Richter nicht aus Rede oder Gegenrede, Zeugenaussagen und dergleichen durch Vernunft schlüsse die Wahrheit zu erkennen hatten, sondern daß es blos auf Constatirung einer unmittelbar unter ihren Augen vorgehen- den Lhat ankam, von deren Ausgang Freisprechung oder Be strafung, als unmittelbare'und nothwendige Folge, von selbst abhing. Unbedenklich konnte daher jeder rechtliche Mann mit gesunden Sinnen zum Richteramt genommen werden, und die Verhandlung lieferte Nichts, was, um derVergcssenheit entzogen zu werden und noch weiter zu Erkenntniß der Wahrheit zu dienen, niederzuschreiben gewesen wäre. Mit dem Fortschreiten der Civklisation mußte alles dies nach und nach von selbst verschwinden. Mit der Ausbildung des Staatsverbandes erkannte man, daß es eine Elaste von Ver brechen gebe, welche gegen den Staat unmittelbar gerichtet, bei welchen das Gemeinwesen selbst als der Beschädigte betheiligt war; weiterhin, daß jedes Verbrechen, insofern es die Rechts sicherheit in der bürgerlichen Gesellschaft störe, zugleich eine Ver letzung der letzter» selbst enthalte. Man mußte daher erkennen, daß es nicht darauf ankommen dürfe: ob der unmittelbar Ver letzte, oder irgend ein Einzelner den Verbrecher anklage und auf Bestrafung antrage, daß vielmehr der Staat selbst ein Recht auf Bestrafung habe, und so wurden vom Staat Manner bestellt, welche gewisse Verbrecher anzuklagen beauftragt waren, oder die Gemeinden oder einzelne Gemeindeglieder, alle bei ihnen vorge fallene Verbrechen bei den Gerichtsversammlungen zu rügen, verpflichtet. Würde auch hierbei und länger noch die Form des Anklage- procefses beibehalten, so mußte man doch mit der Entwickelung des Sittengesetzes, mit derLeuterung der Begriffe vom Recht, zu der Ansicht gelangen, daß der Staat nicht blos das Recht, son dern auch die Pflicht habe, Verbrechen zu verfolgen, mithin Amts wegen zu untersuchen und zu bestrafen, und so, wenn man auch den Anklageproceß noch länger als Form beibehielt, doch auch diese, nachdem der Begriff, worauf er beruhte, und das Wesen derselben längst geschwunden war, endlich auch die Form für über flüssig und hemmend erkennen. Die fortschreitende Civilifation mußte die Gottesurtheile ver dammen und' selbst den Reinigungseid in vielen Fallen als be-
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