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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dergestalt zu Stattens daß die Beibringung besonderer Vollmacht von ihnen nicht zu verlangen ist. Präsident v. Gersdorf: Ich fahre fort mit der Frage: ob dieKammerß. 143annimmt?— Einstimmig Ja.— §. 144. Wegen eignen Interesses sind die Eintragung ei ner Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch im Namen eines Andern und für denselben ohne dazu erhaltenen Auftrag zu verlangen berechtigt: 1) die Gläubiger eines Schuldners, dem eine mit Rechts titel zu Erlangung einer Hypothek versehene Forderung zusteht, wenn sie aus Unterlassung der Eintragung dieser Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch Verlust an ihren eignen Forde rungen zu befürchten haben, und aus diesem Grunde die Inhibi tion der Forderung vom kompetenten Richter verfügt worden ist; 2) die Bürgen des Schuldners, wenn der Gläubiger sein Recht auf Erlangung einer Hypothek an Immobilien des Schuldners nicht ausübt. Präsident v. Gersdorf: Wmn Niemand Etwas erwähnt, so frage ich: ob man ß. 144 annimmt? — Einstimmig Ja. 145. (Insbesondere bei Protestationen.) , Bei Protesta- tionen, welche zur Sicherung eines erworbenen Rechts in Bezug auf ein Grundstückwder auf eine im Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Forderung angebracht werden, (ß.23) so wie bei Vormerkungsgesuchen, (§. 51) bedarf es neben der Bescheini gung des zu sichernden Rechts nicht zugleich auch des besonder» Nachweises einer drohenden Gefahr, damit ihre Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch geschehen könne. Die D e p u t a t i o n bemerkt: Zu §. 145. Zu Beseitigung einer aus der Stellung der Worte, in Be zug auf ein Grundstück, herzuleitenden Mißdeutung und um den Gegensatz mit den in nachfolgender Paragraphe erwähnten Fällen mehr herauszuheben, haben sich die königlichen Eommis- sarien mit der Deputation zu folgender Fassung des Ein gangs der Paragraphe vereinigt: „Bei Protestationen, welche zur Sicherung eines in Bezug auf ein Grundstück oder auf eine im Grund- und Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworbenen, zur Eintragung geeigneten Rechts angebracht werden, (tz,23)u.s.w." Präsident v.Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob sie mit der Fassung der Deputation §. 145 annimmt? — Einstimmig Ja.— §. 146. Wenn hingegen Protestationen gegen Veräuße rung oder Verpfändung eines Grundstücks oder einer im Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung (§. 84flg.) blos zu Sicherung eines künftigen Hülfsgegenstandes wegen einer mit Rechtstitel zur Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch nicht versehenen Forderung, oder von Erbschaftsgläubigern zu Sicherung eines Absonderungsrechts angebracht werden, so kön nen sie nur dann beachtet und in das Grund - und Hypotheken bucheingetragenwerden, wenn nicht nur die Existenz der For derung selbst, sondern auch eine nach den Vermögensumstanden oder sonstigen Verhältnissen des Schuldners vorhandene Gefahr des Verlustes derselben bescheinigt wird. Präsident v.Gersdorf: Ich würde die Kammer fragen: ob sie die §. annehme? — Einstimmig Ja.--— §. 147. Vormerkungen solcher Protestationen oder Vor- merkungsgesuche, welche die Grund- und Hypothekenbehörde nicht für geeignet zur Eintragung in das Grund- und Hypothe kenbuch erkennt, finden im Grund- und Hypothekenbuch nicht statt. Nur bei Appellationen gegen die abfällige Entschließung der Grund- und Hypothekenbehörde auf eine Protestatio« oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröffnung der abfälligen Entschließung eingewendet, oder daß sie gleich eventuell mit dem Anbringen verbunden worden, ist die Grund- und Hypothekenbehörde verpflichtet, das Vorhanden sein der Appellation, falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch eine Bemerkung im Grund- und Hypothekenbuch kund zu machen. Wegen des weitern Verfahrens in dergleichen Fällen ist den Vorschriften wegen der Appellationen gegen das gerichtliche Ver fahren in Civilrechtssachen *) nachzugehen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob sie §. 147ännehme?— Einstimmig Ja. §. 148. ( Beräußerungsverbot nach Eröffnung des Concurses.) Wenn Concurs zum Vermögen eines Besitzers von Immobilien eröffnet wird, so hat das Concursgericht solches der Grund - und Hypothekenbehörde ohne Verzug mitzutheilen und die Eintra gung eines Veräußerungsverbots in das Grund - und Hypothe kenbuch zu veranlassen. Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in der Mittheilung der Concurseröffnung selbst begriffen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts eriünert wird, frage ich: ob man §. 148 annehme?— Einstimmig Ja.— ' §. 149. ( Form der Grund - und Hypothekenbücher und der Ein träge in dieselben.) Die Grund - und Hypothekenbücher sollen nach einem vorzuschreibenden Formular geführt und in dauer haft gebundenen Großsoliobänden gehalten werden. Die Motive lauten: Zu Z. 149. Die Aufstellung des Formulars, nach wel chem die Grund- und Hypothekenbücher geführt werden sollen, mit allen Details, ist nicht Gegenstand des Gesetzes. Um jedoch bei der Vorlage des Gesetzentwurfs über die Grund- und Hypo thekenbücher eine sinnliche Anschauung des Mechanismus und eine bestimmte Vorstellung von der Manipulation mit diesen Büchern zu gewähren, wie solche nach der Absicht der Regie-' rung sein soll, nimmt man keinen Anstand, ein zu diesem Zweck entworfenes Schema eines Grundstücksfoliums nebst einigen erläuternden Bemerkungen in den Beilagen unter und S. mitzutheiley. Referent Bürgermeister v. Gross: DieseBeilage befindet sich Seite 71 des Gesetzentwurfs, wo das Schema für die neu anzulegenden Bücher gegeben wird. Es enthält 3 Rubriken. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts erinnert wird, frage ich: ob man§. 149 annehme? — Einstimmig Ja.— Z. 150. In der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene Mark, wo ein Gericht Gerichts barkeit über Immobilien hat, ein eigenes Grund- und Hypo-" thekenbuch über letztere zu halten. Beschränkt sich jedoch die Gerichtsbarkeit eines Gerichts über Immobilien an einem Orte auf nur wenige, so kann das Grund - und Hypothekenbuch dieses Orts mit dem Grund- und Hypothekenbuch eines andern Orts unter Gerichtsbarkeit deS nämlichen Gerichts verbunden gehalten werden. Je nach der *) Verordnung, die Appellationen gegen dae gerichtliche Verfahren in Gvilrechtssachen betreffend, vom 14. Mai 1838»
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