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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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BürgermeisterHübler: Ich habe zwar dm Antrag' des Herrn v. Carlowitz unterstützt, gebe aber dem Ermessen der ge ehrten Kammer anheim , ob es nicht nöthig sein dürfte, die vor geschlagene Zusatzparagraphe unsrer Deputation zuvörderst zur Prüfung zu übergeben, um bei nächster Sitzung ihre Ansichten darüber auszusprechen und den Gang der Berathung zu erleich tern. Der Antrag kommt für die Deputation selbst etwas über raschend und es laßt sich im Augenblicke nicht einmal übersehen, ob, falls er überhaupt Annahme findet, sein Inhalt schicklicher in die Verordnung, als in das Gesetz gehört. Ich glaube, der Herr Vicepräsident wird damit einverstanden sein. Vicepräsidentv. Carlowitz: Ich könnte mich damit nur völlig einverstanden erklären, und bemerke blos, (dies gewisser maßen zu meiner Rechtfertigung), daß ich nicht Gelegenheit ge habt habe, mein Amendement in der heutigen Deputattonssitzung, die vor der öffentlichen Sitzung stattfand , zur Sprache zu brin gen, weil die Zeit nicht einmal hinreichte, in solcher die bereits vorliegenden Gegenstände zu erledigen. Präsident v. Gersdo r f: Der Deputation liegt ohnehin Etwas dergleichen zu weiterer Berathung vor, und dürfte es sehr zweckmäßig erscheinen , daß dieser Gegenstand zur Begutachtung eben dahin verwiesen würde, um in nächster Session zur Sprache zu kommen, und wenn die geehrte Kammer damit einverstanden ist, würden wir diesen Gegenstand vor der Hand auf sich beruhen lassen, und ihn an die Deputation.überweisen, um ihr Gutachten - darüber abzugeben. Zuvörderst würde ich zu fragen haben: ob die Kammer tz. 170 annimmt? — Wird einstimmig be jahet. Präsident v. Gersdorf: Da dies erfolgt ist, darf ich wohl fragen: ob die Kammer tz. 170 b, die die Deputation auf der 381. Seite des Gutachtens anzunehmen vorschlägt, wirklich annehmen will?— Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 171 des Gesetzent wurfs läutet: H. 171. Wenn ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert wird, so liegt beiden contrahirenden Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des Vertrags abschlusses an zu rechnenden zweimonatlichen Frist die über den Veräußerungsvertrag aufgenommene Urkunde bei der Geund- und Hypothekenbehörde eingereicht und die Eintragung des neuen Besitzers und Besitztitels in das Grund- und Hyporhekenbuch nachgesucht werde; die Unterlassung zieht für jeden der beiden contrahirenden Theile eine Geldstrafe im Betrage von einem Viertel Procent der versprochenen Kaufsumme, oder bei andern als Kaufverträgen von einem Viertel Procent des letzten bekann ten Kaufpreises nach sich; wäre iw einem Falle die Zeit des Ver tragsabschlusses nicht mit Gewißheit auszumitteln, so ist die Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der Besitzer greifung von Seiten des Erwerbers dafür anzunehmen und dar- nvch jene zweimonatliche Frist zu berechnen. So wie übrigens durch die bisherige Vorschrift das bei Lehngütern bestehende gesetzliche Verbot der Uebergabe eines verkauften Lehngutes in den Besitz des Käufers vor erthrilter lehnshcrrlicher Genehmigung der Veräußerung nicht aufge hoben war, so wird hieran auch durch gegenwärtiges Gesetz . Nichts geändert. Das Deputationsgütachten zu §. 171 lautet: Die in dieser §. enthaltene Bestimmung ist zwar durchaus mit der bereits durch das Mandat, die Beschränkung der im Lehnsmandate vom 30. April 1764, tit. VI. Z. 3 und einigen früheren Gesetzen in Beziehung auf die Veräußerung der Ritter güter enthaltenen Vorschriften, ingleichem die Festsetzung einer Frist zu Anbringung der Consirmationsgesuche wegen veräußer ter Immobilien betreffend, vom 2. November 1825 confvrm; es erschien jedoch der Deputation eine Modifikation dieser gesetz lichen Vorschrift sehr wünschenswerth. Es scheint nämlich bei ! Abfassung des Mandats der Fall ganz unbeachtet geblieben zu ;sein, wo ein Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks zwar abgeschlossen wird, die Vollziehung des Kaufcontracts aber und die Uebergabe des Grundstücks auf einen erst künftig eintre- lenden Termin verschoben wird. Verkauft z. G. M dasihm zugehörige Grundstück an 8. für einen bestimmten Kaufpreis, jedoch unter der Bedingung, daß der Contract erst nach zwei Zähren vom Tage des Abschlusses an vollzogen, das Grundstück erst zu dieser Zeit übergeben und der Kaufpreis bezahlt werden isolle, so ist doch gewiß kein ausreichender Grund vorhanden, die sofortige Einreichung dieses Vertrags bei der betreffenden Ge richtsbehörde zu verlangen und die Unterlassung mit Strafe zu belegen; ja es würde sogar nach der den Grund-und Hypothe- kenbüchern zu gebenden Einrichtung die Eintragung des 8. als ^Käufers io das Grund- und Hypothekenbuch ganz unzulässig Mn, da bis zur Vollziehung des Kaufs und der Uebergabe des Grundstücks wirklicher Eigenthümer bleibt, und 8. nur gegen jeinen persönlichen Anspruch auf Vollziehung des Kaufcontracts hat. Nur in dem Falle scheint die Auferlegung einer Strafe angemessen, wenn der abgeschlossene Vertrag sofort durch die Uebergabe des verkauften Grundstücks vollzogen wird, und der iAcquirettt den Besitz desselben als seines Eigenthums ergreift, lohne vottr Staate als Eigenthümer anerkannt zu sein- Die Deputation beantragt daher, der Paragraphe folgende Fassung zu geben: „Wenp ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert wird, so liegt beiden contrahirenden s Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablaüf einer von ! Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der ! Besitzergreifung von Seiten des Erwerbers zu rechnen- i den zweimonatlichen Frist die über den Veräußerungs ¬ vertrag aufgenommene Urkunde bei der Grund- und Hypvthekenbehörde eingereicht, und die Eintragung des neuen Besitzers und Besitztttels in das Grund- und Hypothekenbuch nachgesucht werde; die Unterlassung zieht für jeden der contrahirenden Theile eine Geldstrafe rm Betrage von einem Viertel Procent der versproche nen Kaufsumme oder bei andern als Kaufverträgen von einem Viertelprocent des letzten bekannten Kaufpreises nach sich." Die Motive zu §. 171 sagen: Zu §. 171. Hier wird nur dasjenige bestätigt, was schon bisher durch die Gesetze vorgeschrieben war. *- Mandat, die in der Oderlausitz nachzufuchendt EonsirmOtion ,der über Grundstücke geschlossenen Käufe re. betreffend, vom 2. Novem- ! der 1825. Mandat, die Festsetzung .einer Frist zu Anbringung der Consirma tionsgesuche wegen veräußerter Immobilien betreffend, vom 2. Novem ber 1825.
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