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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Andern eine Hypothek an dem Grundstück einzuräumen, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund- und Hy pothekenbuch eingetragen ist, die Grund- und Hypothekenbehörde verpflichtet ist, von der geschehenen Eintragung einer andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. Präsident v. Gersdorf: Ich werde fragen, ob die geehrte Kammer §. 71 annehmen wolle?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §.72 lautet: Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy- pothekenbuch entzieht dem Schuldner auch nicht das Recht, das Grundstück zu veräußern. Es ist von der Deputation bemerkt worden: Zu Z- 72. Auf die Bemerkung der Deputation, daß das Versprechen des Schuldners, sein Grundstück ohne Borwissen und Einwilli gung der hypothekarischen Gläubiger nicht zu veräußern, we nigstens gleiche Wirkung mit dem 'Versprechen, es nicht weiter zu verpfänden, haben müsse, beantragten die königlichen Com- missarien, am Schlüsse der Parügraphe hinzuzufügen: „Ein Versprechen, ohne Einwilligung oder ohne Vorwis- scn des hypothekarischen Gläubigers das Grundstück nicht zu veräußern, soll nur wie ein Versprechen, ohne Ein willigung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers keinem Andern eine Hypothek an dem Grund stücke einzuräumen, betrachtet'und behandelt werden; (§.71.)" womit die Deputation einverstanden ist. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich werde mir nur eine Erläuterung von Herrn Referenten erbitten, ob nämlich die vorgeschlagene §. so viel besagen soll, daß einem Gläubiger, wel chem versprochen worden ist, ein Grundstück ohne seine Einwilli gung nicht zu veräußern, wenn das verpfändete Grundstück dann wirklich verkauft wird, trotz dieses Versprechens keine Nachricht zu geben sei? Referent Bürgermeister v. Gross: Es soll nach der vorge schlagenen Fassung dasselbe, in §. 71 vorgeschriebene Verfahren eintreten, mithin ist den Gläubigern, wenn ein mit einer solchen Hypothek beschwertes Grundstück veräußert wird, Nachricht da von zu geben. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Etwas dunkel scheint mir die Fassung; denn in §. 71 ist gesagt, daß dem Gläu biger non der geschehenen Eintragung einer andern Forderung Nachricht gegeben werden soll, und insofern scheint mir also diese Bestimmung nicht ganz auszureichen. Bürgermeister Hübler: Es ist auch meine Meinung, daß, wenn nach der Bestimmung des Zusatzes zu §. 72 im Falle der Veräußerung vom Grundbesitzer ein Versprechen gegeben wor den ist, ohne Einwilligung oder Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers das Grundstück nicht zu verkaufen, ganz das näm liche Verfahren eintritt, wie §. 71 bei der Verpfändung dann verschreibt, wenn ein ähnliches Versprechen -der Gläubiger vom Schuldner erhalten, und insofern finde ich keine Dunkelheit in dem vorgeschlagenen Zusatze. Sowie nach §. 71 Notisicatlon von der anderweitigen Eintragung einer Schuld dem Gläubiger gegeben werden muß, so wird er hier eine Notifikation vom Verkauf erhalten-, und in beiden Fällen wird ihm gestattet sein, durch Kündigung sejn Recht zu sichern, dafern er es durch die, ge- - gen das Versprechen des Schuldners, ohne seine Zustimmung un ternommene anderweite Verpfändung oder durch den Verkauf des ihm hypothekarisch haftenden Grundstückes gesichert glaubt. Prinz Johann: Es würde dem dadurch Abhülfe gesche hen, wenn man die Worte: „betrachtet und" daraus wegläßt, das heißt, es wird dasselbe Verfahren eingeschlagen, es soll we gen des Versprechens der Gläubiger eine Notisicatlon gegeben werden.- Die Worte aber: „betrachtet und" erregen den Zwei fel, ob man das Versprechen nur als ein Versprechen, nicht weiter-zu verpfänden, anzusehen habe. Das ist nicht die Ab sicht gewesen, und ich stelle daher die Frage an den königl. Com- missar, ob es nicht besser wäre, die Worte: „betrachtet und" aus der Paragraphe wegzulassen? und stelle deshalb eventuell einen Antrag. Königl. Commissar Hänel: Ich glaube, daß die Para graphe nicht mißverstanden werden kann; indessen ist gegen die Weglassung dieser Worte, wie von Sr. Königl. Hoheit vorge schlagen worden ist, kein Bedenken. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich glaube aller dings, daß es dann minder zweifelhaft sein würde, und da bei der heutigen Berathung eine Erläuterung über die Sache gege ben wird, so sollte ich meinen, daß das ausreichend wäre. Präsident w. Gersdorf: Ich würde nunmehr den even tuell gestellten Antrag von Sr. Königl. Hoheit zur Unterstützung bringen. v. Welck: Ich hatte noch ums Wort gebeten. Präsident v. Gersdorf: Ich wollte nur erst wegen des Antrags die Frage an die Kammer richten: ob sie den Antrag Sr. Königl. Hoheit, die Worte: „betrachtet und" wegzulassen, unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. . v. Welck: Ich habe nämlich die Zusatzparagraphe auch nicht anders verstanden, als wie sie von Seiten des Herrn Re ferenten uns erklärt worden ist; ich finde aber eben darin noch einen Unterschied zwischen dem Verhältnisse eines solchen Gläu bigers, der sich zur Bedingung gemacht hat, daß das Gut ohne seine Genehmigung nicht verkauft werden kann,, und zwischen einem solchen Gläubiger, dex, wie in §. 71 angegeben ist, sich nur bedungen hat, daß keine anderweite Hyrothek ausgenommen werden darf. Aus der Beziehung auf §. 71 folgt nämlich, daß ein solcher Gläubiger vom Verkaufe des Guts immer nur dann erst Nachricht'bekommen soll, wenn der Gutskauf schon abge- chlossen, wenn also das Object schon weg ist. Dadurch kommt er offenbar in einen schlimmem Stand, als der Gläubiger, wel cher sich nur die Bedingung gemacht hatte, daß keine fernerwei ten Hypotheken ausgenommen werden dürften. Ich frage da her die geehrte Deputation, ob ihr selbst nicht vielleicht dieses Bedenken beigegangen ist? Es scheint mir leicht möglich, daß ich der Gläubiger aus einer andern Ursache hat das Versprechen geben lassen, daß das Gut nicht verkauft werden dürfe; er hat ich nur bei derselben Gelegenheit, wo er dem dermaligen Be-
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