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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Es versteht sich übrigens von selbst, daß, da diese Bestim mung nur auf die zur Zeit der Erwerbung eingetragenen Schul den sich bezieht, in Ansehung der vor Eintritt des Gesetzes erwor benen Grundstücke die bisherigen Grundsätze wegen der daraus hastenden Schulden unverändert fortbestehen. König!. CommifsarHanel: Der Satz, welchen die ver ehrte Deputation hier will, daß nämlich der dritte Besitzer eines Grundstückes, worauf hypothekarische Schulden haften, für diese Schulden unbedingt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von ihm bei der Erwerbung oder zu einer andern Zeit ausdrücklich übernommen worden sind oder nicht, nicht blos mit dem Grund stücke, sondern auch mit seinem gesummten übrigen Vermögen ' haften soll, enthält etwas vollkommen Neues. Ich spreche nicht von dem römischen Recht, damit mir nicht eingehalten werde, daß bei diesem Gegenstände auf das römische Recht nicht Bezug genommen werden dürfe; denn ich bekenne mich selbst gern zu der Üeberzcugung, daß in keiner Partie des Privatrechts das römische Recht und seine Verpflanzung auf deutschen Boden mehr Unheil angerichtet hat, als gerade in der Materie des Hy pothekenrechts. Aber man braucht auch gar nicht das römische Recht, um zu dem Satze zu gelangen, welchen der Gesetzentwurf hat, daß der dritte Besitzer als solcher für die eingetragenen Schulden nur mit dem Grundstücke, nicht aber über den Werth des Grundstückes hinaus mit seinem übrigen Vermögen haftet, der Satz folgt vielmehr aus der Natur der Sache. Wenn Je mand auf eine Hypothek Geld darleiht, so bekommt er gewisser maßen einen zwiefachen Schuldner: erstens wird ihm derEr- borger aus dem Darlehnsvertrag persönlich verpflichtet, einen zweiten Schuldner aber stellt das zum Unterpfand eingesetzte Grundstück dar; und dieser zweite ist der hauptsächlichere, der in der Regel für den Darleiher bei weitem wichtigere Schuldner, wie denn schon heute und bei einer frühem Gelegenheit die Be merkung vernommen worden ist, daß der Darleiher auf Hypo thek auf die persönlichen Verhältnisse des Erborgers keine Rück sicht zu nehmen pflege, sondern nur das Grundstück und dessen Werth ins Auge fasse. Geht nun dieses Grundstück auf einen dritten Besitzer über, so wird dadurch die Sicherheit, welche es gewährt, also, um bei jener Vergleichung zu bleiben, der zweite Schuldner an sich weder größer noch geringer, weder besser noch schlechter. Die Verbindung des Grundstücks mit einer andern Person ist etwas Zufälliges, wodurch dem Gläubi ger ein neuer persönlicher Schuldner nicht von selbst zu wächst. Es kann nun zwar auf Seiten des neuen Be sitzers eine persönliche Verbindlichkeit neu hinzutreten, er kann durch ein! Erklärung seinerseits auch zum persönlichen Schuldner werden, aber er muß es nicht nothwendig und wird es nicht !pso jure. Sowie also einerseits aus der Eigenschaft der Hypothek als eines dinglichen Rechtes folgt, daß sie gegen jeden Besitzer des Grundstückes geltend gemacht werden kann, so folgt andrerseits aus jener Eigenschaft keineswegs, daß die Ver bindlichkeit, welche dem dinglichen Recht gegcnübersteht, weiter gehe, als es die Dinglichkeit des Rechts mit sich bringt und for dert. Aus höher« Rechtsprmäpien und aus dem Wesen der Sache möchte also nur der Satz, den §. 88 des Entwurfes auf stellt, gerechtfertigt werden können. Von der geehrten Depu tation wird nun zwar bemerkt, derselbe stehe mit dem Princip der Oeffentlichkeit des Hypothekenwesetts in Widerspruch. Die ses kann nicht zugegeben werden. Aus der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs ist nur so viel zu folgern, daß Alles, was darin an Schulden eingetragen ist, von dem Besitzer des Grund stücks mit dem Grundstücke vertreten werden muß, daß der, welcher ein Grundstück kauft, worauf Schulden haften und im Hypothekenbuche eingetragen sind, niemals, wenn er spä ter von eingetragenen Gläubigern auf Zahlung belangt wird, mit der Behauptung Gehör finden kann, er habe von den Schulden nichts gewußt; daß ferner der Käufer eines Grundstückes, der die darauf haftenden Schulden ausdrücklich übernimmt, sich als» persönlich zur Zahlung verpflichtet, über den Umfang seiner Verbindlichkeit nicht ungewiß sein und sich mit Unkenntniß nicht entschuldigen kann. Das folgt aber nicht daraus, daß der Käufer, weil ihm das öffentliche Hypothekenbuch aufs Genauste sagt, wie viel und welche. Schulden auf dem erkauften Grund stück haften, durch die Erkaufung desselben eine auf sein ganzes übriges Vermögen sich erstreckende Verbindlichkeit übernehme. Es müßte auch, wäre dem so, wirklich auffallen, daß alle an dern neueren deutschen Gesetzgebungen über Hypothekenbücher und Hypothekenrecht, die doch, auch das Princip der Oeffentlich keit des Hypothekenbuches anerkennen, von diesem Prmcip aus gehen und es streng durchgeführt haben, wie z. B. das bayrische Hypothekengesetz von 1822, dessen Verfasser der Staatsrath v. Gönner ist, von diesem Satze Nichts wissen. Ich bitte nm noch um Erlaubniß, auf die praktische Folge mit wenig Worten aufmerksam machen zu dürfen, die der Satz haben wird, den die geehrte Deputation haben will. Mir scheint diese Folge keine andere zu sein, als daß für ein überschuldetes Grundstück ein Käufer aus freier Hand niemals zu finden sein würde. Um ein Beispiel anzuführen, will ich den Fall setzen: ein Gut, das 40,000 Khaler Werth hatte, und worauf 30,000 Lhaler Schul den haften, ist durch schlechte Wirthschast oder auch durch Un glücksfälle, wie z. B. durch Brandunglück, Überschwemmung, feindliche Plünderung und dergleichen, in seinem Werthe so heruntergekommen, daß es jetzt nicht über 20,000 Thlr. werth ist. Der Besitzer ist genöthigt, es zu verkaufen. Es findet sich ein vermögender Mann, der es kaufen will, der den Preis von 20,000 Thlrn. dafür geben will, und der Kauf soll so geschlos sen werden, daß der Käufer nach Höhe dieses Kaufpreises die Schulden übernimmt. Er sieht zwar aus dem Hypothekenbuch, daß 10,000 Ehaler mehr darauf haften; er hofft jedoch, durch gute Bewirthschaftung und durch Verwendungen, zu denen ihn sein übriges Vermögen in Stand setzt, in einiger Zeit den Werth des Gutes auf seine frühere Höhe zu bringen. Nun verhehlt er sich gleichwohl nicht, daß er ein Risi'co übernimmt, und dieses Risico besteht darin, daß, wenn seine Erwartung der Wieder emporbringung des Gutes ihn täuschte, er dann in den Fall kommen könnte, das Gründstück wieder zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger hrrgeben und seine etwa darin ge-
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