Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gütrmg ist für die Mühwaltung der Patrimonialgerichte, läßt sich nicht verkennen. Aber ich glaube, es ist Etwas, waß der Staat nicht bezahlen kann. D. Großmann: Der Herr Staatsminister vermißt einen rationellen Grund, warum die Staatscasse die Entschädigung übernehmen soll. Ich finde diesen Grund einmal in dem ver mehrten Realcredit des ganzen Landes und in den Fortschritten der Ordnung in der Verwaltung überhaupt, der durch die Hy- pothekenbücher gefördert wird. Dann im Gange der bisherigen Gesetzgebung. Man hat die Unvollkommenheit der bisherigen Einrichtung seit Jahrhunderten getragen und seit einigen Jahr zehnten gefühlt. Es ist also nur ein unglücklicher Zufall, daß die gegenwärtigen Beamten übertragen müssen, was frühere Geschlechter schon langst hätten leisten sollen. Sie müssen es als vis major betrachten, welche ihnen eine Calamität zuführt. Ent schädigung kann es nicht sein; aber eine Ermunterung, diese Ge schäfte mit aller Treue zu vollziehen, scheint unerläßlich zu sein. Prinz Johann: Ich müßte mich doch noch einmal für das Deputationsgutachten, bis auf meinen Antrag, erklären. Es scheint mir ganz richtig, was der "Herr Staatsminister gesagt hat, daß an sich genommen Vieles dafür sprechen könnte, daß die Gerichtsbehörden diesen Aufwand unentgeltlich übernehmen müßten; denn wenn frühere Jahrhunderte dieses verschuldet ha ben, so hatten die frühem Gerichtsbehörden auch diese übertragen müssen. Wollte man es auf die juristische Goldwaage legen, so müßten sie auch diese übertragen. Indessen konnte die Deputa tion die Billigkeit nicht verkennen, daß Etwas-geschehen müsse, indem der Aufwand vermehrt worden sei, namentlich dadurch, daß die Begründung der Steuercataster nicht Hand in Hand ge gangen ist mit den Grund - und Hypothekenbüchern. Aus die sem Grunde geschah der Deputationsantrag; er sollte ihnen nicht eine Entschädigung gewahren, sondern nur eine Erleichterung. Es schien das um so billiger, da außer den baaren Verlägen, welche von der Staatscasse gewährt werden, doch noch ein viel leicht nicht unbedeutender baarerAufwand entstehen werde durch die Nothwendigkeit, einen eigenen Expedienten und Copisten für diese Sache anzustellen. Was den Satz, von 5 Ngr. betrifft, so wird das ungefähr 20 bis 22,000 Thaler betragen, oder ich will annehmen 25,000 Thaler. Wenn ich von 200,000 Grundstücken I annehme, dann würde es 22,000 Thaler betra gen; aber nach dem Anträge vom Bürgermeister Wehner würden 30,000 Thaler herauskommen. Dagegen würde unsere Finanz deputation die größten Bedenken haben. Ich muß mich also für den Antrag der Deputation verwenden und bemerke in Be zug auf meinen Antrag, daß dieser Umstand von geringer Be deutung ist, da die walzenden Grundstücke sich nur auf einen klei nen Landestheil beziehen, namentlich auf die pegauer Gegend. Es würde diesen eine unverhältnißmäßige Entschädigung zuflie- ßen in Beziehung auf das übrige Land. Bürgermeister Wehner: Zur Unterstützung meines An trags nur noch Etwas. Anerkannt scheint zu sein, daß der Bei trag wirklich ein kleiner ist, und ich glaube, man thut nicht zu vier, MMN man dieses Klein groß schreibt, denn es ist sehr klein, und es scheint kein Grund zu sein, weshalb man nicht die Billigkeit sollte vorwalten lassen, denn mit 5 Ngr. laßt sich nicht viel ausführen. Dahingegen sollte ich meinen, daß die Patri- monialgerichtsherrschaften den Aemtern gegenüber Berücksichti gung verdienen, weil die königlichen Beamten salarirt sind, und insofern bei der Justiz Revenuen nicht ausreichen, müssen die Staatsbürger das auf andere Weise übertragen. Dann habe ich hauptsächlich etwas Anderes im Auge gehabt, was noch Nie mandem so beigekommen zu sein scheint. Wir haben nämlich Patrimonialgerichte, die sehr bedeutend sind als Gerichte, aber sehr klein als Rittergüter. Ich selbst bin Gerichtsverwalter ge wesen bei einem Rittergute von ungefähr 150 Thalcrn Reve nuen, hingegen mit 1500 Lhalern Consumtion. Nun frage ich, wenn eine solche Ausgabe kommt, ist der Besitzer im Stande, von den Revenuen solche Cataster aufzusühren? Wir haben bei Zwickau einen Ort, der hat, soviel ich weiß, 2 Dörfer, und die jährlichen Revenuen betragen 60Thaler, und so haben wir in unserm Vaterlande Güter, die wenig Revenuen, aber Gericht haben, und ich weiß in der That nicht, wie, wenn die Verläge nicht gewahrt werden, diese die Kosten aufzubringen im Stande sein werden. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die Berechnung von Sr. Königl. Hoheit muß ich erwähnen, daß ich 300,000 Grundstücke angegeben habe, und davon Z, welche unter Patri monialgerichte fallen, dann betragt dies gegen 33,000 Thaler. Prinz Johann: Da muß ich um Vergebung bitten, ich habe nur 200,000 verstanden. Staatsminister v. Könneritz: Wie schon erwähnt, die Regierung hat eine gewisse Billigkeit nicht verkannt, und inso fern von Blllkgkeitsrückft'chten die Rede ist, ist der Maßstab nicht zu groß. Nur gegen die zu weite Ausdehnung möchte ich mich erklären und namentlich gegen die Annahme des Grundsatzes, daß, weil der Staat und die Gesetzgebung eine solche Einrichtung ver langt, die Patrimonialgerichte ein Recht auf Entschädigung hät ten. Dies würde jedenfalls zu weit gehen. Der Staat hat viel zu fordern von den Behörden, und wo die Kosten nicht von Interessenten getragen werden können, hat die Behörde, welche die Staatsgewalt mit ausübt, ihre Verpflichtung auch unent geltlich zu erfüllen. Es ist den Patrimonialgerichten, wie nicht zu verkennen, in den letzten zwölf Jahren gar Manches auf gebürdet worden, was sie okücio haben arbeiten müssen: die Einführung des Schulgesetzes, des Heimathgesetzcs, der Landgemeindeordnung, und bei keinem Gesetz hat man eine Entschädigung gegeben. .Ein Mchres wird hier eigentlich auch nicht verlangt, als daß sie die Ordnung treffe, die das Gesetz erheischt, und sprechen nicht Gründe dagegen, den Grundstücks besitzern und den Hypothekarien Kosten anzusinnen, so werden sie umsonst zu expediren haben. Ein rechtlicher Grund, warum sie der Staat entschädigen soll, liegt nicht vor. (Der Minister theilt hier die Grundsätze anderer Staaten mit, wonach nur hier und da den Grundbesitzern eine kleine Entrichtung für Verläge angeson nen worden ist, der Staat aber den Aufwand nicht getragen hat.) In Württemberg ist bas Hypothekcnwesen ganz den Eenmndm
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder