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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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setz vom3. Juli 1835 die unerläßliche Befolgung des Grundsatzes an die Spitze stelle: daß Expropriationen der Grundstücke, oder Entneh- mung einerBesitzung aus dem Eigenthumedes Einen zu Gunsten des Staates, oder eines durch Gesetz an dessen Stelle Versetzten, nur dann erst erfolgen könne und dürfe, wenn unzweifelhafte dringende Norhwendigkeit solches zu Erreichung des Staatszweckes erfordert/" Daß aber dem so sei,— das gehet unleugbar hervor aus den Worten der ungezo genen Stelle der Verfassungsurkunde, ferner aus ß. 1 und 2 des oben bezeichneten Gesetzes vom 3. Juli 1835, nicht minder aus den ständischen Verhandlungen der Bera tung des letztgedachten Gesetzes, ja sogar selbst aus der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1835, Htz. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 24, und wem^üNüeser Beziehung §. 3 des erwähnten Gesetzes vom daß über die Notwendigkeit der Abtretung eines für Eisenbahnen in Anspruch zu nehmenden Grundeigen tums und den Umfang desselben das Ministerium zu entscheiden habe, Ausgesprochen worden, so ist aber zugleich auch mit festgesetzt worden, daß dieser Entscheidung eine Prüfung der Noth- wendigkeit vorangehen solle." Wenn daher, wie aus der in der Hänel v- Cronenthallschen Sache gesprochenen Entscheidung 2ter Instanz hervorgeht, das königliche Ministerium des Innern der Ansicht ist: daß die Frage: ob und wieweit die Abtretung eines Grundstückes zu Anlegung einer Eisenbahn notwendig sei? kein Gegenstand der Erörterung zwischen den Unter nehmern und den betreffenden Grundbesitzern, oder auch zwischen den das Expropriationsgeschäft leitenden Behör den und letztem bilde, sondern nach Z. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 vom Minister«» des Innern auf Grund der ihm vorzulegenden Pläne, nach administrativem Er messen zu entscheiden sei. So kann man dieser Ansicht zwar im Allgemeinen, in keinem Fall aber auf andere Weise als unter der Bedingung beitreten: daß die Entscheidung des königlichen Ministern sich auch auf eine vorausgegangene ausreichende Prüfung gründen müßte, und zwar auf eine Prüfung, welche alle und jede Bedenklichkeiten über die dringende Notwendigkeit der in Anwendung zu bkingenden gesetzlichen Erpropriation völ lig beseitigt hat. Ob aber bei nachträglicher Expropriation des Areals, worauf die Besitzungen Hänel v. Cronenthalls sich mit befinden, eine solch e Prüfung erfolgt sei? das dürfte demnach näherer Erör terung bedürfen. Nach der in diesem Berichte niedergelegten actenmaßigm Darstellung, zusammengehalten mit dem von der Staats regierung mitgetheilten, dem Berichte aber unter T vollständig deigelügtM Aufsatz, welcher den Gesichtspunkt, von dem das Ministerium des Innern bei der Genehmigung der Expro priation der Hänel v. Cronenthallschen Grundstücke ausge gangen, hervochebt, ist, nachdem früher schon die Größe des Wahnhofs mit dem Hauptplan der ganzen Eisenbahn festgesteüt Worden war, von der Direktion der sächsisch-bayerschen Eism- hahngesellschaft auch noch nachträglich die Zuweisung des zwischen dm Grenzen des bereits bezeichnet gewesenen Bahn hofs und des Windmühlengäffe zu Leipzig gelegenen Stück Landes, welches auch die Hänel y. Cxonenthall zu gehörigen Besitzungen mir umfaßt und auf dem dem vorerwähnten Aufsatze beigefügten Risse 6. mit den Buchstaben 8.6. D. bezeichnet ist, beantragt worden. - Diese Nachexpropriation hat nun das Ministerium des In nern genehmigt, weih wie solches hervorhebt, ein Blick auf die Risse und S. lehre, daß außerdem der Bahnhof nach der ersten Projectirung desselben für seine Zwecke so gut wie un brauchbar gewesen wäre, vergl. den gedachte«« Aufsatz S. 14, denn a) mit Ausnahme der langen nach Morgen zu liegenden Seite, wohin der den abgesteckten Raum durchschnei- dende (auf dem Risse bezeichnete) dösener Weg ver legt werden sollte, und des übrig bleibenden Stücks des letzter««, an der Mitternachtsseite, würde der Bahnho von Privatgrundstückcn dicht umschlossen, und von dcr Stadt gewissermaßen abgeschnkttten gewesen sein; vergl. ibicl. b) nach Abend zu aber würden die Donnerschen Grund stücke unmittelbar, c) auf dcr schmalen, nach dcr Stadt zu gekehrten Fronte, wo der Eingang habe angebracht werden müssen, aber auf der einen Seite die Hänel v. Cronenthallschen Bau stellen, auf der-andern das Friedrichsche Grundstück den Zugang beherrscht haben, vergl. ibicl. S. 15, d) die Verbindung des Bahnhofs mit der Stadt hatte da her ausschließlich durch den schmalen dösener Feldweg in dessen ursprünglicher Breite von 10—12 Ellen vermit telt werden müssen, auf welchem der gesammte Fracht- und Personenverkehr zwischen der Stadt und dem Bahnhofe sich hätte bewegen und kreuzen müssen, vergl. ibicl. e) für die Aufstellung der zum Anfahren und Abholen der Reisenden bestimmten Wagen und Fuhrwerke würde rin anderer Raum als der sehr beschränkte und vom Bahnhof entfernte, überdies für den allgemeinen Ver kehr unentbehrliche Platz e (vergl. den Riß ^.) nicht übrig geblieben sein, vergl. ibicl. S. 16, f) es liege daher am Tage, daß eins solche Einrichtung, ganz abgesehen von dem Interesse des Eisenbahnunter- , nehmens selbst und vor« deren Unvereinbarkeit mit einer zweckmäßigen Anlage des Bahnhofs, schon vom ge wöhnlichen sicherheitspolizeilichen Standpunkte aus und um das nach dein Wahnhof verkehrende Publicum nicht offenbarer Lebensgefahr auszusetzen, sich als völlig unstatthaft dargestellt haben würde; vergl. ibicl, , Dazu komme noch ferner der Umstand, g) daß die Niveauverhältnisse eine Auffüllung des ganzen ° zum Wahnhofe bestimmten Areals um 2^ bis 3. Ellen nöthig erachtet und daß daher, sollte nicht am Eingänge des Bahnhofs eine steile, für den Verkehr höchst unbe queme und nach Umstanden selbst gefährliche Appareille entstehen, das Terrain vorn Bahnhofe aus nach der Stadt zu allmälig hatte abgeflacht und eingeebnet werden müssen, was jedoch nur hätte geschehe«« können, wenn die zwischen dem Bahnhöfe und dem Platze e. (vergl. die Situationscharte ^.) gelegenen Grundstücke m die Anlage des erstem mit hineingezogen würden. vergl. ibiü. S. 14 bis mit 18. h) Auch würde das königliche Mim'ßermM in -en Plänen
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