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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ständischen Petition eigne oder mit andern Worten, ob es paffend sei, daß ein solcher Gegenstand zur ständischen Petition gemacht werde. Eine solche Prüfung scheint mir aber außerhalb des Geschastskreises der ersten Deputation zu liegen. Bürgermeister H übler: Ich muß der Ansicht Sr.königl. Hoheit beitreten. Der Gegenstand der Petition des Herrn Dom herrn v. Schilling ist durchaus nicht connex mit dem von der ersten Deputation berathenen Entwürfe des Gesetzes wegen Er läuterung einiger Artikel des Criminalgesetzbuchs. Das aller höchste Decret zu jenem Gesetzentwürfe beabsichtigte nur, Zwei fel zu beseitigen, die durch irrige Auslegung der Behörden über einzelne Bestimmungen des Gesetzbuchs entstanden waren, in der vorliegenden Petition aber handelt es sich um etwas ganz an deres, es handelt sich um die Ergänzung einer Lücke im Crimi- nalgesetzbuche. Soll der Antrag auf Beseitigung dieser Lücke an die Staatsregierung gebracht werden, so kann die Vorbe- rathung darüber verfassungsmäßig nur durch die dritte Depu tation geschehen. Eben wegen des Mangels an Connexität hat man ja auch in letzter Sitzung Bedenken getragen, den damaligen Antrag des Herrn Domherrn v. Schilling an die erste Depu tation zurückzugeben und ihn genöthigt, den Antrag in Form einer ständischen Petition an die Kammer zu bringen. v. Carlowitz: Daß der Gegenstand ein connexer sei mit demjenigen, den die erste Deputation vor Kurzem begutachtet hat, das dürste wohl keinem Zweifel unterliegen. Es handelt sich ja auch hier von einer Erläuterung zum Criminalgesetze, wenig stens lag eine solche in der Absicht des Herrn Antragstellers. Sagt man, der Gesetzentwurf über Erläuterungen zu diesem Ge setzbuchs sei bereits erledigt, so kann ich das auch nicht zugeben. Allerdings hat die erste Berathung in der ersten Kammer über sol chen bereits stattgefunden; allein das wird nicht die letzte Bera thung sein; gesetzt, die zweite Kammer vereinigt sich mit dem einen oder dem andern Vorschläge nicht, so kommt ja der Gegenstand immer wieder an die erste Deputation der ersten Kammer zurück. Es wird daher nicht angenommen werden können, es sei diese Angelegenheit schon jetzt vollständig abgethan. Daher kann denn auch die vorliegende Petition noch immer als eine solche angesehen werden, die zu einem Gegenstand gehört, der der er sten Deputation noch zur Begutachtung vorliegt. Die Vor frage anlangend, ob überhaupt der Gegenstand sich zu einer stän dischen Petition eigne, oder nicht vielmehr als ungeeignet sofort zurückzuwiesen sei, so glaube ich, würde die Cognition hierüber nicht sowohl der dritten Deputation, als vielmehr der Kammer und zwar sofort zustehen. Angemessener wäre es dann, man lese die Petition jetzt vor, und gebe so der Kammer Gelegenheit, sich darüber zu bestimmen, ob sie den Gegenstand überhaupt in nähere Erwägung ziehen wolle oder nicht. Ist nämlich einmal die Petition an die dritte Deputation gelangt, so wird diese sich dann auch nicht entbrechen können, sie einer materiellen Prüfung Zu unterwerfen. Nach alle dem halte ich noch immer dafür, daß es am einfachsten sei, wenn man diese Petition der ersten Deputation überweise und bitte das geehrte Präsidium, eine desfallsige Frage an die Kammer zu stellen. Prinz Johann: Ich muß der Ansicht beitreten, daß die Petition zuerst zu verlesen und sodann die Frage zur Debatte zu bringen sei, ob man sie überhaupt wohl in Erwägung neh men wolle. Allerdings, glaube ich, könnte man in sofern eine Ausnahme von der Regel machen, weil der Gegenstand in der letzten Sitzung bereits besprochen worden und uns Allen be kannt ist. Im Uebrigen bin ich der Ansicht, daß es bedenklich sei, zum Criminalgesetzbuche Erläuterungen oder Ergänzungen zu beantragen, die sich durch die Praxis als nothwendig noch nicht herausgestellt haben. Es ist erwähnt worden, es sei hier eine Lücke in Frage, die zu Zweifeln bei den erkennenden Be hörden Veranlassung geben könnte; allein ich kann mich nicht eher davon überzeugen, als bis sich in der Praxis wirklich eine solche Lücke herausgestellt hat. Ist dies bis jetzt noch nicht der Fall gewesen, so muß ich auch eine Ergänzung für überflüssig halten. Ich würde mich daher, wenn eine Frage gestellt werden sollte, ob die Petition überhaupt an eine Deputation verwiesen werden soll? dafür erklären, daß sie an keine Deputation abge geben, sondern über die Sache weggegangen und der Regierung überlassen werde, ob sie eine derartige Erläuterung für nothwen dig erachte oder nicht; diese wird dann gewiß nicht verfehlen, das Nöthige der Standeversammlung vorzulegen. Präsident v. Gersdo rf: Es würde also die Petition dem Anträge gemäß zunächst zu verlesen und sodann die Frage zu stellen sein, ob die geehrte Kammer die Petition überhaupt an eine Deputation verwiesen wissen wolle und endlich, an welche sie verwiesen werden soll. Ich bitte den Hrn. Secretair, die Petition vorzutragen. Nachdem dies geschehen, äußert v. Schilling: In Ansehung der Frage, ob der in der Petition berührteFall wirklich ein streitiger, und also die Frage, auf deren Entscheidung die Petition gerichtet ist, zweifelhaft sei? muß ich bemerken, daß mir allerdings nicht verschiedenartige Erkenntnisse hierüber bekannt geworden sind, wohl aber, daß bei einer erkennenden Behörde der Zweifel sich dargeboten, und daß man sich dort für die bejahende Meinung ausgesprochen hat. Es ist also in der Praxis ein diesfallsiger Zweifel wirklich schon vorgekommen. Prinz Johann: Ich muß mir nochmals das Wort er bitten. Ich glaube, es handelt sich hier um eine neue Bestim mung zum Criminalgesetzbuche; meiner Ansicht nach aber muß man hierbei mit großer Vorsicht zu Werke gehen und nur da, wo sich ein praktisches Bedürfniß wirklich herausstellt, Erläute rungen und Zusätze beantragen; das übrige mag der freien Ausbildung des Criminalrechts überlassen werden. Der Zweifel können zweierlei sein: solche, die aus einer spcculativcn Kritik über das Criminalgesetzbuch hervorgehen und solche, die bei den erkennenden Behörden in der Praxis wirklich vorkommen.- Zweifel der erstem Art würde ich nie für geeignet halten, auf Erläuterungen deshalb anzutragen; Zweifel der letztem Art aber nur dann, wenn durch mehre Fälle hindurch sich die praktische Nothwendigkcit zu deren Lösung vielfach ergeben hat, zu beseitigen wünschen, nicht wenn der einzelne Fall zu irgend
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