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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besitzer des Grundstücks aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen jener Forderung nickt bedungen oder letztwillig angeord net gewesen, in keinem Falle angefochten werden. Präsident». Gersdorf: Nimmt die Kammer §.46an? — Wird einstimmig angenommen. §. 47. Speclalität der Hypotheken. Nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind, können in das Grund- undHyporhekenbuch eingetragen werden. Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu stellenden An pruchs unbestimmt ist, bekufs der Eintragung in Vas Grund« und Hypotlgkenbuch einB-'trag bestimmt wer den, nach dessen Höhe das Grundstück haften soll. Präsident».Gersdorf: Da Nichts bemerkt wird, kann ich wohl gleich die Annahmefrage auf §. 4 richten? — Wird einstimmig angenommen. 8-48. Jedoch ist weder bei Forderungen einer bestimmten jähr lichen Rente eine Bestimmung in Capital, noch bei Forderungen bestimmter Abentrichlun„en, vderLeistungen, die nichr in baarem Gelde bestehen, eine Veranschlagung zu Gelde zum Zweck der Eintragungin das Grund - und Hypothckenbuch erforderlich. Präsident v. Gersdorf: Da auch hier Niemand Etwas bemerkt, glaube ich sofort fragen zu können: ob Sie §. 48 an nehmen?— Wird einstimmig angenommen. §.49. Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy- pothekmbuch kann auch nur auf bestimmte Immobilien geschehen. Präsident v. Gersdvrf: Auch bei §. 49 werden Sie wohl über die Annahme einstimmig sein? — Wird einstimmig an genommen. §. 50. Eintragung der Hypotheken in das Grund - und Hypothekenbuid. Di.' Hypothek als dingliches Recht rpird, ohne Unterschied des RechtsMels, erst durch die förmliche Eintragung der För derung in das Grund - und Hppothekenbuch auf dem Folium des damit zu belastenden Grundstücks wirklich erlangt (§. 3). Bürgermeister Starke: Durch den Inhalt der §. wird zwar der Nechtsgrundsatz: priortempore potior jure nicht alterirt. Wenn aber erst durch die formelle Eintragung das dingliche Recht begründet wird, so dürfte dadurch dem Richter ein bedeutender Einfluß auf Wahrnehmung der Interessen der in Frage kommen den Gläubiger in die Hand gegeben werden. Man darf nämlich durchaus kein Mißtrauen gegen einen bestimmten Richter äußern; allein bei einer gleichzeitigen Verpfandung ein und desselben Grundstücks ist cs möglich, daß wirkliche oder vermuthete Be denken den Richter veranlassen können, die eine Forderung früher als die andere einzutragen; und deshalb darf ich wohl die Voraus setzung aussprcchen, daß die Priori.at einer Forderung stets ex tune werde betrachtet werden, so daß bei gleichzeitig angebrachten Gesuchen der Lag des Prasentatums, nicht aber der Tag der Abhülfe des richterlichen Bedenkens entscheidend sein werde. Referent Bürgermeister l>. Gross: Die Eintragung muß immer, auch in Hinsicht auf die Priorität des Rechts entscheiden. Sollte der Richter ein B.denken finden, wegen noch nicht besei» tigter Mängel die Eintragung sofort vörzunehmen, so wird sich der Antragsteller durch die Vormerkung gegen eine Benachtheili- gung schützen können, wie ihm das Gesetz nach §. 51 nachläßt. Ist aber die Vormerkung nicht erfolgt, so wird die spätere Ein tragung dem Gläubiger nicht gegen eine frühere Eintragung zu statten kommen, wenn auch sein persönliches Recht der Zeit nach vorgehen sollte. Es muß in Hinsicht a'uf die Publicität des Hypo- thekenbuchs der früher eingetragene Gläubiger stets den Vorzug in Beziehung auf die Priorität behalten. Bürgermeister Starke: Das wird in einzelnen Fällen nicht schützen, sobald zwei Personen einem Grundbesitzer Geld geliehen haben unter der Bedingung, daß Beiden ein gleiches Pfandrecht zu Lheil werde, und der Richter bei einem Gesuch Bedenken findet und daher nur das andere berücksichtigt und den Eintrag der Forderung bewirkt. Prinz Johann: Ich bemerke, daß dies nicht der Fall sein dürfte. In diesem Falle würde die Vorbemerkung Priorität der Sache bewirken. Ueberhaupt scheint mir diese §. eine von denen zu sein, qn welchen nicht gerüttelt werden darf. Sie ist eine Grundsaule des Gesetzes und eine solche, von der ich mit Michel Angelo sagen möchte, als man an den Säulen der Peterskirche etwas rütteln wollte: „Rührt mir diese Säule nicht an." Bürgermeister Schill: Wenn jura porio durch Vertrag zugestanden worden sind, wird es annotirt werden, und bei der Subhastation oder der Befriedigung sich darnach zu richten sein. Der Zusatz scheint unannehmbar zu sein. , Bürgermeister Starke: Ich habe hiergegen etwas Weite res nicht einzuwenden, denn es ist mir genügend, daß meine Voraussetzung als begründet erachtet worden ist. Präsident v. Gersdors: Es ist kein Antrag gestellt wor den, und ich glaube die Frage auf Annahme der §. des Gesetz entwurfes richten zu können. — Es erfolgt einstimmige An nahme. §. 51. Vormerkung im Grund- und Hypothekenbucht. Ist eine mit einem Rechtstitel zu Erlangung einer Hypo thek versehene Forderung durch unverdächlige Urkunden oder nach Befinden auf andere Weise bescheinigt, die förmliche Ein tragung in das Grund - und Hypotbekenbuch kann aber wegen eines noch zu beseitigenden, das Wesen der Handlung nicht be treffenden Mangels nicht sogleich erfolgen, so kann auf Ansuchen des Betheiligten die Forderung einstweilen im Grund - und Hy- polhekenbuch vorgemerkt werden. Diese Vormerkung hat nicht die Wirkungen der förmlichen Eintragung, sondern i>t wie eine ProteFation (h§. 23, 24) zu betrachten, indem sie blvs die Stelle für die künftig förmlich em- zutragende Hypothek zu sichern dient. Sie wird wirkungslos, wenn, bevor der Mangel gehoben und die förmliche Eintragung erfolgt ist, Cvncurs zu dem Ver mögen des Besitzers ausbricht. Präsident ».Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage
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