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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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so falls, daß Entscheidungsgründe nicht gegeben werden; es ist dies auch der Fall in den meisten Landern, wo dies stattsindet; indem sofort der Richterspruch entscheidet, bleibt keine Zeit übrig zuEnt- scheidungsgründen. Ebenso ist bei reiner Durchführung des Pnn- cips keine zweite Instanz vorhanden, denn eben weil es nicht auf Schriftlichkeit^ sondern auf Mündlichkeit beruht, so ist eine solche Superrevision unmöglich, es müßte denn das ganze Verfahren wiederholt werden. Nun kann man nicht leugnen, daß das mündliche Verfahren viel Ansprechendes hat; die äußere Würde des Auftretens des Richters, die Feierlichkeit der Audienz, das Gegenüberstehen der Parteien, das Fragen der Richter hat nicht nur eine wirkliche Wichtigkeit für die Entdeckung der Wahrheit, sondern muß auf die Phantasie nothwendig einen ergreifenden Eindruck machen, und dies scheint mir der Hauptgrund zu sein, warum dies so großen Beifall des Publicums hat. Es fragt sich aber, ob der kalte Verstand auch dieses Verfahren billigt, inso fern es zum Zwecke des Rechtschutzes führt (ich spreche hier im mer von dem Princi'p bei reiner Durchführung); ob Vereinigung beider Principe möglich sei, will ich in dem folgenden Lheile mei nes Vortrags mehr entwickeln. Das Wesen des Criminalpro- cesses ist die Ermittelung einer vergangenen Thatsache, auf welche die Entscheidung über Schuld und Unschuld, straferkennendes oder freisprechendes Erkenntniß beruht; es ist also seinem Wesen nach eine historische Untersuchung von einem nicht gar zu lange vergangenen Factum. Nun besteht jede historische Untersuchung aus zwei verschiedenen Th eil en, einmal Sammlung der Materia lien, und Verarbeitung derselben. Um Materialien zu sammeln, muß der Geschichtsforscher Quellen nachschlagen, Nebenpersonen sprechen, Augenzeugen, Betheiligte darüber vernehmen, er muß sich über die Lokalitäten Kenntnisse verschaffen, Zeugen und der gleichen kennen lernen. Das Alles muß auch in dem Proceß er folgen, und es ist nicht zu leugnen, es verspricht Vortheil, wenn der Richter selbst die Personen befragt. Aber ein zweiter, eben so wichtiger Theil ist die Verarbeitung, und dazu gehört Ruhe und Stille; diese ist nöthig, damit man Alles gegenseitig abwage und auf diese Weise zu einem klaren Resultat gelange, wovon man sich der Gründe bewußt sei. Der erste Theil würde durch Oeffentlich- keit vielleicht besser erreicht werden, obgleich auch hier Uebertrei- bungen stattfinden und Verbesserungen, insbesondere der Unterge richte, gewiß möglich sind; — aber der zweite Theil, die Verar beitung des Materials, scheint mir bei dem mündlichen Verfahren in reiner Durchführung nicht möglich. Es kann, wie mir es scheint, der Richter, der nach der Audienz das Urtheil fallen soll, es nicht mit bewußten Gründen fallen, er wird immer ein subje- ctives Urtheil abgeben, und eben so bedenklich scheint es mir, auf dieses nur zu bauen und keine Superrevision zuzulassen. Es scheint mir dies gerade in Bezug auf den Anzeigebeweis bedenk lich. Worauf beruht dieser? Er beruht in einer Menge einzelner Umstande; wenn diese Umstande einzeln vorgeführt werden, so können sie auf die Phantasie Einfluß haben; aber wenn man sie einzeln zergliedert, so findet man, daß sie gar nichts beweisen. Also gerade bei dem Anzeigebeweis scheint mir ruhige Ueberlegung nothwendig. Ich erinnere an den Lafarge'schen Proceß; wenn man die Verhandlungen schnell durchliest, so gibt dies wohl dm Glauben, daß eine Schuld vorliegen müsse; wenn man sie aber dann zergliedert, wie dies von einem preußischen Juristen ge schehen ist, so findet man, daß der Beweis in Nichts zerfällt. In allen diesen Fällen scheint mir das mündliche Verfahren außer ordentlich gefährlich, und ich kann mich also immer nur für Schriftlichkeit erklären, jedenfalls gegen Mündlichkeit in reiner Durchführung, wo keine Entscheidungsgründe und keine In stanzen stattsinden. Es kommt nun freilich auf die letzte Frage an: ob beide Institute, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, ver einbar sind mit den Entscheidungsgründen und der zweiten In stanz, und ich muß sagen: das ist nicht möglich. Wo soll die Haupthandlung des Protestes vor sich gehen? Soll sie bei dem Jnstructionsrichter in der Voruntersuchung oder in der Audienz geschehen? Geschehe sie bei dem Jnstructionsrichter, so wird Schriftlichkeit eintreten müssen, da die Entscheidung darauf ge stützt werden muß, so wird die Audienz eine leere Form sein. Soll aber die Hauptsache in der Audienz vor sich gehen, so halte ich eine solche Niederschrift für unmöglich. Wie soll in der Au dienz bei einer Menge Zeugen wirkliche Niederschrift stattsinden? Man könnte sich höchstens Stenographie denken; ob nun wohl die Stenographie auf dem Punkte ist, daß man ihr diese wichtige Function anvertrauen könne? scheint mir mindestens zweifelhaft. Ich glaube, daß es nicht möglich ist, Alles niederzuschreiben. Nach dem Berichte der Deputation der zweiten Kammer soll nur das niedergeschrieben werden, was abweicht; daß dieses sehr mangelhaft ist, liegt am Tage und kann kein Surrogat für wirk liche Protokolle sein. Ich glaube, von diesem Punkte muß man abgehen. Man würde in Halbheit verfallen, und es scheint dies, wie mir dünkt, nur ein Versuch. Nimmt mgn den Vorschlag der zweiten Kammer zur Hand, so sieht man, wie wenig dem Wun sche, daß man eine vollständige Niederschrift habe, auf welche ein Urtheil basirt werden könne, durch den Vorschlag der Depu tation der zweiten Kammer genügt wird. Ebenso wenig scheint mir die vorgeschlagene zweite Instanz genügend, weil bei dieser die Entscheidungsgründe nicht möglich sind; wie soll nach dem Vorschläge der Deputation der zweiten Kammer, nachdem in öffentlicher Audienz wenige Gegenstände protokollirt werden, das Gericht in derselben oder nachfolgenden Sitzung wirkliche gründliche Entscheidungsgründe abgeben, wie soll ein anderes Gericht darüber entscheiden, da ihm nichts weiter vorliegt, als nur ein Skelet von Entscheidungsgründen und Protokollen. ES ist dies derFallbei demJnstitut,von dem die Frage hergenommen ist, der sogenanntenZuchtpolizei. Auch hier sollen Entscheidungs gründe gegeben werden, aber in derselben oder nachfolgenden Sitzung; allein ich glaube, diese Entscheidungsgründe können nur darin bestehen, daß es heißt, diese Verbrechen sind begangen worden; sie verletzen diese Gesetze und sind darum strafbar. Des wegen legen alle Gesetzesbestimmungen so großen Werth darauf, daß die Gesetzstelle in dem Urtheile angeführt wird, und wenn auch etwas mehr geschieht, so wird es doch immer sehr unaus reichend sein. Endlich wird das Beispiel von mehren andern Staaten angeführt, wie Toscana; so viel ich weiß, besteht in
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