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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vom 4. Juni 1829, §§.2,4 flgd. und des Gesetzes zu Einfüh rung mehrer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in Cön- curfen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmun gen in der Oberlausitz, vom 25, Januar 1836, ß. 33 flgd. zur Zeit noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, insofern nicht ihr Erlöschen nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen oder aus einem andern gesetzlichen Grunde schon früher eintritt, erlöschen mit hem 18 . . Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist von den Herren Regierungscommissarien hierbei bemerkt worden, daß man glaube, den 1. Januar 1845 als Termin zur Erlöschung aller stillschweigenden Hypotheken annehmen zu können. Präsident v. Gersdorf: Wenn von Seiten der Kammer zu dieser Paragraphe Nichts bemerkt wird, so frage ich: ob sie §. 1 annehmen wolle? — Einstimmig Ja. H. 2. Wäre jedoch noch vor dem 18 . . Concurs zu dem Vermögen des Schuldners eröffnet worden, so sind dergleichen stillschweigende Hypotheken in Ansehung des dadurch begründeten Anspruchs auf vorzügliche Befriedigung aus der Concursmasse auch noch nach diesem Zeitpunkt zu be rücksichtigen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer auch §. 2 an?—EinstimmigJa. 3. Es bewendet bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom 4. Juni 1829, tz. 14 flgd. und des angeführten Gesetzes vom 25. Januar 1836, §. 44 flgd., wonach den dort benannten Gläubigern im Concurse ein persönliches Vorzugs recht vor den gemeinen Gläubigern zu Statten kommt. Nicht minder bewendet es bei den Vorschriften desselben Mandats vom 4. Juni 1829, §§. 25 flgd., 41 flgd., 51 flgd., 61 flgd. und desselben Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§.55 flgd., 69 flgd., 79 flgd., 89 flgd., wonach das in beweglichen Sachen bestehende Einbringen einer Ehefrau nach Höhe einer bestimmten Summe, so wie ein Cautionsquantum eines Vor munds, oder eines Vaters, oder eines Dieners, Verwalters oder Einnehmers in das Consensbuch eingetragen werden kann, und diese Eintragung von der Zeit an, zu welcher sie geschieht, die Kraft einer mit richterlichem Consens bestellten Hypothek hat. Präsidentv. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 3 an? — EinstimmigJa. §. 4. Nächstdem sind aber überhaupt alle diejenigen, denen jetzt noch eine stillschweigende Hypothek zukommt, welche nach §.1. mit dem - - - - - 18 .. erlöschen würde, bis zu diesem Tage berechtigt, ihre Forderungen, welche aber zp diesem Behuf in bestimmten Geldsummen ausgedrückt werden müssen, oder beziehentlich ein Cautionsquantum in das Consensbuch auf die Immobilien, welche ihnen dafür stillschweigend verpfän det sind, eintragen zu lassen, und gewährt sodann die erlangte Eintragung dem Gläubiger im Falle eines nachherigen Concur-« ses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung aus den Kaufgeldern des Grundstücks an derjenigen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem 18 .. erlöschenden stillschweigen ¬ den Hypothek, wenn dieselbe noch bestünde, erweislich auf Be friedigung würde Anspruch machen können; diese Wirkung der Eintragung in das Consensbuch dauert jedoch nicht über den jenigen Zeitpunkt hinaus, zu welchem die stillschweigende Hy pothek selbst, nach den Bestimmungen des Mandats vom4. Juni 1829, §§. 4, 5, 10 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836, §Z° 34,35,40 erloschen sein würde. Jm Uebrigen gelten von dieser Eintragung in das Consens buch in Betreff dessen, was dabei zu beobachten ist, und in Be treff ihrer Wirkungen die Bestimmungen des Mandats vom 4. Juni 1829, ߧ. 29 flgd.,42 bis 47, 53 flgd., 62 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§.56 flgd., .70 bis 75,81 flgd., 90 ebenfalls. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer Z. 4 anneh men?— EinstimmigJa. §. 5. Soll die Eintragung in das Consensbuch (§. 4) auf Immobilien im Besitz eines Dritten geschehen, so bedarf es auf Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persön liche Schuldner die Immobilien zu einer Zeit besessen habe, zu welcher das Verhältniß, worauf die stillschweigende Hypothek beruht, schon bestanden hat. Dem dritten Besitzer stehen dann in Bezug auf die recht liche Ausführung seiner Einwendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach den Bestimmungen des Mandats vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 dem persönlichen Schuldner. Insbesondere kann er aber auch verlangen, daß das Einge tragene wieder gelöscht werde, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien besitzt, durch welche die eingetragene Forde rung schon hinreichend sichergestellt ist oder doch durch Eintra gung in das Consensbuch, wäre dieselbe zur rechten Zeit (§ 4) gesucht worden, hätte sichergestellt werden können, und insoweit solches der Fall ist. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 5 an? — Einstimmig Ja. §. 6. Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Ein tragung in das Consensbuch bis zum ... . . 18 . . ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schlechterdings un zulässig. Urkundlich re. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer auch §. 6 an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Zu Ende des Gutachtens der Deputation zu dem Gesetzentwurf unter II. hat sie gesagt, daß sie sich zu keiner Bemerkung veranlaßt finde, und daher die Annahme des Gesetzes ohne eine Abänderung beantrage. Nun ist auch Seiten der Kammer keine Abänderung erfolg*, und ich darf daher wohl zum Namensaufruf übergehen; ich frage daher die verehrte Kammer: ob.sie das bei der Berathung nicht abge- anderte Gesetz nun noch durch Namensaufruf annehmen wolle? Nachdem sich der anwesende Staatsminister und königliche Kommissar entfernt hatten, antworteten mit Ia: Vicepräsident v. Carlowltz, Sccretair v. Biedermann, Secretair Bürgermeister Ritterstädt, Prinz Johann, v. Rostitz, Graf Solms-Wildenfels, IX Günther, Graf Einsiedel, V.v. Ammon, Decan Kutfchsnk, 0. Großmann, Graf Schön burg,. Bürgermeister Bernhardk, v. Zedtwitz, v. Hartitzsch, Bürgermeister Starke,». Posern, Graf Hohenthal - Püchau, v.Schdnberg, v°Minkwitz, Bürgermeister O. Gross, v.Thit- lau, v.Welck, Weinhold, v.Pflugk, v.Polenz, v. Mil titz, v.'Schönfels, v. Mehsch, Freiherrv. Friesen, Bürgermei. ler Wehner, v. Schönberg-Bibssn, v° Lüttichau, v. Hey nitz nnd Präsident». Gersdorf.
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